Entscheidung 2 Ob 181/21p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L* W*, geboren * 2015, *, wegen Gewährung eines Kontaktrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters M* R*, vertreten durch Dr. Heimo Jilek und Dr. Martin Sommer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 9. September 2021, GZ 2 R 156/21x-134, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Revisionsrekurs berücksichtigt nicht, dass dem Vater Kontakte mit seinem Sohn rechtskräftig untersagt wurden. Die Abweisung seines nun zu beurteilenden Kontaktrechtsantrags beruht ausschließlich darauf, dass sich die Verhältnisse seither nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, nicht geändert haben. Damit waren die Vorinstanzen an die Rechtskraft des früheren Beschlusses gebunden (9 Ob 61/16k mwN).
[2] Diese Entscheidung steht einem neuerlichen Kontaktrechtsantrag nicht entgegen, wenn die Gründe für die Untersagung der Kontakte weggefallen sind. Dazu könnte beitragen, wenn der Vater den vom Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zustimmt und seine Verweigerungshaltung im Verfahren aufgibt. Diese Haltung ist zwar nach dem Einholen von fünf Gutachten durch vier Sachverständige innerhalb der letzten vier Jahre nicht ganz unverständlich. Sie schadet aber dem Anliegen des Vaters und vor allem seinem Sohn, für dessen Entwicklung Kontakte mit beiden Eltern eine hohe Bedeutung hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00181.21P.1021.000
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20211021_OGH0002_0020OB00181_21P0000_000