Zu 1.: Nach Erhebung der Berufung wurde über das Vermögen des Zweitbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 22. 6. 2018 stellte das Rekursgericht die Unterbrechung des Verfahrens gegen den Zweitbeklagten fest. Den auf Antrag des Klägers gefassten Fortsetzungsbeschluss des Erstgerichts änderte das Rekursgericht infolge Rekurses des Masseverwalters mit Beschluss vom 30. 8. 2019 dahin ab, dass es den Fortsetzungsantrag abwies. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Das Verfahren gegen den Zweitbeklagten ist daher weiterhin unterbrochen.
Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechng nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO bilden (§ 7 Abs 1 Satz 2 IO). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht war daher befugt, über die Berufung des Klägers hinsichtlich der erstbeklagten Partei mit (richtig) Teilurteil zu entscheiden (RS0040717). Ein Grund für die Unterbrechung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.Auf Streitgenossen des Schuldners wirkt die Unterbrechng nur dann, wenn sie mit dem Schuldner eine einheitliche Streitpartei iSd Paragraph 14, ZPO bilden (Paragraph 7, Absatz eins, Satz 2 IO). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Das Berufungsgericht war daher befugt, über die Berufung des Klägers hinsichtlich der erstbeklagten Partei mit (richtig) Teilurteil zu entscheiden (RS0040717). Ein Grund für die Unterbrechung des Revisionsverfahrens liegt nicht vor.
Zu 2.: Das Erstgericht wies das auf die Zahlung eines Honorars von 2 Mio EUR gerichtete Klagebegehren gegenüber beiden beklagten Parteien ab, weil der vom Kläger behauptete Auftrag zur Erbringung von „Beratungs-, Networking- und Lobbyingleistungen“ nach den Feststellungen nicht erteilt worden sei und auch Anhaltspunkte für eine Bereicherung der beklagten Parteien nicht vorlägen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers hinsichtlich der erstbeklagten Partei nicht Folge.
In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf:In seiner dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
1. Nach ständiger Rechtsprechung können – wie im vorliegenden Fall – vom Berufungsgericht verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mit Revision geltend gemacht werden (RS0042963). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RS0043986; RS0043166). Das trifft hier nicht zu. Das Berufungsgericht hat sich mit der Verfahrensrüge auseinandergesetzt und – der Aktenlage nicht widersprechend – dargelegt, weshalb es diese als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtete.
2. Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RS0043371). Mit der Rechtsrüge können tatsächliche Feststellungen nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlussfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind. Ein derartiger Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn der Schluss des Richters logisch unmöglich ist (7 Ob 11/19x; RS0043356 [insbes T3]). Solche Fehler vermag der Kläger mit seinem pauschalen Verweis, die Vorinstanzen hätten der Aussage des Klägers folgen müssen, weil die Angaben der übrigen vernommenen Personen der „politischen Realität“ widersprächen, nicht darzulegen.
3. Seinen Ausführungen zum Bestehen eines Bereicherungsanspruchs nach § 1041 ABGB legt der Kläger nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde.3. Seinen Ausführungen zum Bestehen eines Bereicherungsanspruchs nach Paragraph 1041, ABGB legt der Kläger nicht den festgestellten Sachverhalt zugrunde.