Aus der Begründung:
Die Auffassung der Berufungsinstanz, daß vorliegendenfalls vom Kläger Ersatz eines aus der Hoheitsverwaltung resultierenden Schadens verlangt werde, entspricht dem Gesetz (§ 22 (2) des Fernmeldegesetzes vom 13. Juli 1949, BGBl. Nr. 170) sowie der ständigen Praxis (vgl. z. B. JBl. 1960 S. 493 f., SZ. XXXIII 92). Demgegenüber können die vom Rekurswerber geltend gemachten Erwägungen der Prozeßökonomie nicht durchgreifen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Fahrt des Erstbeklagten - als "der Überbrückung des Raumes dienend" - nicht als Arbeit zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage der Post- und Telegraphenverwaltung zu werten sei, kann nicht beigepflichtet werden; die Fahrt des Erstbeklagten zur dienstlichen Verrichtung in dem von der Berufungsinstanz unbekämpft festgestellten Sinn stand doch mit den bezeichneten Arbeiten der Post- und Telegraphenverwaltung in unmittelbarem Zusammenhang; auch tatsächliche Verrichtungen sind unter dieser Voraussetzung als Handlungen "in Vollziehung des Gesetzes" anzusehen (vgl. die bereits oben zitierte Entscheidung SZ. XXXIII 92 sowie die darin bezogene Lehre). Der Beurteilung des Berufungsgerichtes in dieser Hinsicht ist zu folgen; die Rekursausführungen geben keinen Anlaß, von der durch die Lehre gebilligten Praxis in diesen Fragen abzugehen.Die Auffassung der Berufungsinstanz, daß vorliegendenfalls vom Kläger Ersatz eines aus der Hoheitsverwaltung resultierenden Schadens verlangt werde, entspricht dem Gesetz (Paragraph 22, (2) des Fernmeldegesetzes vom 13. Juli 1949, Bundesgesetzblatt Nr. 170) sowie der ständigen Praxis vergleiche z. B. JBl. 1960 S. 493 f., SZ. römisch 33 92). Demgegenüber können die vom Rekurswerber geltend gemachten Erwägungen der Prozeßökonomie nicht durchgreifen. Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß die Fahrt des Erstbeklagten - als "der Überbrückung des Raumes dienend" - nicht als Arbeit zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung oder Aufhebung einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage der Post- und Telegraphenverwaltung zu werten sei, kann nicht beigepflichtet werden; die Fahrt des Erstbeklagten zur dienstlichen Verrichtung in dem von der Berufungsinstanz unbekämpft festgestellten Sinn stand doch mit den bezeichneten Arbeiten der Post- und Telegraphenverwaltung in unmittelbarem Zusammenhang; auch tatsächliche Verrichtungen sind unter dieser Voraussetzung als Handlungen "in Vollziehung des Gesetzes" anzusehen vergleiche die bereits oben zitierte Entscheidung SZ. römisch 33 92 sowie die darin bezogene Lehre). Der Beurteilung des Berufungsgerichtes in dieser Hinsicht ist zu folgen; die Rekursausführungen geben keinen Anlaß, von der durch die Lehre gebilligten Praxis in diesen Fragen abzugehen.
Daraus ergibt sich aber schon nach der derzeitigen Aktenlage, daß der Geltendmachung des vorliegenden Schadenersatzbegehrens gegen den Erstbeklagten der Rechtsweg verschlossen ist. In bezug auf den Erstbeklagten ist also nur mehr die im Rekurs hilfsweise behandelte Frage nach dem Umfang der Rechtskraft des Ersturteils - dieses Urteil ist ja nur vom Kläger bekämpft worden - zu erörtern. Auch in diesem Punkt ist dem Berufungsgericht beizupflichten. Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes muß nämlich als Einheit im Verhältnis des Klägers zu jeder der beklagten Parteien angesehen werden. Nach der Erledigung der ersten Instanz hat der Erstbeklagte - zur ungeteilten Hand mit der zweitbeklagten Partei - dem Kläger an Kosten den Betrag von 495.30 S zu ersetzen, zugleich ist aber der Kläger zum Ersatz des Kostenbetrages von 1680.99 S an den Erstbeklagten verurteilt worden; diese zahlenmäßige Aufspaltung der Kostenentscheidung im Ersturteil ändert nichts an der Tatsache, daß laut Ersturteil der Kläger Kostenschuldner des Erstbeklagten (gegenüber der zweitbeklagten Partei gilt dasselbe) punkto 1680.99 S weniger 495.30 S geworden ist; diese Kostenentscheidung im ganzen aber hat der Kläger in der Berufung angefochten, so daß der gesamte Kostenspruch der ersten Instanz zur Zeit der Erledigung des Berufungsgerichtes noch offen war.
