Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes wird in dritter Instanz nichts vorgebracht, sodaß die Bemerkung genügt, daß die Beurteilung des Berufungsgerichtes in diesem Punkte der Praxis entspricht.
Die Revision ist im Sinne der folgenden Ausführungen nicht begrundet.
A. Die Revisionswerberin bekämpft zunächst die Beurteilung der Berufungsinstanz in der Richtung des § 334 ASVG; sie vertritt den Standpunkt, daß ihrem Klagebegehren unter dem Gesichtspunkte der Haftung des Beklagten als Kraftfahrzeughalters für das Verschulden des Traktorlenkers gemäß § 19 (2) EKHG. die Berechtigung nicht abgesprochen werden könne (folgerichtig macht die Revisionswerberin in dieser Beziehung Feststellungsmängel geltend, weil die Haftung des Traktorführers als eines gemäß § 333 (4) ASVG. dem Dienstgeber Gleichgestellten grobe Fahrlässigkeit zur Voraussetzung hätte und der Berufungssenat die Frage nach dem Grad des Verschuldens des Traktorlenkers bewußt offengelassen hat). Die Klagsabweisung in dieser Hinsicht ist aber schon nach dem bisher festgestellten Sachverhalt zu bestätigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht nämlich dargelegt, daß der Regelung des § 334 ASVG. die Annahme einer Haftung für fremdes Verschulden widerspräche. Zwar ist die Norm des § 19 (2) EKHG. weit gefaßt ("Beurteilung von Ersatzansprüchen für einen durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes"), selbst diese weite Fassung läßt aber die Subsumtion der für das Sozialversicherungsrecht geschaffenen Spezialbestimmung des § 334 ASVG. unter die Vorschrift des § 19 (2) EKHG. nicht zu. In diesem Zusammenhang darf die Wechselbeziehung des § 334 ASVG. zu den Bestimmungen des § 333 ASVG. nicht außer Betracht gelassen werden; dem Verletzten sind ja nach § 333 ASVG. Ersatzansprüche gegen den Dienstgeber im allgemeinen versagt, und zum Ausgleich dafür haftet der Dienstgeber gemäß § 334 ASVG. unter bestimmten Voraussetzungen dem Sozialversicherungsträger, der Leistungen aus dem Arbeitsunfall an den Verletzten zu gewähren hat; Haftung des Dienstgebers gegenüber dem Sozialversicherungsträger für das Verschulden eines dem Dienstgeber Gleichgestellten wäre unter diesem Gesichtspunkte systemwidrig. Was die Revisionswerberin gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes zu diesem Punkt vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Daß nämlich die Überschrift zu § 334 ASVG. nur von der Haftung des Dienstgebers und nicht des ihm Gleichgestellten spricht, ist offensichtlich eine Abkürzung, aus deren Formulierung Normen nicht abzuleiten sind; ebenso enthält z. B. die Überschrift zu § 333 ASVG. nur die Bezugnahme auf den Dienstgeber, obwohl die Bestimmungen des § 333 (4) ASVG. auch die Einschränkung der Schadenersatzpflicht der gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers und der Aufseher im Betrieb vorsehen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf 4 Ob 118/62 vom 20. September 1962, EvBl. 1963 Nr. 30, ist nicht geeignet, die Auffassung der Revisionswerberin irgendwie zu stützen; denn in dieser Entscheidung wurden bloß die Voraussetzungen des § 333 (3) ASVG. (Teilnahme am allgemeinen Verkehr) mit dem Ergebnis erörtert, daß die damaligen Kläger die Haftungserweiterung des § 333 (3) ASVG. für sich nicht in Anspruch nehmen konnten; aus dieser Entscheidung läßt sich also für das diesfalls maßgebliche Problem nichts ableiten. