Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist nicht bindend - nicht zulässig.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage wird nämlich im Rechtsmittel der klagenden Partei nicht releviert. Der Kläger vertritt lediglich die Ansicht, es sei aus dem Klagebegehren ohnehin klar ersichtlich, dass er die Aberkennung des vollstreckbaren Anspruches erreichen wollte, er habe sich nur in der Fassung des Urteilsbegehrens vergriffen. In solchen Fällen sei dem Klagebegehren die richtige Fassung zu geben.
Mit diesen Ausführungen wird aber eine erhebliche Rechtsfrage nicht dargetan. Wie die Formulierung eines Urteilsbegehrens zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege eine Feststellungsklage vor, nicht erblickt werden. Dass das Begehren einer Oppositionsklage ein anderes ist, als jenes einer Feststellungsklage, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, wonach ab Exekutionsbewilligung nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässig ist, nicht aber eine Feststellungsklage (RIS-Justiz RS0001715).Mit diesen Ausführungen wird aber eine erhebliche Rechtsfrage nicht dargetan. Wie die Formulierung eines Urteilsbegehrens zu verstehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, es liege eine Feststellungsklage vor, nicht erblickt werden. Dass das Begehren einer Oppositionsklage ein anderes ist, als jenes einer Feststellungsklage, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, wonach ab Exekutionsbewilligung nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruches zulässig ist, nicht aber eine Feststellungsklage (RIS-Justiz RS0001715).
Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist daher auf die Frage der Nichtigkeit einer Feststellungsklage nicht weiter einzugehen (vgl Kodek in Rechberger2 ZPO Rz 2 zu § 477 mwN).Mangels eines zulässigen Rechtsmittels ist daher auf die Frage der Nichtigkeit einer Feststellungsklage nicht weiter einzugehen vergleiche Kodek in Rechberger2 ZPO Rz 2 zu Paragraph 477, mwN).
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.