Die Revision ist nicht berechtigt.
Bei Bemessung des Schmerzengeldes sind nach ständiger Rechtsprechung die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen, auch wenn sie unterbrochen waren, sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und ferner die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld5 176 f mwN).
Im vorliegenden Fall ist daher einerseits zu berücksichtigen, daß der Kläger sehr schwere Schädelverletzungen erlitten hat, er lang andauernde körperliche Schmerzen zu ertragen hatte und auch weiterhin bis zu seinem Lebensende Schmerzen auftreten werden, andererseits aber auch, daß gravierende Dauerfolgen zurückblieben, insbesondere ein mittelschweres posttraumatisches Psychosyndrom, das eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % bewirkte, weiters, daß der Kläger Zeit seines Lebens weitestgehend auf fremde Hilfe angewiesen sein wird. Die Gesamtheit dieser Unfallsfolgen rechtfertigt die vom Berufungsgericht angenommene Bemessung des Schmerzengeldes mit S 1 Million.
Die Revisionsausführungen, die Bewußtseinslage des Klägers sei frei, er sei zeitlich, örtlich und zur Person weitestgehend orientiert, sind nicht zielführend. Gerade deshalb, weil der Kläger seine weitgehende Behinderung voll erfaßt, kommt den seelischen Schmerzen besonderes Gewicht zu. Auch der in der Revision unternommene Versuch, an Hand von einzelnen Entscheidungen darzulegen, daß die Bemessung des Schmerzengeldes im vorliegenden Fall überhöht ist, ist zum Scheitern verurteilt. Mögen in Fällen, in welchen bisher S 1 Million oder nicht wesentlich weniger zuerkannt wurden, die Dauerfolgen auch noch schwerwiegender gewesen sein, als beim Kläger, so fallen bei diesem die - abgesehen von den nicht mehr besserungsfähigen verbliebenen Leidenszuständen - aufgetretenen langdauernden und intensiven körperlichen Schmerzen besonders ins Gewicht. Darüberhinaus hat der Oberste Gerichtshof in letzter Zeit etwa Beträge von S 800.000 in Fällen als berechtigt angesehen, bei denen es sich keinesfalls um allerschwerste Verletzungsfolgen handelte. So zB zu 2 Ob 114/89 bei Halbseitenlähmung, Sprachstörungen und psychischen Veränderungen aber mit wesentlich geringeren körperlichen Schmerzen, oder zu 7 Ob 510/88 bei schwersten Verbrennungen vom Gesäß abwärts und im Geschlechtsbereich (Kunstharnblase, plastische Operationen, entstellende und störende Narben), allerdings bei besonders langandauernden und intensiven Schmerzen. Auch im Vergleich zu diesen Fällen ist im vorliegenden Fall ein Schmerzengeld von S 1 Million angemessen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.