Die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Revision der klagenden Partei ist mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.Die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Revision der klagenden Partei ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig, wobei sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken kann.
Der erkennende Senat hat bereits unter Berufung auf die Entscheidung ZVR 1981/149 (= 8 Ob 133/80) ausgesprochen, dass für die Beurteilung der Frage, ob Begegnungsverkehr oder eine Vorrangsituation anzunehmen sei, die örtlichen Gegebenheiten an der Unfallsstelle maßgebend seien (2 Ob 304/03z). Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist daher eine konkrete Vorrangsituation nur dann gegeben, wenn Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zukommen (RIS-Justiz RS0074848 mwN).
Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die asphaltierte Fläche links der Kendlerstraße stelle sich nicht als platzartige Erweiterung der Kendlerstraße, sondern vielmehr als platzartige Erweiterung des Glantreppelweges dar, liegt im Rahmen dieser Rechtsprechung. Auch aus der im Akt erliegenden fotografischen Rekonstruktion der Unfallstelle erscheint die Annahme, es habe sich nicht um einen Unfall in einem Kreuzungsbereich gehandelt, gedeckt. Die Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Straße in eine andere Straße einmündet und sohin von einer Vorrangsituation auszugehen ist, kann, wie bereits ausgeführt, nur auf Grund der besonderen Umstände der geografischen Situation beantwortet werden. In der Annahme des Berufungsgerichtes, dass im konkreten Fall nicht von einer Kreuzung, also von einem Aufeinandertreffen zweier verschiedener Straßen, auszugehen ist, sondern lediglich eine platzartige Erweiterung vorliegt, ist eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, die asphaltierte Fläche links der Kendlerstraße stelle sich nicht als platzartige Erweiterung der Kendlerstraße, sondern vielmehr als platzartige Erweiterung des Glantreppelweges dar, liegt im Rahmen dieser Rechtsprechung. Auch aus der im Akt erliegenden fotografischen Rekonstruktion der Unfallstelle erscheint die Annahme, es habe sich nicht um einen Unfall in einem Kreuzungsbereich gehandelt, gedeckt. Die Frage, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Straße in eine andere Straße einmündet und sohin von einer Vorrangsituation auszugehen ist, kann, wie bereits ausgeführt, nur auf Grund der besonderen Umstände der geografischen Situation beantwortet werden. In der Annahme des Berufungsgerichtes, dass im konkreten Fall nicht von einer Kreuzung, also von einem Aufeinandertreffen zweier verschiedener Straßen, auszugehen ist, sondern lediglich eine platzartige Erweiterung vorliegt, ist eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die beklagte Partei auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.