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes dahin, daß eine Haftung des Beklagten aus den Bestimmungen des § 334 ASVG. zu verneinen ist, muß also schon nach der derzeitigen Aktenlage gebilligt werden. In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, daß bereits in 4 Ob 85/61 vom 12. September 1961, ZVR. 1962, Spruchbeilage Nr. 68, hinsichtlich der Bestimmungen des § 333 ASVG. dargelegt worden ist, daß diese Norm sich als lex specialis erweise, die von der lex generalis des EKHG. nicht berührt werde. Schon wegen des oben erwähnten inneren Zusammenhanges der Vorschrift des § 334 ASVG. mit jener des § 333 ASVG. gilt dies auch von den Bestimmungen des § 334 ASVG. wie oben dargelegt. Schließlich wäre auch nicht die umfassende Regelung des § 335 ASVG. über die Haftung juristischer Personen erforderlich gewesen, wenn es der Absicht des Gesetzgebers entsprochen hätte, die Haftung des Dienstgebers nach § 334 ASVG. auch bei fremdem Verschulden zu bejahen.A. Die Revisionswerberin bekämpft zunächst die Beurteilung der Berufungsinstanz in der Richtung des Paragraph 334, ASVG; sie vertritt den Standpunkt, daß ihrem Klagebegehren unter dem Gesichtspunkte der Haftung des Beklagten als Kraftfahrzeughalters für das Verschulden des Traktorlenkers gemäß Paragraph 19, (2) EKHG. die Berechtigung nicht abgesprochen werden könne (folgerichtig macht die Revisionswerberin in dieser Beziehung Feststellungsmängel geltend, weil die Haftung des Traktorführers als eines gemäß Paragraph 333, (4) ASVG. dem Dienstgeber Gleichgestellten grobe Fahrlässigkeit zur Voraussetzung hätte und der Berufungssenat die Frage nach dem Grad des Verschuldens des Traktorlenkers bewußt offengelassen hat). Die Klagsabweisung in dieser Hinsicht ist aber schon nach dem bisher festgestellten Sachverhalt zu bestätigen. Zutreffend hat das Berufungsgericht nämlich dargelegt, daß der Regelung des Paragraph 334, ASVG. die Annahme einer Haftung für fremdes Verschulden widerspräche. Zwar ist die Norm des Paragraph 19, (2) EKHG. weit gefaßt ("Beurteilung von Ersatzansprüchen für einen durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes"), selbst diese weite Fassung läßt aber die Subsumtion der für das Sozialversicherungsrecht geschaffenen Spezialbestimmung des Paragraph 334, ASVG. unter die Vorschrift des Paragraph 19, (2) EKHG. nicht zu. In diesem Zusammenhang darf die Wechselbeziehung des Paragraph 334, ASVG. zu den Bestimmungen des Paragraph 333, ASVG. nicht außer Betracht gelassen werden; dem Verletzten sind ja nach Paragraph 333, ASVG. Ersatzansprüche gegen den Dienstgeber im allgemeinen versagt, und zum Ausgleich dafür haftet der Dienstgeber gemäß Paragraph 334, ASVG. unter bestimmten Voraussetzungen dem Sozialversicherungsträger, der Leistungen aus dem Arbeitsunfall an den Verletzten zu gewähren hat; Haftung des Dienstgebers gegenüber dem Sozialversicherungsträger für das Verschulden eines dem Dienstgeber Gleichgestellten wäre unter diesem Gesichtspunkte systemwidrig. Was die Revisionswerberin gegen die Beurteilung des Berufungsgerichtes zu diesem Punkt vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Daß nämlich die Überschrift zu Paragraph 334, ASVG. nur von der Haftung des Dienstgebers und nicht des ihm Gleichgestellten spricht, ist offensichtlich eine Abkürzung, aus deren Formulierung Normen nicht abzuleiten sind; ebenso enthält z. B. die Überschrift zu Paragraph 333, ASVG. nur die Bezugnahme auf den Dienstgeber, obwohl die Bestimmungen des Paragraph 333, (4) ASVG. auch die Einschränkung der Schadenersatzpflicht der gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter des Unternehmers und der Aufseher im Betrieb vorsehen. Der