Rechtstracker.at
Entscheidung 2 Ob 182/05m×

Entscheidung 2 Ob 182/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob182/05m

Entscheidungsdatum

19.01.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Q***** KG (zuvor: W***** GmbH), *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Johann M*****, vertreten durch Dr. Karin Gmeiner, Rechtsanwältin in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S***** S.p.A., *****, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 42.608,56 sA, infolge außerordentlicher Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Mai 2005, GZ 4 R 71/05y-70, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „W***** GmbH" auf „Q***** KG" berichtigt.

2. Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Nach der am 12. 9. 2005 von der Generalversammlung der übertragenden W***** GmbH beschlossenen und am 5. 11. 2005 in das Firmenbuch eingetragenen Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf die Hauptgesellschafterin Q***** KG gemäß Paragraphen 2, ff UmwG wurde diese Gesamtrechtsnachfolgerin der übertragenden GmbH (Paragraph eins, UmwG). Die Parteibezeichnung war daher gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

Zu 2.:

Die in beiden Revisionen gerügte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Auch die in der Revision des Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Zu Recht sieht der Beklagte in der klagenden Spediteurin eine Sachverständige in Zollfragen, die dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB unterliegt (SZ 15/78; EvBl 1964/127; Schütz in Straube, HGB I³, Paragraph 408, Rz 2). Die Beurteilung, ob einem Sachverständigen ein Verstoß gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht anzulasten ist, orientiert sich an den konkreten Umständen des Einzelfalles und stellt - von einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen - grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (3 Ob 118/05g; 2 Ob 146/05t; vergleiche auch die unter RIS-Justiz RS0021095 angeführten Entscheidungen).

Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, der klagenden Partei sei angesichts der Bezeichnung der Ware in den ihr zur Verfügung gestellten Begleitdokumenten als „technisches tierisches Fett" durch die von der Zollbehörde nachträglich als unrichtig erkannte Einreihung unter eine bestimmte Position des Zolltarifes kein Sorgfaltsverstoß unterlaufen, hält sich im Rahmen des im konkreten Einzelfall verbleibenden Ermessensspielraumes und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.

Dasselbe gilt für die von der auf Seiten des Beklagten beigetretenen Nebenintervenientin als erheblich relevierte Frage, ob die klagende Partei zur Anfechtung des Bescheides der Zollbehörde verpflichtet war. Es trifft zwar zu, dass die Sorgfalt eines Spediteurs auch dadurch verletzt worden sein kann, dass er eine nach der bei ihm vorauszusetzenden Sachkunde erkennbar ungerechtfertigte Zollvorschreibung nicht sachgemäß bekämpft und nicht alle zur Verfügung gestandenen Rechtsbehelfe, allenfalls mit anwaltlicher Hilfe, ergriffen hat (EvBl 1964/127; SZ 63/92; Schütz aaO Rz 2). Im vorliegenden Fall kann von einer „erkennbaren Unrichtigkeit" der Zollnachforderung jedoch keine Rede sein. Dazu kommt, dass die klagende Partei den Beklagten rechtzeitig von der Zollnachforderung informiert und ihn zur Übersendung weiterer, für die Einbringung eines Rechtsmittels benötigter Dokumente aufgefordert hat. Da der Beklagte diesem Ersuchen nicht nachgekommen ist, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein Rechtsmittel wäre aussichtslos gewesen, jedenfalls vertretbar. Dass die Vernehmung des kroatischen Tierarztes, welche nach Ansicht der Revisionswerberin von der klagenden Partei zu beantragen gewesen wäre, zur Aufhebung des Bescheides führen hätte können, wurde in erster Instanz weder vom Beklagten noch von der Nebenintervenientin behauptet. Auch insoweit wird in der Revision daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. In Ermangelung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO waren die außerordentlichen Revisionen daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E79645 2Ob182.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00182.05M.0119.000

Dokumentnummer

JJT_20060119_OGH0002_0020OB00182_05M0000_000