Diese Aktenvorlage ist verfehlt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind mehrere aus einem Unfall Geschädigte nur formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0110982). Ebenso sind mehrere Kläger, die ihre (Unterhalts-)Ansprüche aus dem gleichen Unfallsereignis ableiten, wie etwa Angehörige des unterhaltspflichtig gewesenen Getöteten, formelle Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0035615 [T2, T5, T7, T8, T14]). Die Zulässigkeit der Revision ist bei formeller Streitgenossenschaft für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0035710; RS0035588).Nach ständiger Rechtsprechung sind mehrere aus einem Unfall Geschädigte nur formelle Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (RIS-Justiz RS0110982). Ebenso sind mehrere Kläger, die ihre (Unterhalts-)Ansprüche aus dem gleichen Unfallsereignis ableiten, wie etwa Angehörige des unterhaltspflichtig gewesenen Getöteten, formelle Streitgenossen im Sinn des Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO (RIS-Justiz RS0035615 [T2, T5, T7, T8, T14]). Die Zulässigkeit der Revision ist bei formeller Streitgenossenschaft für jeden einzelnen Streitgenossen gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0035710; RS0035588).
Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall für beide Klägerinnen gesondert die Zulässigkeit der Revision zu beurteilen. Gemäß § 502 Abs 3 ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 (BGBl I 2009/52 Art 15 Z 19 und Art 16 Abs 4) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).Nach diesen Grundsätzen ist auch im vorliegenden Fall für beide Klägerinnen gesondert die Zulässigkeit der Revision zu beurteilen. Gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009 (BGBl römisch eins 2009/52 Artikel 15, Ziffer 19 und Artikel 16, Absatz 4,) ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.