Aus diesen Erwägungen muß der Rekurs des Klägers in bezug auf den Erstbeklagten in jeder Richtung erfolglos bleiben. Bei diesem Ergebnis ist eine selbständige Kostenanfechtung in bezug auf den Beschluß der zweiten Instanz im Verhältnis des Klägers zum Erstbeklagten gemäß § 528 ZPO. ausgeschlossen (vgl. JB. Nr. 4 neu und Nr. 13 neu).Aus diesen Erwägungen muß der Rekurs des Klägers in bezug auf den Erstbeklagten in jeder Richtung erfolglos bleiben. Bei diesem Ergebnis ist eine selbständige Kostenanfechtung in bezug auf den Beschluß der zweiten Instanz im Verhältnis des Klägers zum Erstbeklagten gemäß Paragraph 528, ZPO. ausgeschlossen vergleiche JB. Nr. 4 neu und Nr. 13 neu).
Was aber die Erledigung hinsichtlich der zweitbeklagten Partei betrifft, so ist dem Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufungsinstanz beizupflichten, wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt. Im Sinne der ständigen Praxis (vgl. z. B. JBl. 1960 S. 611 f.) teilt der Oberste Gerichtshof auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die im § 22 (2) Satz 4 des Fernmeldegesetzes normierte Frist schon im Zeitpunkt der Klagserhebung abgelaufen sein muß und daß der Fristablauf im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht genügt. Gegenüber den Rekursausführungen zu diesem Punkt ist auf die ständige Rechtsprechung und ihre Begründung für die bezeichnete Ansicht zu verweisen. Die abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des erwähnten Satzes 4 der bezeichneten Gesetzesstelle ist aber aus den nachstehenden Erwägungen derzeit noch nicht möglich; die Mängelrüge des Rekurswerbers zu dieser Frage ist berechtigt. Nach § 22 (2) Satz 3 Fernmeldegesetz hat der Geschädigte zunächst die oberste Fernmeldebehörde zur Anerkennung des Ersatzanspruches aufzufordern. Diese Voraussetzung ist auf Seite des Klägers auch von der Berufungsinstanz bejaht worden. Nun bestimmt der folgende Satz 4 dieser Vorschrift, daß der Geschädigte den Ersatzanspruch durch Klage geltend machen kann, wenn ihm binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung bei der obersten Fernmeldebehörde eine Erklärung über sein Begehren nicht zugekommen ist oder wenn innerhalb dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teil verweigert worden ist. Vorliegendenfalls hat die zweitbeklagte Partei im Prozeß Einwendungen gegen die Prozeßführung des Klägers nicht erhoben, es ist vielmehr unbestritten, daß dem Kläger 6000 S auf den Schadenersatzanspruch gezahlt worden sind. Das Berufungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges vonAmts wegen erörtert; zufolge der von ihm angeordneten Erhebungen ist der Klagevertreter vom Erstgericht bloß aufgefordert worden, eine Durchschrift oder Abschrift der schon in der Klage bezeichneten Aufforderung an die Zweitbeklagte zur Schadensliquidierung vorzulegen. Aus der Vorlage dieser Urkunde hat das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden, ohne dem Kläger und Berufungswerber und den Parteien überhaupt Gelegenheit zu geben, in mündlicher Verhandlung dazu Stellung zu nehmen. Im Rekurs macht der Kläger Umstände geltend, die - wären sie richtig eventuell eine Verweigerung des Ersatzes durch die zweitbeklagte Partei vor Klagserhebung bedeuten könnten. Die dritte Instanz kann darüber nicht abschließend entscheiden; denn über Echtheit und Richtigkeit der maßgeblichen Urkunden ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren nichts. Die Anwendung des Satzes 4 des § 22 (2) Fernmeldegesetz setzt eine Erörterung mit den Parteien voraus; unter diese Gesichtspunkt muß die Mängelrüge des Rekurswerbers Erfolg haben, zumal die Finanzprokuratur als Vertreterin der zweitbeklagten Partei durch Unterlassung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu erkennen gegeben hat, daß die Einhaltung der Voraussetzungen für die Klageführung bejaht werde. Bei den Umständen dieses Falles durfte die Berufungsinstanz die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges in bezug auf die zweitbeklagte Partei nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abschließend beantworten. In diesem Sinne ist der Rekurs der klagenden Partei hinsichtlich der zweitbeklagten