Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl dazu SZ 28/150; ZVR 1960/411; ZVR
1962/66 uva) tritt der Forderungsübergang nach § 332 ASVG nur
insoweit ein, als kongruente Leistungen des
Sozialversicherungsträgers den Forderungen des Versicherten
gegenüberstehen. Eine solche Kongruenz zwischen der einer verletzten
Versicherten gewährten Versehrtenrente und einem allfälligen
Schadenersatzanspruch der Versicherten wegen Beeinträchtigung in der
Haushaltsführung ist zu verneinen. Wie das Berufungsgericht
ausgeführt hat, war Ingrid Z als Bedienerin pflichtversichert, und
es stellt die von der Klägerin gewährte Versehrtenrente ihrem Wesen
nach einen Ausgleich für die Minderung ihrer beruflichen
Erwerbsfähigkeit dar. Der Klägerin ist zuzugeben, daß hiebei eine
Einschränkung auf die konkret versicherte Tätigkeit der Verletzten
nicht zu machen ist, weil innerhalb eines Schadenersatzanspruches
für Erwerbsausfall eine weitere Unterteilung unter dem Gesichtspunkt
der kongruenten Deckung nicht in Betracht kommt. Alle Einnahmen, die
dem Verletzten aus seiner Tätigkeit vor dem Unfall zugeflossen sind,
also auch solche aus einer Nebenbeschäftigung, dienen begrifflich
der Deckung des Lebensunterhaltes (siehe Wussow,
Unfallhaftpflichtrecht[10], 690, P 1490). Damit ist für die Klägerin
aber nichts gewonnen, weil ihr insoweit nicht gefolgt werden kann,
als sie einen Schadenersatzanspruch auf Grund einer Beeinträchtigung
bei der Haushaltsführung als "Verdienstentgang" im Bereiche einer
erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit werten will. Es ist hier auf die
bei im wesentlichen gleicher Rechtsgrundlage ergangene Entscheidung
des Bundesgerichtshofes vom 19. 12. 1967, VersR 1968, 194, zu
verweisen, wo ausgesprochen wurde, daß eine Trennungslinie zwischen
Hausarbeit und erwerbswirtschaftlicher Berufstätigkeit einer
Hausfrau gezogen werden müsse und daß sich die Sozialversicherung
grundsätzlich nicht auf den privaten Lebenskreis, in den die
Haushaltstätigkeit falle, erstrecke; daher gehe der
Schadenersatzanspruch der Ehefrau wegen Beeinträchtigung ihrer
Fähigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Haushalt mangels
sachlicher Kongruenz nicht nach § 1542 RVO auf den
Sozialversicherungsträger über. Diese Auffassung kommt auch in der
vom Berufungsgericht zitierten Literatur und Rechtsprechung zum
Ausdruck und stimmt mit der Erledigung in den Entscheidungen RZ
1971, 161 und EvBl 1972/2 = RZ 1972, 34 überein. In der im Ergebnis
gegenteiligen Entscheidung JBl 1968, 143 = ZVR 1967/147 war die
Frage der sachlichen Kongruenz im oben dargestellten Sinne gar nicht erörtert worden.
Hat somit die Versehrtenrente nicht den Zweck, auch außerberufliche Nachteile abzugelten, dann ist die sachliche Kongruenz gegenüber dem Schadenersatzanspruch der Ehefrau wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung zu verneinen. Es konnte daher insoweit ein Rechtsübergang nach § 332 ASVG nicht stattfinden.Hat somit die Versehrtenrente nicht den Zweck, auch außerberufliche Nachteile abzugelten, dann ist die sachliche Kongruenz gegenüber dem Schadenersatzanspruch der Ehefrau wegen Beeinträchtigung ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung zu verneinen. Es konnte daher insoweit ein Rechtsübergang nach Paragraph 332, ASVG nicht stattfinden.
Damit erübrigt es sich, auf die vom Revisionsgegner hilfsweise aufrecht erhaltene Einwendung der Verjährung einzugehen.