Entscheidung 2 Ob 182/21k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.01.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2017 verstorbenen K* S*, zuletzt wohnhaft in *, über den Revisionsrekurs der I* S*, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. August 2021, GZ 3 R 64/21s-163,den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Revisionsrekurswerberin übergeht in ihren Rechtsmittelausführungen, dass der festgestellte Erbe bereits mit Schreiben vom 9. 10. 2017 einen Antrag auf Schätzung des erblasserischen Vermögens und auf Errichtung eines Inventars gestellt hat (Band I AS 63), von dessen Zulässigkeit nach dem anwendbaren deutschen Erbstatut (§ 2003 BGB) sie selbst ausgeht. [1] 1. Die Revisionsrekurswerberin übergeht in ihren Rechtsmittelausführungen, dass der festgestellte Erbe bereits mit Schreiben vom 9. 10. 2017 einen Antrag auf Schätzung des erblasserischen Vermögens und auf Errichtung eines Inventars gestellt hat (Band römisch eins AS 63), von dessen Zulässigkeit nach dem anwendbaren deutschen Erbstatut (Paragraph 2003, BGB) sie selbst ausgeht.
[2] Dass sich aber in diesem Fall – in Übereinstimmung mit § 181a AußStrG – das Verfahren zur Errichtung dieses Inventars nach österreichischem Verfahrensrecht richtet und damit auch die Rechtsprechung über die Unanfechtbarkeit damit einhergehender verfahrensleitender Verfügungen (2 Ob 64/18b RS0132172; insofern überholt die zitierte Entscheidung 2 Ob 55/15z) anwendbar ist, bestreitet auch die Rechtsmittelwerberin nicht (so auch Oswald in Schneider/Verweijen, AußStrG § 181a Rz 7; Traar in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, EU-Erbrechtsverordnung Art 23 Rz 24; Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer EuErbVO Art 23 Rz 131f). [2] Dass sich aber in diesem Fall – in Übereinstimmung mit Paragraph 181 a, AußStrG – das Verfahren zur Errichtung dieses Inventars nach österreichischem Verfahrensrecht richtet und damit auch die Rechtsprechung über die Unanfechtbarkeit damit einhergehender verfahrensleitender Verfügungen (2 Ob 64/18b RS0132172; insofern überholt die zitierte Entscheidung 2 Ob 55/15z) anwendbar ist, bestreitet auch die Rechtsmittelwerberin nicht (so auch Oswald in Schneider/Verweijen, AußStrG Paragraph 181 a, Rz 7; Traar in Burgstaller/Neumayr/Geroldinger/Schmaranzer, EU-Erbrechtsverordnung Artikel 23, Rz 24; Mankowski in Deixler-Hübner/Schauer EuErbVO Artikel 23, Rz 131f).
[3] 2. Ein Kostenersatz findet gemäß § 185 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des Verfahrens über das Erbrecht – nicht statt (RS0123203). [3] 2. Ein Kostenersatz findet gemäß Paragraph 185, AußStrG im Verlassenschaftsverfahren – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des Verfahrens über das Erbrecht – nicht statt (RS0123203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00182.21K.0127.000
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Dokumentnummer
JJT_20220127_OGH0002_0020OB00182_21K0000_000