Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Lehre (vgl. Neumann I, S. 811) in ständiger Rechtsprechung (SZ. XIV/22, E. v. 8. November 1933, Anw.Ztg. 1934, S. 117, E. v. 18. Mai 1933, GH. 1933, S. 128, ZBl. 1922, Nr. 272, GlUNF. 5559, 5254, 4735 u. a. m.) daran festgehalten, daß ein Rekurs gemäß § 192 Abs. 2 ZPO. nur gegen die Entscheidung zulässig ist, womit das Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung versagenden Beschluß findet kein weiterer Rechtszug statt, weil § 192 ZPO. Rechtsmittel nur gegen Beschlüsse offen hält, die "eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen". Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verweigerung der Unterbrechung schon in erster oder infolge eines Rekurses gegen die in erster Instanz erfolgte Unterbrechung erst in zweiter Instanz ausgesprochen wurde. Es kann darum die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden.Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Lehre vergleiche Neumann römisch eins, S. 811) in ständiger Rechtsprechung (SZ. XIV/22, E. v. 8. November 1933, Anw.Ztg. 1934, S. 117, E. v. 18. Mai 1933, GH. 1933, S. 128, ZBl. 1922, Nr. 272, GlUNF. 5559, 5254, 4735 u. a. m.) daran festgehalten, daß ein Rekurs gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO. nur gegen die Entscheidung zulässig ist, womit das Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung versagenden Beschluß findet kein weiterer Rechtszug statt, weil Paragraph 192, ZPO. Rechtsmittel nur gegen Beschlüsse offen hält, die "eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen". Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verweigerung der Unterbrechung schon in erster oder infolge eines Rekurses gegen die in erster Instanz erfolgte Unterbrechung erst in zweiter Instanz ausgesprochen wurde. Es kann darum die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden.
Die vom Revisionsrekurs herangezogene Entscheidung vom 15. Mai 1923, SZ. V/131, kann nicht als Argument dagegen herangezogen werden, weil sie einen Sonderfall betrifft. Denn sie bezieht sich auf die in § 2 der Verordnung vom 27. April 1921, BGBl. Nr. 246, obligatorisch angeordnete Unterbrechung von Verfahren über Ansprüche der in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Art (auf Erfüllung von Geldverbindlichkeiten in alten Kronen im Verhältnis zur CSR.) für die Dauer der Gültigkeit dieser Verordnung, d. h. bis zum 31. Dezember 1921. Es handelt sich hier um eine gesetzliche Sonderbestimmung, die eine Ausnahme von den Grundsätzen des § 192 ZPO. enthält (vgl. auch SZ. III/108, Neumann I, S. 811, Anm. 2).Die vom Revisionsrekurs herangezogene Entscheidung vom 15. Mai 1923, SZ. V/131, kann nicht als Argument dagegen herangezogen werden, weil sie einen Sonderfall betrifft. Denn sie bezieht sich auf die in Paragraph 2, der Verordnung vom 27. April 1921, BGBl. Nr. 246, obligatorisch angeordnete Unterbrechung von Verfahren über Ansprüche der in Paragraph eins, dieser Verordnung bezeichneten Art (auf Erfüllung von Geldverbindlichkeiten in alten Kronen im Verhältnis zur CSR.) für die Dauer der Gültigkeit dieser Verordnung, d. h. bis zum 31. Dezember 1921. Es handelt sich hier um eine gesetzliche Sonderbestimmung, die eine Ausnahme von den Grundsätzen des Paragraph 192, ZPO. enthält vergleiche auch SZ. III/108, Neumann römisch eins, S. 811, Anmerkung 2).