Beide Revisionen sind nicht begründet.
Nach den Feststellungen der Untergerichte ist die Bundesstraße an der Unfallsstelle 7 m 40 cm breit und hat eine asphaltierte Fahrbahn. Etwa 200 m vor der Unfallstelle ist ein Verkehrszeichen aufgestellt, das die Einmündung der Landesstraße zweiter Ordnung aus Oberschützen anzeigt. Der Motorradfahrer näherte sich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h der Straßeneinmündung, die er bereits auf eine Entfernung von 170 m wahrnehmen konnte. Der Zweitbeklagte, der von rechts kam und nach links einbiegen wollte, bremste zunächst ab, fuhr dann aber mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h weiter und hielt erst an, als er das Krachen hinten am Anhänger vernahm. Der Motorradfahrer, dem der Anhänger den Weg versperrte, war an die vordere Bordwand des Anhängers angefahren.
Außer Zweifel steht, dass der Motorradfahrer in gröblichster Weise gegen die Vorschriften des § 17 Abs 4 StPolG (§ 19 Abs 4 StPolO) verstoßen hat. Dies ergibt sich aus der festgestellten Verkehrslage, insbesondere aus dem Umstand, dass er mit unverminderter Geschwindigkeit in die Straßeneinmündungsstelle eingefahren ist, obwohl er den Zweitbeklagten auf 60 bis 70 m hätte sehen müssen. Diese Entfernung hätte auch bei der eingehaltenen Geschwindigkeit von 60 km/h ausgereicht, um den Rechtsvorrang des Zweitbeklagten zu wahren; dabei hätte er nicht einmal vollständig anhalten müssen, sondern hätte nur seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen müssen, dass er ungehindert hinter dem LKW-Zug hätte vorbeifahren können. Aber auch den Zweitbeklagten trifft ein Verschulden. Es ist ihm wohl zuzubilligen, dass er in dem Zeitpunkt, da er den ersten Blick in die Bundesstraße hatte, noch nicht erkennen konnte, wie sich der Motorradfahrer verhalten werde. Er ist aber unbekümmert weitergefahren, ohne sich zu vergewissern, ob der Motorradfahrer seinen Vorrang beachten werde und hat damit schuldhaft zu dem Unfall beigetragen. Der Vorrangberechtigte darf sein Recht nicht bedenkenlos ausüben. Denn über seinem Vorrang steht die im § 7 Abs 1 StPolG (§ 7 Abs 1 StPolO) normierte Pflicht jedermanns, Rücksicht auf den Straßenverkehr zu nehmen und die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden.Außer Zweifel steht, dass der Motorradfahrer in gröblichster Weise gegen die Vorschriften des Paragraph 17, Absatz 4, StPolG (Paragraph 19, Absatz 4, StPolO) verstoßen hat. Dies ergibt sich aus der festgestellten Verkehrslage, insbesondere aus dem Umstand, dass er mit unverminderter Geschwindigkeit in die Straßeneinmündungsstelle eingefahren ist, obwohl er den Zweitbeklagten auf 60 bis 70 m hätte sehen müssen. Diese Entfernung hätte auch bei der eingehaltenen Geschwindigkeit von 60 km/h ausgereicht, um den Rechtsvorrang des Zweitbeklagten zu wahren; dabei hätte er nicht einmal vollständig anhalten müssen, sondern hätte nur seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen müssen, dass er ungehindert hinter dem LKW-Zug hätte vorbeifahren können. Aber auch den Zweitbeklagten trifft ein Verschulden. Es ist ihm wohl zuzubilligen, dass er in dem Zeitpunkt, da er den ersten Blick in die Bundesstraße hatte, noch nicht erkennen konnte, wie sich der Motorradfahrer verhalten werde. Er ist aber unbekümmert weitergefahren, ohne sich zu vergewissern, ob der Motorradfahrer seinen Vorrang beachten werde und hat damit schuldhaft zu dem Unfall beigetragen. Der Vorrangberechtigte darf sein Recht nicht bedenkenlos ausüben. Denn über seinem Vorrang steht die im Paragraph 7, Absatz eins, StPolG (Paragraph 7, Absatz eins, StPolO) normierte Pflicht jedermanns, Rücksicht auf den Straßenverkehr zu nehmen und die zur Wahrung der Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderliche Vorsicht und Aufmerksamkeit anzuwenden.
Unter Zugrundelegung der untergerichtlichen Feststellungen erscheint auch dem Revisionsgericht die Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis 4 : 1 zu Ungunsten des Verunglückten zutreffend. Für die Annahme eines größeren Mitverschuldens des Zweitbeklagten liegen keine ausreichenden Gründe vor.
Die Kostenentscheidung war gemäß §§ 393 Abs 4, 52 Abs 2 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.Die Kostenentscheidung war gemäß Paragraphen 393, Absatz 4, 52, Absatz 2, ZPO der Endentscheidung vorzubehalten.