Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des A***** S*****, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in Gmünd, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 4. Februar 2021, GZ 2 R 2/21p-131, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht (mit einer Maßgabe) die Entscheidung des Erstgerichts über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung und die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[2] Dieser Beschluss wurde der betroffenen Person am 16. 2. 2021 zugestellt. Am 2. 3. 2021 beantragte die (durch ihren gerichtlichen Erwachsenenvertreter vertretene) betroffene Person die Bewilligung der Verfahrenshilfe unter anderem durch Beigebung eines Rechtsanwalts.
[3] Das Erstgericht bewilligte antragsgemäß die Verfahrenshilfe. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrenshelfer ebenso wie der nunmehr angefochtene Beschluss des Rekursgerichts und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich am 10. 3. 2021 zugestellt.
[4] Am 23. 3. 2021 erhob der Verfahrenshelfer im eigenen Namen Rekurs gegen den Beschluss über die Gewährung der Verfahrenshilfe. Mit dem Verfahrenshelfer am 11. 8. 2021 zugestelltem Beschluss vom 3. 8. 2021 wies das Rekursgericht den Rekurs des Verfahrenshelfers mangels Rechtsmittellegitimation zurück.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der am 23. 8. 2021 eingebrachte außerordentliche Revisionsrekurs der betroffenen Person ist verspätet.
[6] 1. Die Revisionsrekursfrist beträgt nach § 65 Abs 1 AußStrG vierzehn Tage. Nach § 7 Abs 1 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach § 7 Abs 2 AußStrG beginnt dann, wenn eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe beantragt, für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses. [6] 1. Die Revisionsrekursfrist beträgt nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG vierzehn Tage. Nach Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe sinngemäß anzuwenden. Nach Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG beginnt dann, wenn eine Partei innerhalb einer verfahrensrechtlichen Notfrist die Beigebung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenshilfe beantragt, für sie die Frist mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung des Rechtsanwalts und, wenn ein Schriftstück fristauslösend war, mit Zustellung auch dieses an den bestellten Rechtsanwalt neu zu laufen; der Bescheid ist durch das Gericht zuzustellen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts abgewiesen, so beginnt die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft des abweisenden Beschlusses.
[7] 2. Wird dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – wie hier – stattgegeben, dann beginnt die Frist sohin mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer und der zu bekämpfenden Entscheidung an den Verfahrenshelfer neu zu laufen. Auf die Rechtskraft des stattgebenden Beschlusses über die Gewährung der Verfahrenshilfe kommt es nicht an (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² § 7 Rz 14 f; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG³ § 7 Rz 4). [7] 2. Wird dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe – wie hier – stattgegeben, dann beginnt die Frist sohin mit der Zustellung des Bescheids über die Bestellung eines Rechtsanwalts zum Verfahrenshelfer und der zu bekämpfenden Entscheidung an den Verfahrenshelfer neu zu laufen. Auf die Rechtskraft des stattgebenden Beschlusses über die Gewährung der Verfahrenshilfe kommt es nicht an (G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG² Paragraph 7, Rz 14 f; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, AußStrG³ Paragraph 7, Rz 4).
[8] 3. Fristauslösend waren im vorliegenden Fall damit die Zustellungen vom 10. 3. 2021. Dass der Verfahrenshelfer Rekurs gegen den die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss erhob, kann im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 7 Abs 2 AußStrG nicht zu einem (weiteren) Hinausschieben der Rechtsmittelfrist führen. [8] 3. Fristauslösend waren im vorliegenden Fall damit die Zustellungen vom 10. 3. 2021. Dass der Verfahrenshelfer Rekurs gegen den die Verfahrenshilfe bewilligenden Beschluss erhob, kann im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG nicht zu einem (weiteren) Hinausschieben der Rechtsmittelfrist führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00179.21V.1021.000
Dokumentnummer
JJT_20211021_OGH0002_0020OB00179_21V0000_000