Begründung:
Zwischen den Streitteilen wurde im Sommer 1994 ein Beherbergungsvertrag über die Wohnung Nr.5 in der Pension der Beklagten abgeschlossen. In diesem Appartement befand sich als Schlafgelegenheit ua eine zu einem Doppelbett ausziehbare Couch. Diese hatte der Vater der Beklagten, der die Pension bis 1992 führte, 1980 gemeinsam mit vier weiteren in einem Möbelfachgeschäft gekauft. Diese Ausziehbetten waren seither mehrfach als Doppelbetten verwendet worden, ohne daß es zu irgendwelchen Zwischenfällen gekommen wäre.
Am Morgen des 8.7.1994 geriet die Klägerin beim Aufstehen mit der linken Ferse unter ein seitlich an der Couch montiertes Winkeleisen. Dieses war am Holzrahmen im unteren Bereich angebracht und stand senkrecht aus diesem ungeschützt über die Kante der Pölster vor. Das Winkeleisen war insoferne mangelhaft, als es nicht entgratet und abgerundet bzw nicht abgeschliffen war. Weder der Klägerin noch ihrem Ehegatten noch der Beklagten ist das dunkelbraun gestrichene und tief montierte, im aufgebetteten Zustand vom herabhängenden Leintuch beinahe verdeckte Winkeleisen aufgefallen. Für einen Laien ist nicht erkennbar, daß die nicht entgrateten Metallteile gefährlich sind. Selbst ein Fachmann müßte ausdrücklich darauf hingewiesen werden.
Die Klägerin erlitt durch den Kontakt mit diesem Winkeleisen eine Rißquetschwunde an der linken Ferse und mußte im Krankenhaus genäht werden.
Sie begehrt aus dem Titel des Schadenersatzes neben der Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden die Zahlung eines Schmerzengeldes von 100.000 S sowie den Ersatz verschiedener Kosten. Die Beklagte wendete ein, daß sie kein Verschulden treffe, die Couch sei 1980 gekauft worden und habe sich noch im Originalzustand befunden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels eines Verschuldens der Beklagten ab.
Das dagegen von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht verwies darauf, daß gemäß § 36 IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei. In der Sache selbst vertrat es die Ansicht, es sei der Beklagten der Nachweis, die nötige, objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten zu haben, gelungen. Die Beklagte habe das Bett von einem konzessionierten Unternehmer erworben, es habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch im Originalzustand befunden und sei nicht verändert worden und es seien die Mängel nicht nur einem Laien nicht, sondern auch einem Sachverständigen nur bei eingehender Betrachtung der Scharfkantigkeit erkennbar. Das Berufungsgericht verneinte auch eine Haftung der Beklagten für ein allfälliges Verschulden des Herstellers des Bettes nach § 1313 a ABGB. Gehilfe sei nicht nur, wer anläßlich der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung beigezogen werde, sondern auch jener Unternehmer, dessen sich der Schuldner zur Vorbereitung bediene. Die Vorbereitungshandlung müsse aber einen Teil der Erfüllungshandlung bilden oder doch in einem engeren Zusammenhang mit ihr stehen. Die Haftung des Schuldners hänge davon ab, ob es ihm möglich sei und nach der Verkehrssitte zugemutet werden könne, die in Frage kommende Vorbereitungshandlung selbst oder durch sein Personal ausführen zu lassen. Dies treffe aber für die Herstellung von Betten nicht zu. Damit sei aber jede Grundlage für eine Haftung der Beklagten weggefallen.Das Berufungsgericht verwies darauf, daß gemäß Paragraph 36, IPRG österreichisches Recht anzuwenden sei. In der Sache selbst vertrat es die Ansicht, es sei der Beklagten der Nachweis, die nötige, objektiv gebotene Sorgfalt eingehalten zu haben, gelungen. Die Beklagte habe das Bett von einem konzessionierten Unternehmer erworben, es habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls noch im Originalzustand befunden und sei nicht verändert worden und es seien die Mängel nicht nur einem Laien nicht, sondern auch einem Sachverständigen nur bei eingehender Betrachtung der Scharfkantigkeit erkennbar. Das Berufungsgericht verneinte auch eine Haftung der Beklagten für ein allfälliges Verschulden des Herstellers des Bettes nach Paragraph 1313, a ABGB. Gehilfe sei nicht nur, wer anläßlich der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung beigezogen werde, sondern auch jener Unternehmer, dessen sich der Schuldner zur Vorbereitung bediene. Die Vorbereitungshandlung müsse aber einen Teil der Erfüllungshandlung bilden oder doch in einem engeren Zusammenhang mit ihr stehen. Die Haftung des Schuldners hänge davon ab, ob es ihm möglich sei und nach der Verkehrssitte zugemutet werden könne, die in Frage kommende Vorbereitungshandlung selbst oder durch sein Personal ausführen zu lassen. Dies treffe aber für die Herstellung von Betten nicht zu. Damit sei aber jede Grundlage für eine Haftung der Beklagten weggefallen.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil die Frage des engen Zusammenhanges der Vorbereitungshandlung mit der Erfüllung der geschuldeten Leistung sich zwar am Einzelfall orientiere, doch seien zu dieser Rechtsfrage in jüngerer Zeit keine oberstgerichtlichen Entscheidungen mehr ergangen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagte und deren Nebenintervenientin haben Revisionsbeantwortung erstattet.
Die Klägerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Beklagte hätte das von ihr zur Verfügung gestellte Bett zumindest bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer Überprüfung unterziehen müssen. Hätte sie dies getan, dann wäre ihr sicherlich das scharfe Winkeleisen aufgefallen. Sie hätte dann sein Abschleifen veranlaßt und der Unfall wäre unterblieben. Es könne auch die Fortführung des Gedankens der fehlerhaften Vorbereitungshandlung als Basis für eine Vertragshaftung rechtslogisch so aussehen, daß im Ergebnis auch das Verschulden des diese Vorbereitungshandlung ausführenden Geschäftspartners, wenn es kausal ist, die Haftung der beklagten Wirtin begründe.