Begründung:
Mit dem angeführten Beschluss hat das Landesgericht St. Pölten den Rekursen des Gerichtskommissärs Mag. Edmund R*****, der Witwe Veronika W***** und der Tochter Lisa-Maria W*****, vertreten durch die Kollisionskuratorin Elisabeth S*****, gegen den vom Rechtspfleger gefassten Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 1. 12. 2004, GZ 1 A 682/03h-30 auf Enthebung des Gerichtskommissärs, sowie den Rekursen der Witwe Veronika W***** und der Abwesenheitskuratorin Elisabeth S***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 30. 12. 2004, GZ 1 A 682/03h-38, womit der Antrag auf Innehaltung des Verfahrens zur Errichtung des Inventars zurückgewiesen und der Witwe aufgetragen wurden, dem neu bestellten Gerichtskommissär sowie dem Sachverständigen das Betreten des Hauses zum Zweck der Befundaufnahme zu ermöglichen, nicht Folge gegeben und gleichzeitig ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Über Antrag gemäß § 14 Abs 1 AußStrG (alt) hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.Über Antrag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (alt) hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei.
In der Begründung seines Zulässigkeitsausspruches führte das Rekursgericht an, bereits aus der Todfallsaufnahme des ursprünglichen Gerichtskommissärs ergäbe sich unter Berücksichtigung des Wertes der in den Nachlass fallenden Liegenschaften sowie der übrigen Vermögenswerte ein Gesamtwert von EUR 125.726,16.
Nach der bis 31.12. 2004 in Geltung stehenden Bestimmung des § 18 Abs 2 RpflG bleibe dem Richter die Erledigung von Verlassenschaftssachen vorbehalten, wenn die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von EUR 100.000 überstiegen. Nach dem Ergebnis der Todfallsaufnahme sei dies der Fall gewesen; der Akt wäre daher vom zuständigen Richter zu behandeln gewesen. Die Entscheidungen des Rechtspflegers seien gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig, welche Nichtigkeit auch vom Rekursgericht von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre. Da dieser Mangel vom Rekursgericht nicht aufgeklärt worden sei, weiche die rekursgerichtliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab.Nach der bis 31.12. 2004 in Geltung stehenden Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2, RpflG bleibe dem Richter die Erledigung von Verlassenschaftssachen vorbehalten, wenn die Aktiven des Nachlasses voraussichtlich den Betrag von EUR 100.000 überstiegen. Nach dem Ergebnis der Todfallsaufnahme sei dies der Fall gewesen; der Akt wäre daher vom zuständigen Richter zu behandeln gewesen. Die Entscheidungen des Rechtspflegers seien gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtig, welche Nichtigkeit auch vom Rekursgericht von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre. Da dieser Mangel vom Rekursgericht nicht aufgeklärt worden sei, weiche die rekursgerichtliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ab.
Der Revisionsrekurs der erbserklärten Erbin und Witwe verweist zutreffend darauf, dass bereits aus der Todfallsaufnahme ersichtlich sei, der Wert des Nachlasses übersteige EUR 100.000, weshalb die Verlassenschaftssache der Zuständigkeit des Rechtspflegers entzogen sei.
Diese Ausführungen sind zutreffend.