Entscheidung 2 Ob 184/07h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zoran R*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 769,77 sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Juli 2007, GZ 41 R 125/07x-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrte nach Ausdehnung EUR 769,77 sA an in der Vergangenheit zuviel bezahltem Mietzins für eine von ihm gemietete Wohnung.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, die Revision sei jedenfalls unzulässig.
Die dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, EUR 4.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO). Ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, wonach § 502 Abs 2 ZPO nicht gilt, liegt hier nicht vor, da nicht über eine Kündigung, eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wurde.Die dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, EUR 4.000 nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Ein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, wonach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gilt, liegt hier nicht vor, da nicht über eine Kündigung, eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wurde.
Anmerkung
E85533
2Ob184.07h
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
MietSlg 59.654
XPUBLEND
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00184.07H.0927.000
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20070927_OGH0002_0020OB00184_07H0000_000