Hinweis der Revisionswerberin auf 4 Ob 118/62 vom 20. September 1962, EvBl. 1963 Nr. 30, ist nicht geeignet, die Auffassung der Revisionswerberin irgendwie zu stützen; denn in dieser Entscheidung wurden bloß die Voraussetzungen des Paragraph 333, (3) ASVG. (Teilnahme am allgemeinen Verkehr) mit dem Ergebnis erörtert, daß die damaligen Kläger die Haftungserweiterung des Paragraph 333, (3) ASVG. für sich nicht in Anspruch nehmen konnten; aus dieser Entscheidung läßt sich also für das diesfalls maßgebliche Problem nichts ableiten. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes dahin, daß eine Haftung des Beklagten aus den Bestimmungen des Paragraph 334, ASVG. zu verneinen ist, muß also schon nach der derzeitigen Aktenlage gebilligt werden. In diesem Zusammenhang ist noch zu bemerken, daß bereits in 4 Ob 85/61 vom 12. September 1961, ZVR. 1962, Spruchbeilage Nr. 68, hinsichtlich der Bestimmungen des Paragraph 333, ASVG. dargelegt worden ist, daß diese Norm sich als lex specialis erweise, die von der lex generalis des EKHG. nicht berührt werde. Schon wegen des oben erwähnten inneren Zusammenhanges der Vorschrift des Paragraph 334, ASVG. mit jener des Paragraph 333, ASVG. gilt dies auch von den Bestimmungen des Paragraph 334, ASVG. wie oben dargelegt. Schließlich wäre auch nicht die umfassende Regelung des Paragraph 335, ASVG. über die Haftung juristischer Personen erforderlich gewesen, wenn es der Absicht des Gesetzgebers entsprochen hätte, die Haftung des Dienstgebers nach Paragraph 334, ASVG. auch bei fremdem Verschulden zu bejahen.
B. Nur am Rande behandelt die Revisionswerberin die Frage der in eventu geltend gemachten Haftung des Beklagten aus der Regelung der Legalzession nach § 332 ASVG. Dabei nimmt sie zwar gegen die Beurteilung der ersten Instanz Stellung, versucht aber nicht einmal, die oben dargestellte Ansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Es genügt daher die Bemerkung, daß die Beurteilung des Berufungssenates durch das Schrifttum gedeckt ist (vgl. Krejci. Der Ausschluß des Überganges von Schadenersatzforderungen gegen Familienangehörige auf die Sozialversicherungsträger, Versicherungsrundschau 1967, S. 224 ff., sowie für den deutschen Rechtsbereich bei im wesentlichen gleichen rechtlichen Grundlagen wie in Österreich: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht[9], S. 617, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Februar 1964, VI ZR 271/62, BGHZ 41/79 ff.). Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.B. Nur am Rande behandelt die Revisionswerberin die Frage der in eventu geltend gemachten Haftung des Beklagten aus der Regelung der Legalzession nach Paragraph 332, ASVG. Dabei nimmt sie zwar gegen die Beurteilung der ersten Instanz Stellung, versucht aber nicht einmal, die oben dargestellte Ansicht des Berufungsgerichtes zu widerlegen. Es genügt daher die Bemerkung, daß die Beurteilung des Berufungssenates durch das Schrifttum gedeckt ist vergleiche Krejci. Der Ausschluß des Überganges von Schadenersatzforderungen gegen Familienangehörige auf die Sozialversicherungsträger, Versicherungsrundschau 1967, S. 224 ff., sowie für den deutschen Rechtsbereich bei im wesentlichen gleichen rechtlichen Grundlagen wie in Österreich: Wussow, Unfallhaftpflichtrecht[9], S. 617, insbesondere unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11. Februar 1964, römisch sechs ZR 271/62, BGHZ 41/79 ff.). Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichtes liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.