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Entscheidung 2 Ob 186/17t×

Entscheidung 2 Ob 186/17t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob186/17t

Entscheidungsdatum

24.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Musger, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in Rottenmann, gegen die beklagte Partei Land *****, vertreten durch Dr. Arno R. Lerchbaumer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert 65.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 9. August 2017, GZ 5 R 43/17h-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Geschäftsführer der Klägerin hatte sich 2009 bei den Revierjägern der Beklagten erkundigt, wem die in den von der Klägerin gepachteten Revieren gefundenen „Abwurfstangen“ gehörten. Diese hatten geantwortet, dass die Stangen zwar grundsätzlich dem Jagdpächter zustünden, aber üblicherweise den Revierjägern überlassen würden. Aufgrund seiner darauf gegebenen Antwort „recht habt's“ ist die Auffassung der Vorinstanzen jedenfalls vertretbar, dass das Verkaufen einzelner Abwurfstangen durch einen Revierjäger keinen wichtigen Grund für die 2016 erfolgte Auflösung des befristeten Pachtvertrags bilden konnte. Denn die Revierjäger konnten auf dieser Grundlage annehmen, dass sie – entsprechend den vom Erstgericht festgestellten regionalen Gepflogenheiten – über die Stangen verfügen konnten. Auf die in der Zulassungsbeschwerde erörterte Frage, unter welchen Umständen ein „Verzicht“ auf das Geltendmachen eines wichtigen Grundes für das Auflösen eines Pachtvertrags angenommen werden könnte, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die (im Übrigen nachvollziehbare) Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Vorgangsweise der Revierjäger kannte und sieben Jahre duldete.

Textnummer

E119809

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00186.17T.1024.000

Im RIS seit

15.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171024_OGH0002_0020OB00186_17T0000_000