In dem beim Landes- als Handelsgericht Graz geführten Handelsregister ist die Firma Möbelhaus X., Kommanditgesellschaft, eingetragen. Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1963 beantragte die Kommanditgesellschaft die Eintragung der Änderung des Firmenwortlautes in: "Einrichtungshaus X., Kommanditgesellschaft, Graz".In dem beim Landes- als Handelsgericht Graz geführten Handelsregister ist die Firma Möbelhaus römisch zehn., Kommanditgesellschaft, eingetragen. Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1963 beantragte die Kommanditgesellschaft die Eintragung der Änderung des Firmenwortlautes in: "Einrichtungshaus römisch zehn., Kommanditgesellschaft, Graz".
Das Erstgericht bewilligte nach Einholung eines Gutachtens der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark (Handelskammer Steiermark) die beantragte Firmenänderung mit Verfügung vom 22. April 1963. Noch vor der Beschlußfassung legte die protokollierte Firma Möbelparadies Y. & Co. eine einstweilige Verfügung vor, die sie in einem beim Landes- als Handelsgericht Graz gegen die Firma Möbelhaus X. anhängigen Prozeß erwirkt hatte und mit der dieser Firma und ihrem Komplementär Z. verboten wurde, zu Zwecken des Wettbewerbes in verschiedenen Zeitungen Werbeanzeigen einrücken zu lassen, die besagen, daß sie "das größte Einrichtungshaus der Alpenländer" seien und daß ihr Warenlager "eine Auswahl, wie auf einer Möbelmesse" biete. Sie wiesen darauf hin, daß die genannte Kommanditgesellschaft durch eine Änderung ihres Firmenwortlautes im Handelsregister diese einstweilige Verfügung umgehen wolle.Das Erstgericht bewilligte nach Einholung eines Gutachtens der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark (Handelskammer Steiermark) die beantragte Firmenänderung mit Verfügung vom 22. April 1963. Noch vor der Beschlußfassung legte die protokollierte Firma Möbelparadies Y. & Co. eine einstweilige Verfügung vor, die sie in einem beim Landes- als Handelsgericht Graz gegen die Firma Möbelhaus römisch zehn. anhängigen Prozeß erwirkt hatte und mit der dieser Firma und ihrem Komplementär Z. verboten wurde, zu Zwecken des Wettbewerbes in verschiedenen Zeitungen Werbeanzeigen einrücken zu lassen, die besagen, daß sie "das größte Einrichtungshaus der Alpenländer" seien und daß ihr Warenlager "eine Auswahl, wie auf einer Möbelmesse" biete. Sie wiesen darauf hin, daß die genannte Kommanditgesellschaft durch eine Änderung ihres Firmenwortlautes im Handelsregister diese einstweilige Verfügung umgehen wolle.
Gegen die in das Handelsregister eingetragene Firmenänderung erhoben die protokollierte Firma Y. & Co. und ihr offener Gesellschafter Dr. M. die Beschwerde, wobei sie sich auf § 126 FGG. bezogen.Gegen die in das Handelsregister eingetragene Firmenänderung erhoben die protokollierte Firma Y. & Co. und ihr offener Gesellschafter Dr. M. die Beschwerde, wobei sie sich auf Paragraph 126, FGG. bezogen.
Das Oberlandesgericht Graz wies diese Beschwerde als unzulässig zurück. Es war der Ansicht, daß im § 126 FGG. über das Eintragungs- und Beschwerderecht in Registersachen eine Sondernorm aufgestellt werde und daher die Bestimmung des § 9 AußStrG. nicht anzuwenden sei. Gemäß dieser Gesetzesstelle sei nur den Organen des Handelsstandes ein Beschwerderecht gegen Registereintragungen eingeräumt, die Beschwerdeführer seien daher zur Beschwerde nicht legitimiert.Das Oberlandesgericht Graz wies diese Beschwerde als unzulässig zurück. Es war der Ansicht, daß im Paragraph 126, FGG. über das Eintragungs- und Beschwerderecht in Registersachen eine Sondernorm aufgestellt werde und daher die Bestimmung des Paragraph 9, AußStrG. nicht anzuwenden sei. Gemäß dieser Gesetzesstelle sei nur den Organen des Handelsstandes ein Beschwerderecht gegen Registereintragungen eingeräumt, die Beschwerdeführer seien daher zur Beschwerde nicht legitimiert.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der Firma Möbelparadies Y. & Co. und dessen Gesellschafters M. nicht Folge.