Die außerordentliche Revision ist teilweise berechtigt. Der Revisionswerber führt zur Entschädigung nach § 1326 ABGB aus, das Erstgericht habe diese Forderung zu Unrecht abgewiesen, das Berufungsgericht habe darüber keine Entscheidung getroffen.Die außerordentliche Revision ist teilweise berechtigt. Der Revisionswerber führt zur Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB aus, das Erstgericht habe diese Forderung zu Unrecht abgewiesen, das Berufungsgericht habe darüber keine Entscheidung getroffen.
Der Umstand, daß das Berufungsgericht über Beträge entschieden hat, die insgesamt um S 30.000 geringer sind als die Summe der vom Kläger geltend gemachten Beträge, könnte zwar dafür sprechen, daß die Verunstaltungsentschädigung tatsächlich nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung war. Da das Berufungsgericht aber über Beträge entschieden hat, die höher sind als die mit Berufung bekämpften Teile des Ersturteiles und auch höher als das Klagebegehren, kann nicht davon ausgegangen werden, über einen Teil der Berufung sei nicht entschieden worden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann hinsichtlich der Entschädigung nach § 1326 ABGB nicht überprüft werden, weil es dazu keinerlei Ausführungen enthält. Insoweit ist die Revision aus Gründen des Verfahrensrechtes zulässig, das Urteil mußte hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von S 30.000 aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.Der Umstand, daß das Berufungsgericht über Beträge entschieden hat, die insgesamt um S 30.000 geringer sind als die Summe der vom Kläger geltend gemachten Beträge, könnte zwar dafür sprechen, daß die Verunstaltungsentschädigung tatsächlich nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung war. Da das Berufungsgericht aber über Beträge entschieden hat, die höher sind als die mit Berufung bekämpften Teile des Ersturteiles und auch höher als das Klagebegehren, kann nicht davon ausgegangen werden, über einen Teil der Berufung sei nicht entschieden worden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann hinsichtlich der Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB nicht überprüft werden, weil es dazu keinerlei Ausführungen enthält. Insoweit ist die Revision aus Gründen des Verfahrensrechtes zulässig, das Urteil mußte hinsichtlich der Abweisung eines Betrages von S 30.000 aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.
Da die Berufung zulässig ist, hat sich der Oberste Gerichtshof auch mit der Höhe des Schmerzengeldes zu befassen. Dabei ist von folgendem wesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Der Kläger erlitt als Folge des Unfalles vom 21.Dezember 1973 eine Verrenkung im linken Hüftgelenk mit Abbruch des hinteren Randes der Gelenkspfanne sowie einen offenen Bruch des linken Unterschenkels. Er wurde von der Unfallstelle in das Krankenhaus eingeliefert, wo er operativ versorgt wurde und bis zum 26. Februar 1974 in stationärer Behandlung verblieb. Die Verrenkung des Hüftgelenkes wurde operativ behoben, der ausgebrochene Pfannenrand mittels Schraube fixiert. Der offene Unterschenkelbruch wurde durch Marknagelung versorgt. Das Osteosynthesematerial wurde bei einem stationären Aufenthalt im Jahre 1977 entfernt. Zufolge der Verletzung des Hüftgelenkes kam es zu ausgedehnten Veränderungen im Gelenksbereich im Sinne einer posttraumatischen Koxarthrose. Es kam zu einer Verkürzung des linken Untergliedmaßes um 1,5 cm und zum Auftreten einer linksseitigen Lähmung des nervus peroneus. Am linken Bein trat Muskelschwund am Ober- und Unterschenkel ein. Vom Unfallszeitpunkt bis 13.Jänner 1977 hatte der Kläger durch 5 bis 6 Tage schwere Schmerzen, durch 32 bis 34 Tage mittlere Schmerzen und durch 101 bis 106 Tage leichte Schmerzen erlitten. Alle Ansprüche des Klägers bis 13.Jänner 1977 wurden im Vergleichswege bereinigt. An Schmerzengeld erhielt der Kläger damals einen Betrag von S 50.000. Die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers war damals nicht abzusehen. Der Kläger befand sich neuerlich vom 19.September bis 4.Oktober 1977 in stationärer Behandlung, wobei am 20.September eine Exostoseabmeißelung eines Exophyten am linken Pfannendach erfolgte. Anschließend wurde der Kläger in ambulante Behandlung entlassen. Zufolge auftretender Beschwerden und Schmerzen befand sich der