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Entscheidung 2 Ob 184/07h×

Entscheidung 2 Ob 184/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob184/07h

Entscheidungsdatum

27.09.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zoran R*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 769,77 sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 17. Juli 2007, GZ 41 R 125/07x-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrte nach Ausdehnung EUR 769,77 sA an in der Vergangenheit zuviel bezahltem Mietzins für eine von ihm gemietete Wohnung.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, die Revision sei jedenfalls unzulässig.

Die dagegen von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, EUR 4.000 nicht übersteigt (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO). Ein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO, wonach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht gilt, liegt hier nicht vor, da nicht über eine Kündigung, eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wurde.

Anmerkung

E85533 2Ob184.07h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.654 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00184.07H.0927.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20070927_OGH0002_0020OB00184_07H0000_000