Hiezu wurde erwogen:
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 218/98g (=
ecolex 1999, 168 = EvBl 1999/42 = JBl 1999, 315 = ÖBl 1999, 495 =
ZfRV 1999, 61) ausgeführt hat, hängt die Rechtsmittellegitimation des Antragsgegners davon ab, ob der Annahmebeschluß seine materielle Rechtsstellung berührt. Das ist nicht der Fall, wenn der Erlag nur zugunsten eines Erlagsgegners erfolgt, weil dann, wenn kein Erlagsgrund vorliegt, der Erleger dem Erlagsgegner in gleicher Weise haftet, wie er ohne Erlag haftete. Bei einer Mehrheit von Forderungsprätendenten muß ein Erlagsgegner in der Regel allerdings das Einverständnis der übrigen Erlagsgegner beibringen. Es bedeutet für ihn naturgemäß einen Unterschied, ob er einem oder mehreren Erlagsgegnern gegenübersteht. Zwar wirkt auch in diesem Fall der Erlag nur schuldbefreiend, wenn ein Erlagsgrund besteht; es reicht aber aus, daß die Erlagsvoraussetzungen gegenüber einem der Erlagsgegner gegeben sind. Bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern trifft es daher nicht zu, daß der Erlag die Rechtstellung des oder der Erlagsgegner unberührt ließe. Ist auch nur gegenüber einem der Erlagsgegner ein Erlagsgrund gegeben, so ist der Erleger von seiner Schuld befreit; der Berechtigte muß daher die Voraussetzungen für die Freigabe des Erlages erfüllen, um das ihm Zustehende zu erhalten. Dazu kann es notwendig sein, das Einverständnis mehrerer Erlagsgegner zu erwirken.
Aus diesen Ausführungen, denen sich auch der erkennende Senat anschließt, ergibt sich also, daß - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - bei einer Mehrheit von Erlagsgegnern der Annahmebeschluß die materielle Rechtsstellung den Erlagsgegner berührt.
Das Rekursgericht hat daher den Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen; in einem solchen Fall kann der Oberste Gerichtshof im Außerstreitverfahren selbst in der Sache entscheiden (4 Ob 218/98g).
Im Erlagsgesuch ist der Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des § 1425 an sich taugt; nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Dem Erlagsgericht obliegt (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung; sie verhindert, daß die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden. Insoweit kann der Annahmebeschluß im Rechtsmittelverfahren überprüft werden (4 Ob 218/98g mwN).Im Erlagsgesuch ist der Erlagsgrund anzugeben, das Erlagsgericht hat zu prüfen, ob ein Grund wie der angegebene zur Hinterlegung im Sinne des Paragraph 1425, an sich taugt; nicht ist hingegen zu prüfen, ob der angeführte Hinterlegungsgrund tatsächlich gegeben ist. Dem Erlagsgericht obliegt (nur) eine Schlüssigkeitsprüfung; sie verhindert, daß die Gerichte aus beliebigen Gründen mit Verwahreraufgaben belastet werden. Insoweit kann der Annahmebeschluß im Rechtsmittelverfahren überprüft werden (4 Ob 218/98g mwN).
Gemäß § 1425 ABGB steht es "dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gericht zu hinterlegen", wenn eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann. Im vorliegenden Fall kommt nur ein anderer wichtiger Erlagsgrund im Sinne des § 1425 ABGB in Frage. Ein solcher liegt bei mehreren Forderungsprätendenten dann vor, wenn der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ermitteln kann, wer Gläubiger ist (4 Ob 218/98g mwN). Jedenfalls aber darf der wichtige Grund, dessentwegen der Erlag begehrt wird, nicht in der Person des Erlegers liegen (Reischauer in Rummel2, Rz 4 zu § 1425 mwN).Gemäß Paragraph 1425, ABGB steht es "dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bei dem Gericht zu hinterlegen", wenn eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, oder aus anderen wichtigen Gründen nicht bezahlt werden kann. Im vorliegenden Fall kommt nur ein anderer wichtiger Erlagsgrund im Sinne des Paragraph 1425, ABGB in Frage. Ein solcher liegt bei mehreren Forderungsprätendenten dann vor, wenn der Schuldner bei zumutbarer Prüfung nicht ermitteln kann, wer Gläubiger ist (4 Ob 218/98g mwN). Jedenfalls aber darf der wichtige Grund, dessentwegen der Erlag begehrt wird, nicht in der Person des Erlegers liegen (Reischauer in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 1425, mwN).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Erlagsgesuch keinen tauglichen Erlagsgrund angegeben. Auszugehen ist wohl davon, daß er nicht selbst im Sinne der an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer gerichteten Sachverhaltsmitteilung behauptet, er beabsichtige, die Gelder zu veruntreuen. Vielmehr ist der Erlagsgrund wohl die Abwehr des Verdachtes und die Widerlegung der Behauptung, er beabsichtige die Treuhandgelder (das bei ihm verbliebene restliche Masseguthaben) zu veruntreuen. Mag auch das Anliegen, derartige Vorwürfe auf der Stelle zu entkräften, berechtigt sein, so handelt es sich dabei um keinen tauglichen Erlagsgrund nach § 1425 ABGB, weil dieser Grund lediglich in der Person des Antragstellers liegt. Ansonst hat der Antragsteller wohl behauptet, es lägen mehrere Gläubiger vor, er hat aber nicht dargelegt, weshalb er den Schuldner nicht bei zumutbarer Prüfung ermitteln könnte. Das Vorhandensein mehrerer Gläubiger allein bedeutet noch keinen tauglichen Erlagsgrund, ansonst könnte ja jeder Masseverwalter erlegen. Es wurde im Erlagsantrag auch nicht dargelegt, worin die unklare Rechtslage liegen soll.Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller im Erlagsgesuch keinen tauglichen Erlagsgrund angegeben. Auszugehen ist wohl davon, daß er nicht selbst im Sinne der an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer gerichteten Sachverhaltsmitteilung behauptet, er beabsichtige, die Gelder zu veruntreuen. Vielmehr ist der Erlagsgrund wohl die Abwehr des Verdachtes und die Widerlegung der Behauptung, er beabsichtige die Treuhandgelder (das bei ihm verbliebene restliche Masseguthaben) zu veruntreuen. Mag auch das Anliegen, derartige Vorwürfe auf der Stelle zu entkräften, berechtigt sein, so handelt es sich dabei um keinen tauglichen Erlagsgrund nach Paragraph 1425, ABGB, weil dieser Grund lediglich in der Person des Antragstellers liegt. Ansonst hat der Antragsteller wohl behauptet, es lägen mehrere Gläubiger vor, er hat aber nicht dargelegt, weshalb er den Schuldner nicht bei zumutbarer Prüfung ermitteln könnte. Das Vorhandensein mehrerer Gläubiger allein bedeutet noch keinen tauglichen Erlagsgrund, ansonst könnte ja jeder Masseverwalter erlegen. Es wurde im Erlagsantrag auch nicht dargelegt, worin die unklare Rechtslage liegen soll.
Das Erstgericht hat daher den Erlag zu Unrecht angenommen, weshalb in Stattgebung des Revisionsrekurses der Erlagsantrag abzuweisen war.
Damit bleibt aber kein Raum mehr für die vom Antragsteller begehrte Ausfolgung des Erlages, weshalb seinem Rechtsmittel insoweit nicht Folge zu geben war.