Aus der Begründung:
Die Beklagte meint, es komme hier auf die Vereinbarungen der Parteien an. Diese laute eindeutig dahin, daß der Widerruf am 28. September 1968 beim Prozeßgericht einlangen müsse. Da dies nicht der Fall gewesen sei, handle es sich um einen verspäteten Widerruf. Auf den vorliegenden Fall seien nicht die §§ 126 ZPO., 89 GOG. anzuwenden, sondern § 903 3. Satz ABGB. Nach dieser Gesetzesstelle ende die Frist anstatt an einem Sonntag am nächstfolgenden Werktag, jedoch nur dann, wenn keine gegenteilige Vereinbarung getroffen sei. Die Parteien hätten aber eine gegenteilige Vereinbarung getroffen, nämlich, daß der Widerruf am 28. September 1968 bei Gericht eingelangt sein müsse. Entgegen dieser dem Parteiwillen entspringenden Vereinbarung habe, das Rekursgericht eine Änderung des Vergleichswortlautes vorgenommen.Die Beklagte meint, es komme hier auf die Vereinbarungen der Parteien an. Diese laute eindeutig dahin, daß der Widerruf am 28. September 1968 beim Prozeßgericht einlangen müsse. Da dies nicht der Fall gewesen sei, handle es sich um einen verspäteten Widerruf. Auf den vorliegenden Fall seien nicht die Paragraphen 126, ZPO., 89 GOG. anzuwenden, sondern Paragraph 903, 3. Satz ABGB. Nach dieser Gesetzesstelle ende die Frist anstatt an einem Sonntag am nächstfolgenden Werktag, jedoch nur dann, wenn keine gegenteilige Vereinbarung getroffen sei. Die Parteien hätten aber eine gegenteilige Vereinbarung getroffen, nämlich, daß der Widerruf am 28. September 1968 bei Gericht eingelangt sein müsse. Entgegen dieser dem Parteiwillen entspringenden Vereinbarung habe, das Rekursgericht eine Änderung des Vergleichswortlautes vorgenommen.
Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Parteien eine Frist für den Widerruf des bedingt abgeschlossenen Vergleiches vereinbart haben. Diese Widerrufungsfrist hat daher rechtsgeschäftlichen Charakter und erst der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wäre eine Prozeßhandlung, die aber nur wirksam sein könnte, wenn der Vergleich wegen eines rechtzeitigen Widerrufes wirkungslos wäre. Der Widerruf des Vergleiches ist also eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die nur dann wirksam ist, wenn sie innerhalb der vereinbarten Frist bei Gericht eingelangt ist (SZ. XXIX 31, XXV 188). Da es sich nicht um eine prozessuale Frist handelt, kommt die Anwendung des § 126 ZPO. also nicht in Betracht. Es ist vielmehr § 903 letzter Satz ABGB. in Verbindung mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 37/1961 heranzuziehen. Nach diesen Bestimmungen tritt vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der nächstfolgende Werktag an die Stelle eines Samstags oder Sonntags, der als letzter Tag für die Abgabe einer Erklärung bestimmt ist. Eine solche gegenteilige Vereinbarung haben die Parteien ausdrücklich getroffen, da sie festlegten, daß die Widerrufserklärung am 28. September 1968 bei Gericht eingelangt sein müsse. Da am Samstag, dem 28. September 1968, der gerichtliche Dienst ruhte, wäre es Sache des Klägers gewesen, den Widerruf spätestens am 27. September 1968 dem Gericht zu überreichen. Das Erstgericht hat somit den Widerruf richtig als verspätet behandelt.Bei der Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Parteien eine Frist für den Widerruf des bedingt abgeschlossenen Vergleiches vereinbart haben. Diese Widerrufungsfrist hat daher rechtsgeschäftlichen Charakter und erst der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wäre eine Prozeßhandlung, die aber nur wirksam sein könnte, wenn der Vergleich wegen eines rechtzeitigen Widerrufes wirkungslos wäre. Der Widerruf des Vergleiches ist also eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die nur dann wirksam ist, wenn sie innerhalb der vereinbarten Frist bei Gericht eingelangt ist (SZ. römisch 29 31, römisch 25 188). Da es sich nicht um eine prozessuale Frist handelt, kommt die Anwendung des Paragraph 126, ZPO. also nicht in Betracht. Es ist vielmehr Paragraph 903, letzter Satz ABGB. in Verbindung mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1961, heranzuziehen. Nach diesen Bestimmungen tritt vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der nächstfolgende Werktag an die Stelle eines Samstags oder Sonntags, der als letzter Tag für die Abgabe einer Erklärung bestimmt ist. Eine solche gegenteilige Vereinbarung haben die Parteien ausdrücklich getroffen, da sie festlegten, daß die Widerrufserklärung am 28. September 1968 bei Gericht eingelangt sein müsse. Da am Samstag, dem 28. September 1968, der gerichtliche Dienst ruhte, wäre es Sache des Klägers gewesen, den Widerruf spätestens am 27. September 1968 dem Gericht zu überreichen. Das Erstgericht hat somit den Widerruf richtig als verspätet behandelt.