Zur Revision der Klägerin:
Nach ständiger Rechtsprechung sind Unmündige, selbst Kinder unter sieben Jahren, nicht unter allen Umständen deliktsunfähig. Ihre Verantwortlichkeit ist unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalls vorhanden war und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens im Einzelfall zu prüfen (RIS-Justiz RS027048; [T2 Sechseinhalb Jahre alter Knabe], [T4 Sechseinhalbjähriges Mädchen], [T15 Sechsdreivierteljährige Radfahrerin]; Reischauer in Rummel² § 1310 ABGB Rz 4, 14, 15). Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Einzelfall der Klägerin die Fähigkeit zur Einsicht, die Überquerung der Gemeindestraße wegen des herannahenden PKWs zu unterlassen, trotz ihres Alters als gegeben angenommen haben, ist dies nicht zu beanstanden, betrifft aber wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage.Nach ständiger Rechtsprechung sind Unmündige, selbst Kinder unter sieben Jahren, nicht unter allen Umständen deliktsunfähig. Ihre Verantwortlichkeit ist unter Berücksichtigung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalls vorhanden war und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens im Einzelfall zu prüfen (RIS-Justiz RS027048; [T2 Sechseinhalb Jahre alter Knabe], [T4 Sechseinhalbjähriges Mädchen], [T15 Sechsdreivierteljährige Radfahrerin]; Reischauer in Rummel² Paragraph 1310, ABGB Rz 4, 14, 15). Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Einzelfall der Klägerin die Fähigkeit zur Einsicht, die Überquerung der Gemeindestraße wegen des herannahenden PKWs zu unterlassen, trotz ihres Alters als gegeben angenommen haben, ist dies nicht zu beanstanden, betrifft aber wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage.
Zur Revision der beklagten Parteien:
Auch hier wird keine erhebliche Rechtsfrage dargetan. Vorweg ist allerdings festzuhalten, dass die vom Berufungsgericht angenommene Haftung der beklagten Parteien auf Grund der strafrechtlichen Verurteilung des Erstbeklagten nicht der Rechtsprechung entspricht.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates besteht nämlich im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Allgemeinen keine Bindungswirkung des Strafurteils gegen den versicherten Lenker unabhängig davon, wen der Geschädigte klageweise in Anspruch nimmt und wann dies geschieht, es sei denn es kann ausgeschlossen werden, dass es noch zu einem weiteren, das Klagebegehren abweisenden Urteil zu Gunsten des Versicherers kommt. Die Rechtskraftwirkung des abweisenden Haftpflichturteils geht der Bindungswirkung vor (SZ 71/66
= ecolex 1998,759 [zust Oberhammer] = JBl 1998, 584 [zust Klicka] =
RdW 1998, 739 = ZVR 1998/98).
Da aber die Vorinstanzen dem Erstbeklagten ohnehin Verschulden vorgeworfen haben, weil er auf die sich der Straße nähernde Klägerin nicht reagierte, schadet die (auch) auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützte Haftung der Beklagten nicht. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung wiedergegeben, wonach der Vertrauensgrundsatz des § 3 Abs 1 StVO gegenüber Kindern nicht gilt. Dass die zum Unfallszeitpunkt sechs Jahre und vier Monate alte Klägerin als Person anzusehen ist, für die der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, ist nicht zweifelhaft. Den Feststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Erstbeklagte darauf hätte vertrauen können, die Klägerin werde sich verkehrsgerecht verhalten. Er wäre daher infolge Wahrnehmbarkeit der Klägerin und Erkennbarkeit des Umstandes, dass sie sich der Straße - ohne anzuhalten - nähert, gemäß § 3 Abs 2 StVO verpflichtet gewesen, seine Fahrgeschwindigkeit weiter herabzusetzen und bremsbereit zu fahren. Die Unterlassung dieser Verpflichtung begründet daher dessen bereits von den Vorinstanzen festgestelltes Verschulden.Da aber die Vorinstanzen dem Erstbeklagten ohnehin Verschulden vorgeworfen haben, weil er auf die sich der Straße nähernde Klägerin nicht reagierte, schadet die (auch) auf die strafgerichtliche Verurteilung gestützte Haftung der Beklagten nicht. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung wiedergegeben, wonach der Vertrauensgrundsatz des Paragraph 3, Absatz eins, StVO gegenüber Kindern nicht gilt. Dass die zum Unfallszeitpunkt sechs Jahre und vier Monate alte Klägerin als Person anzusehen ist, für die der Vertrauensgrundsatz nicht gilt, ist nicht zweifelhaft. Den Feststellungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Erstbeklagte darauf hätte vertrauen können, die Klägerin werde sich verkehrsgerecht verhalten. Er wäre daher infolge Wahrnehmbarkeit der Klägerin und Erkennbarkeit des Umstandes, dass sie sich der Straße - ohne anzuhalten - nähert, gemäß Paragraph 3, Absatz 2, StVO verpflichtet gewesen, seine Fahrgeschwindigkeit weiter herabzusetzen und bremsbereit zu fahren. Die Unterlassung dieser Verpflichtung begründet daher dessen bereits von den Vorinstanzen festgestelltes Verschulden.
Die vom Berufungsgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage, wann bzw wo der Lenker eines PKWs bei Erkennbarkeit eines Kindes zur Reaktion verpflichtet ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht beantwortet werden, weil hier immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Sie ist auch für die Lösung des konkreten Falles nicht von Bedeutung, weil davon auszugehen ist, dass der Erstbeklagte trotz Erkennbarkeit des sich der Straße nähernden Kindes nicht reagierte.
Letztlich stellt auch die Frage der Verschuldensteilung keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Da auch sonst erhebliche Rechtsfragen nicht dargetan werden, waren beide Revisionen als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit der Revision der klagenden Partei hingewiesen.