Begründung:
Michael S***** ist am 14. 4. 2001 unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorben. Nach der letztwilligen Anordnung des Erblassers soll seine Witwe Universalerbin seines gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens sein; nach ihrem Tod soll das Vermögen der erblasserischen Tochter zufallen, die als Nacherbin eingesetzt wurde.
Der erblasserische Sohn Werner wurde enterbt.
Bei der vor dem Gerichtskommissär am 2. 5. 2001 durchgeführten Tagsatzung erklärten die erblasserische Witwe und die Nacherbin wegen der zu erwartenden hohen Schulden sich bezüglich der Abgabe der Erbserklärungen noch Bedenkzeit auszubedingen. Sie beantragten die Witwe gemäß § 78 AußStrG zum Verlassenschaftskurator zu bestellen und ihr insbesondere noch die Abhaltung des Flohmarktes am 5. 5. 2001 gegen Rechnungslegung zu genehmigen. Sie begründeten diesen Antrag damit, dass für den Altwarenbetrieb dringende Verfügungen zu treffen und noch vom Erblasser für Samstag, den 5. 5. 2001, ein Flohmarkt terminisiert worden sei.Bei der vor dem Gerichtskommissär am 2. 5. 2001 durchgeführten Tagsatzung erklärten die erblasserische Witwe und die Nacherbin wegen der zu erwartenden hohen Schulden sich bezüglich der Abgabe der Erbserklärungen noch Bedenkzeit auszubedingen. Sie beantragten die Witwe gemäß Paragraph 78, AußStrG zum Verlassenschaftskurator zu bestellen und ihr insbesondere noch die Abhaltung des Flohmarktes am 5. 5. 2001 gegen Rechnungslegung zu genehmigen. Sie begründeten diesen Antrag damit, dass für den Altwarenbetrieb dringende Verfügungen zu treffen und noch vom Erblasser für Samstag, den 5. 5. 2001, ein Flohmarkt terminisiert worden sei.
Das Erstgericht entsprach diesem Antrag. Dem dagegen vom erblasserischen Sohn Werner S***** erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit S 260.000 übersteigend und sprach aus, der Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht führte aus, Voraussetzung für eine Kuratorbestellung nach § 78 AußStrG sei einerseits, dass die Erben entweder gänzlich unbekannt seien oder wenngleich bekannt, von ihrem Erbrecht trotz erfolgter Verständigung keinen Gebrauch machten. Als weitere Voraussetzung werde von der Rechtsprechung gefordert, dass eine Vertretung des ruhenden Nachlasses notwendig sei, weil dringende Verfügungen getroffen werden müssten, mit denen nicht zugewartet werden könne, bis sich die Erben entscheiden, ob sie Erbserklärungen abgeben wollen oder nicht. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben. Vom Erblasser sei die Abhaltung eines Flohmarktes für den 5. 5. 2001 angekündigt worden. Um diesen durchführen zu können, bedürfe es eines Kurators für den ruhenden Nachlass. Einer Inventarisierung bedürfe es nicht, weil eine bedingte Erbserklärung nicht abgegeben worden sei und auch kein Fall der amtswegigen Inventarserrichtung nach § 92 Abs 2 AußStrG vorliege. Der gerichtliche Auftrag, über den Verkaufserlös des Flohmarktes Rechnung zu legen, sei eine hinreichende Maßnahme, um das Ausmaß des veräußerten Nachlasses zu dokumentieren, weshalb die im Sinne des § 145 Abs 1 AußStrG der Kuratorin erteilte Genehmigung, Güter und Fahrnisse zu veräußern, nicht zu beanstanden sei.Das Rekursgericht führte aus, Voraussetzung für eine Kuratorbestellung nach Paragraph 78, AußStrG sei einerseits, dass die Erben entweder gänzlich unbekannt seien oder wenngleich bekannt, von ihrem Erbrecht trotz erfolgter Verständigung keinen Gebrauch machten. Als weitere Voraussetzung werde von der Rechtsprechung gefordert, dass eine Vertretung des ruhenden Nachlasses notwendig sei, weil dringende Verfügungen getroffen werden müssten, mit denen nicht zugewartet werden könne, bis sich die Erben entscheiden, ob sie Erbserklärungen abgeben wollen oder nicht. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben. Vom Erblasser sei die Abhaltung eines Flohmarktes für den 5. 5. 2001 angekündigt worden. Um diesen durchführen zu können, bedürfe es eines Kurators für den ruhenden Nachlass. Einer Inventarisierung bedürfe es nicht, weil eine bedingte Erbserklärung nicht abgegeben worden sei und auch kein Fall der amtswegigen Inventarserrichtung nach Paragraph 92, Absatz 2, AußStrG vorliege. Der gerichtliche Auftrag, über den Verkaufserlös des Flohmarktes Rechnung zu legen, sei eine hinreichende Maßnahme, um das Ausmaß des veräußerten Nachlasses zu dokumentieren, weshalb die im Sinne des Paragraph 145, Absatz eins, AußStrG der Kuratorin erteilte Genehmigung, Güter und Fahrnisse zu veräußern, nicht zu beanstanden sei.
Den Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil zur Frage, ob eine Veräußerung im Rahmen des Geschäftsbetriebes auch dann erfolgen könne, wenn ein Nachteil für den Nachlass nicht zu befürchten sei, wenn dieser Verkauf vorerst unterbleibe, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Gegen den das Erstgericht bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes ersatzlos aufgehoben werde; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass eine unbefangene dritte, nicht nachlassbeteiligte Person zum Verlassenschaftskurator bestellt werde.
Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Genehmigung der Abhaltung des Flohmarktes am 5. 5. 2001 gegen Rechnungslegung richtet, unzulässig, im Übrigen aber berechtigt.
Der erblasserische Sohn macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Abhaltung eines Flohmarktes, auch wenn dieser bereits angekündigt sei, sei keinesfalls eine dringende Verfügung, mit der nicht zugewartet werden könne, bis sich die Erben entschieden, ob sie die Erbserklärung abgeben wollen oder nicht. Beim Betrieb des Verstorbenen handle es sich um einen Altwarenhandel, bei dem nicht davon auszugehen sei, dass diese Altwaren, wenn sie einige Zeit später verkauft oder verwertet werden, weniger wert sein sollten.
Es sei im Interesse der Verlassenschaftsgläubiger, zu welchen der erblasserische Sohn als Noterbe gehöre, dass vor der Abhaltung des Flohmarktes der Umfang und die Anzahl der im Betrieb des Verstorbenen befindlichen Gegenstände festgestellt werde; erst dann könne eine ordnungsgemäße Rechnungslegung erfolgen.