Begründung:
Die Klägerin begehrte zunächst die Zahlung von S 54.088 sA aus dem Titel des Schadenersatzes aufgrund eines Verkehrsunfalles.
Die beklagte Partei erhob gegen den Zahlungsbefehl vom 17. 5. 1999 am 25. 5. 1999 (Postaufgabe) Einspruch und wendete das Alleinverschulden des Lenkers des Klagsfahrzeuges ein.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 5. 11. 1998 dehnte die Klägerin ihr Begehren auf S 55.888 sA aus.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens brachte die beklagte Partei einen am 10. 3. 2000 zur Post gegebenen und am 14. 3. 2000 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 26) ein, mit welchem sie den "Teileinspruch" zurückzog.
Das Erstgericht versuchte am 15. 3. 2000 zunächst den Beklagtenvertreter telefonisch darüber zu befragen, weshalb ein "Teileinspruch" zurückgezogen worden sei. Infolge Abwesenheit des Beklagtenvertreters kam es aber zu keinem Kontakt mit diesem. Am gleichen Tag richtete das Erstgericht daraufhin an den Beklagtenvertreter eine Note mit dem Auftrag, binnen sieben Tagen bekanntzugeben, ob der Einspruch (zur Gänze) zurückgezogen wird.
Mit dem am 15. 3. 2000 zur Post gegebenen und am 16. 3. 2000 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz dehnte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren auf S 65.888 aus und stellte ein Feststellungsbegehren (ON 28).
Mit dem am 20. 3. 2000 zur Post gegebenen Schriftsatz zog die beklagte Partei den Einspruch vom 25. 5. 1999 gegen den Zahlungsbefehl vom 17. 5. 1999 zurück.
Das Erstgericht erklärte daraufhin mit Beschluss vom 30. 3. 2000 den Zahlungsbefehl vom 17. 5. 1999 für rechtskräftig und vollsteckbar (Punkt 1) und wies den Schriftsatz der klagenden Partei ON 28, eingelangt am 16. 3. 2000, als unzulässig zurück. Es führte dazu aus, der Zahlungsbefehl sei bereits mit dem Einlangen des ursprünglichen Schriftsatzes betreffend die Zurückziehung des Teileinspruches in Rechtskraft erwachsen, weshalb der am 16. 3. 2000 eingelangte Schriftsatz der Klägerin mit der Klagsausdehnung als unzulässig zurückzuweisen sei, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt schon beendet gewesen sei.
Dem gegen die Zurückweisung des Schriftsatzes erhobenen Rekurs der klagenden Partei gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.
Das Rekursgericht vertrat ebenfalls die Ansicht, dass der Schriftsatz der klagenden Partei mit der Ausdehnung ihres Begehrens unzulässig sei, weil zu diesem Zeitpunkt das Verfahren bereits beendet gewesen sei.
Zur Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses führte es aus, der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sei nicht gegeben, weil die zurückgewiesene Klagsausdehnung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der Zurückweisung der Klage gleichgehalten werden müsse.Zur Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses führte es aus, der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO sei nicht gegeben, weil die zurückgewiesene Klagsausdehnung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der Zurückweisung der Klage gleichgehalten werden müsse.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.