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Entscheidung 2 Ob 175/24k×

Entscheidung 2 Ob 175/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob175/24k

Entscheidungsdatum

30.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P*, 2. R*, und 3. R*, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, infolge des „außerordentlichen Revisionsrekurses“ der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 26. September 2024, GZ 2 R 133/24g-8, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

[1]           Der Kläger begehrt die Zahlung von 4.000 EUR sA an Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus der Verwendung eines näher bezeichneten Beatmungsgeräts.

[2]           Das Erstgericht wies die gegen die Zweitbeklagte mit Sitz in den USA gerichtete Klage a limine wegen internationaler Unzuständigkeit zurück.

[3]           Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Eine Bewertung des Entscheidungsgegenstands nahm das Rekursgericht nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

[4]           Der Oberste Gerichtshof kann über den vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs derzeit nicht entscheiden.

[5]           Das Rekursgericht hat eine Bewertung des (vermögenswerten) Entscheidungsgegenstands unterlassen, obwohl dieser nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht und das Zahlungsbegehren unterhalb der für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses maßgeblichen Wertgrenze von 5.000 EUR liegt. Den gebotenen Bewertungsausspruch wird das Rekursgericht nachzuholen haben.

[6] Sollte es aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, wäre der erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs“ gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO absolut unzulässig (RS0044496).

[7] Sollte es aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt, läge ein Fall des Paragraph 528, Absatz 2 a, ZPO vor.

[8]           Sollte das Rekursgericht in seinem nachzuholenden Bewertungsausspruch den Entscheidungsgegenstand mit mehr als 30.000 EUR bewerten, wäre das Rechtsmittel neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Textnummer

E143586

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00175.24K.1230.000

Im RIS seit

02.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20241230_OGH0002_0020OB00175_24K0000_000