Kläger vom 5. bis 21.Februar 1987 neuerlich im Krankenhaus wegen der Koxarthrose links, die ihm Jahr davor zunehmend hohe Schmerzen im Hüftgelenk verursacht hatte. Im Röntgen konnten damals ausgedehnte Verkalkungen im Bereich des gesamten Hüftgelenkes, eine Kopfdeformierung und -entrundung festgestellt werden. Im Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus war die Hüfte wieder frei beweglich. Der Kläger ist seit 15.Dezember 1984 verheiratet. Die Einstufung der unfallsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen durch die AUVA erfolgte mit 25 %. Dementsprechend bezog der Kläger eine Unfallsrente ab 1974, die er im Dezember 1984 abfinden ließ. In der Zeit vom 13.Jänner 1977 bis 12.Juni 1990 erlitt der Kläger gerafft 300 Tage mittelgradige und ca. 440 Tage leichte Schmerzen. Auf Grund der bestehenden Dauerfolgen ist anzunehmen, daß der Kläger jährlich gerafft 20 bis 24 Tage mittelstarke und 30 bis 35 Tage leichte Schmerzen erleiden wird. Die weitere Entwicklung des Leidenszustandes des Klägers über das Jahr 1990 hinaus kann nicht abgeschätzt werden. Der Kläger ist immer noch als Bauarbeiter tätig.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt rechtlich dahin, unter Berücksichtigung der Geldentwertung sei davon auszugehen, daß das für die Zeit bis 13.Jänner 1977 ermittelte Schmerzengeld von S 50.000 heute einem Betrag von S 85.000 entspricht. Für die Zeit vom 13.Jänner 1977 bis 12.Juni 1990 sei ein Betrag von S 300.000 angemessen.
Auch das Berufungsgericht hielt einen Betrag von S 300.000 für angemessen. Es führte aus, eine Bemessung in Teilbeträgen dürfe nicht dazu führen, daß der Verletzte mehr erhalte als bei einer einmaligen Globalbemessung. Bei der Schmerzengeldbemessung sei auch auf Zusprüche in ähnlich gelagerten Fällen Bedacht zu nehmen.
Nach Ansicht des Revisionswerbers sei auf Schmerzengeldzusprüche in ähnlich gelagerten Fällen nicht Bedacht zu nehmen, es sei auch keine Relation zu den bisher zugesprochenen Höchstbeträgen an Schmerzengeld herzustellen, Bedacht zu nehmen sei lediglich auf die tatsächlich erlittenen Schmerzen und das Ungemach, diese Umstände würden einen Betrag von S 400.000 rechtfertigen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen, auch wenn sie unterbrochen waren, sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Verletzten überhaupt und ferner die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld5 176 mwN). Es ist grundsätzlich zwar auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, doch darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogene Rahmen für die Bemessung im Einzelfall nicht gesprengt werden (Jarosch-Müller-Piegler, aaO; ZVR 1982/392; ZVR 1989/121 ua). Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht daher der Hinweis des Berufungsgerichtes auf Schmerzengeldzusprüche in ähnlichen Fällen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Grundsätzlich ist das Schmerzengeld in einem einmaligen Globalbetrag zuzusprechen, ist eine Globalbemessung aber nicht möglich, dann darf eine ergänzende Schmerzengeldbemessung nicht dazu führen, daß der Verletzte insgesamt mehr zugesprochen bekommt als bei einer einmaligen Globalbemessung (ZVR 1989/134 uva). Da im vorliegenden Fall eine Beurteilung der zukünftigen Entwicklung nicht möglich ist, ist die Bemessung in Teilbeträgen zulässig. Zu berücksichtigen ist, daß die bis 13.Jänner 1977 eingetretenen Unfallsfolgen bereits abgegolten wurden, und zwar auch durch Bezahlung eines Schmerzengeldes und daß der nunmehr zugesprochene Betrag noch immer keine endgültige Abfindung darstellt, sondern nur einen Teilbetrag für die Zeit vom 13. Jänner 1977 bis 12.Juni 1990. Der von den Vorinstanzen für diesen Zeitraum zuerkannte Betrag von S 300.000 ist im Hinblick auf die festgestellten Unfallsfolgen angemessen, der Revisionswerber vermag keine stichhältigen Gründe aufzuzeigen, die den Zuspruch eines höheren Betrages rechtfertigen würden.
Aus diesen Gründen war der Revision lediglich hinsichtlich der Entschädigung nach § 1326 ABGB Folge zu geben, bezüglich des Schmerzengeldes war ihr ein Erfolg zu versagen.Aus diesen Gründen war der Revision lediglich hinsichtlich der Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB Folge zu geben, bezüglich des Schmerzengeldes war ihr ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.