Partei gerechtfertigt. Die Berufungsinstanz wird zunächst die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich der zweitbeklagten Partei gemäß den bezogenen Vorschriften zu erörtern haben; unter Umständen wird über die Berufung des Klägers in bezug auf die zweitbeklagte Partei meritorisch zu entscheiden sein.Was aber die Erledigung hinsichtlich der zweitbeklagten Partei betrifft, so ist dem Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufungsinstanz beizupflichten, wie sich schon aus den obigen Ausführungen ergibt. Im Sinne der ständigen Praxis vergleiche z. B. JBl. 1960 S. 611 f.) teilt der Oberste Gerichtshof auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die im Paragraph 22, (2) Satz 4 des Fernmeldegesetzes normierte Frist schon im Zeitpunkt der Klagserhebung abgelaufen sein muß und daß der Fristablauf im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht genügt. Gegenüber den Rekursausführungen zu diesem Punkt ist auf die ständige Rechtsprechung und ihre Begründung für die bezeichnete Ansicht zu verweisen. Die abschließende Beurteilung der Voraussetzungen des erwähnten Satzes 4 der bezeichneten Gesetzesstelle ist aber aus den nachstehenden Erwägungen derzeit noch nicht möglich; die Mängelrüge des Rekurswerbers zu dieser Frage ist berechtigt. Nach Paragraph 22, (2) Satz 3 Fernmeldegesetz hat der Geschädigte zunächst die oberste Fernmeldebehörde zur Anerkennung des Ersatzanspruches aufzufordern. Diese Voraussetzung ist auf Seite des Klägers auch von der Berufungsinstanz bejaht worden. Nun bestimmt der folgende Satz 4 dieser Vorschrift, daß der Geschädigte den Ersatzanspruch durch Klage geltend machen kann, wenn ihm binnen sechs Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung bei der obersten Fernmeldebehörde eine Erklärung über sein Begehren nicht zugekommen ist oder wenn innerhalb dieser Frist der Ersatz ganz oder zum Teil verweigert worden ist. Vorliegendenfalls hat die zweitbeklagte Partei im Prozeß Einwendungen gegen die Prozeßführung des Klägers nicht erhoben, es ist vielmehr unbestritten, daß dem Kläger 6000 S auf den Schadenersatzanspruch gezahlt worden sind. Das Berufungsgericht hat die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges vonAmts wegen erörtert; zufolge der von ihm angeordneten Erhebungen ist der Klagevertreter vom Erstgericht bloß aufgefordert worden, eine Durchschrift oder Abschrift der schon in der Klage bezeichneten Aufforderung an die Zweitbeklagte zur Schadensliquidierung vorzulegen. Aus der Vorlage dieser Urkunde hat das Berufungsgericht die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden, ohne dem Kläger und Berufungswerber und den Parteien überhaupt Gelegenheit zu geben, in mündlicher Verhandlung dazu Stellung zu nehmen. Im Rekurs macht der Kläger Umstände geltend, die - wären sie richtig eventuell eine Verweigerung des Ersatzes durch die zweitbeklagte Partei vor Klagserhebung bedeuten könnten. Die dritte Instanz kann darüber nicht abschließend entscheiden; denn über Echtheit und Richtigkeit der maßgeblichen Urkunden ergibt sich aus dem bisherigen Verfahren nichts. Die Anwendung des Satzes 4 des Paragraph 22, (2) Fernmeldegesetz setzt eine Erörterung mit den Parteien voraus; unter diese Gesichtspunkt muß die Mängelrüge des Rekurswerbers Erfolg haben, zumal die Finanzprokuratur als Vertreterin der zweitbeklagten Partei durch Unterlassung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges zu erkennen gegeben hat, daß die Einhaltung der Voraussetzungen für die Klageführung bejaht werde. Bei den Umständen dieses Falles durfte die Berufungsinstanz die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges in bezug auf die zweitbeklagte Partei nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abschließend beantworten. In diesem Sinne ist der Rekurs der klagenden Partei hinsichtlich der zweitbeklagten Partei gerechtfertigt. Die Berufungsinstanz wird zunächst die Voraussetzungen der Zulässigkeit des Rechtsweges hinsichtlich der zweitbeklagten Partei gemäß den bezogenen Vorschriften zu erörtern haben; unter Umständen wird über die Berufung des Klägers in bezug auf die zweitbeklagte Partei meritorisch zu entscheiden sein.