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Entscheidung 2 Ob 180/97b×

Entscheidung 2 Ob 180/97b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob180/97b

Entscheidungsdatum

04.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna K*****, vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Roman Alexander B*****, 2. Z*****gesellschaft mbH, *****, und 3. ***** Versicherungsaktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Dr.Harald Vill und Dr.Helfried Penz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 326.019,-- sA und Gewährung einer Rente von monatlich S 18.000,--, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.Juni 1997, 2 Ob 180/97b, wird dahin berichtigt, daß der zweite Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:

"Das angefochtene Urteil, daß im übrigen als rechtskräftig unberührt bleibt, wird aufgehoben, soweit der Klägerin für die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 ein S 12.137,52 übersteigender Betrag und für die Zeit vom 1.4.1995 bis Februar 2000 ein S 2.022,95 im Monat übersteigender Betrag zugesprochen und soweit damit über die Verfahrenskosten entschieden wurde. Dem Berufungsgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung aufgetragen."

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.Juni 1997 wurde das Berufungsurteil unter anderem insoweit aufgehoben, als es der Klägerin für die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 einen S 19.362,48 übersteigenden Betrag zusprach.

Dieser Betrag entspricht ziffernmäßig dem Revisionsantrag der beklagten Parteien.

Aus der Anfechtungserklärung ergibt sich jedoch, daß das Berufungsurteil insoweit angefochten werden sollte, als der Klägerin eine den Betrag von S 2.022,92 übersteigende monatliche Unterhaltsrente für den Zeitraum vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 und ab 1.4.1995 bis einschließlich Februar 2000 zugesprochen wurde. Dies ergibt für die Zeit vom 1.10.1995 bis 31.3.1995 den Betrag von S 12.137,52.

Da aus der Anfechtungserklärung und den Ausführungen der Revision zweifelsfrei zu entnehmen ist, wie weit das Berufungsurteil angefochten wurde, schadet nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch ein verfehlter Rechtsmittelantrag nicht vergleiche RIS-Justiz RS0043912).

Aus den Gründen des Aufhebungsbeschlusses ist eindeutig erkennbar, daß das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang aufgehoben werden sollte. Der Beschluß war daher nach Paragraph 419, ZPO wegen offenkundiger Unrichtigkeit zu berichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0041362).

Anmerkung

E48803 02AA1807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00180.97B.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19971204_OGH0002_0020OB00180_97B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0026975 Rechtssatz 01.04.1953Zivilrecht
Hinsichtlich der der Legalzession des § 1542 RVO unterworfenen Schadenersatzansprüche ist nach der Lehre von Deckungsfonds vorzugehen. Es ist daher zuerst eine dem Mitschuldverhältnis entsprechende Teilung des Gesamtschadens vorzunehmen und der auf diese We …
RS0027341 Rechtssatz 12.09.1951Zivilrecht
Bei Mitverschulden des Getöteten unterliegt der Ersatzanspruch der Hinterbliebenen der Schadensteilung. Schadensteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn der Angriff durch den Verletzten provoziert oder durch sein vorsätzliches Verhalten ausgelöst wurde; dies …
RS0041362 Rechtssatz 23.09.1953Zivilrecht
Im Sinne des § 419 ZPO muss der Irrtum offenkundig sein, sich also aus dem ganzen Zusammenhang ohneweiters erkennbar ergeben, und zwar muss offensichtlich sein, dass das, was ausgesprochen wurde, nicht dem Willen des Gerichtes zur Zeit der Fällung der Entsc …
RS0043912 Rechtssatz 07.03.1974Zivilrecht
Ein verfehlter Rekursantrag schadet nicht, wenn das Rechtsmittel durch Anfechtungserklärung und Ausführung genügend deutlich bestimmt wird (hier: Antrag bezieht sich nur auf Kostenentscheidung, Anfechtungserklärung und Ausführung auch auf Zwischenantrag auf …
RS0084869 Rechtssatz 16.04.1964Zivilrecht
Die Legalzession zugunsten des Sozialversicherungsträgers und dessen Quotenvorrecht (nach der nunmehr einheitlichen Berechnungsmethode) können im Direktprozesse des Geschädigten gegen den Ersatzpflichtigen nur dann berücksichtigt werden, wenn in dieser Hins …
RS0109220 Rechtssatz 04.12.1997Zivilrecht
Ist aus der Anfechtungserklärung und den Ausführungen der Revision zweifelsfrei zu entnehmen, wie weit das Berufungsurteil angefochten wurde, schadet auch ein verfehlter Rechtsmittelantrag nicht.