Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 23. 3. 1998 als auf dem Rücksitz sitzende - nicht angegurtete - Beifahrerin eines vom Nebenintervenienten gelenkten und bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges Opel Kadett verletzt. Zum Unfallszeitpunkt - gegen 3 Uhr morgens - hatte es stark zu schneien begonnen. Der Nebenintervenient fuhr mit seinem PKW auf der Inntalautobahn Richtung Innsbruck und musste wegen eines ihn überholenden und unmittelbar darauf wieder nach rechts gelenkten Fahrzeuges stark abbremsen und nach rechts auslenken, worauf das Fahrzeug in Richtung Leitschiene rutschte, auf dieser aufsaß und sich ein- oder zweimal überschlug, bevor es, auf dem Dach liegend zum Stillstand kam.
Durch die Unfall wurde die damals 24 ½ jährige schwangere Klägerin schwerstens verletzt. Sie erlitt ein Schädel-Hirntrauma mit Hirnerschütterung und Rissquetschwunde in Stirnmitte und in der hohen Scheitelregion links, einen Bruch des Zahnfortsatzes des zweiten Halswirbels, einen Bruch der ersten Rippe links, einen Teilabriss des Nagels am vierten Finger links, Hautablederungen an der Kleinfingerbeere links und eine vorübergehende Blutbeimengung zum Harn. Sie wurde nach dem Unfall 12 Tage stationär im Krankenhaus aufgenommen und müsse monatelang eine Campkrawatte tragen. Im September 1998 musste sich die Klägerin unfallsbedingt einem siebentätigen stationären Krankenhausaufenthalt unterziehen, verbunden mit einer Operation im Zusammenhang mit dem Bruch am Halswirbel. Auch danach war sie genötigt, wochenlang die Campkrawatte zu tragen. Bislang kann nur von einem vorläufigen Behandlungs-. und Heilungsendzustand ausgegangen werden. Die Klägerin leidet an Dauerfolgen in Form einer deutlichen Einschränkung der Beweglichkeit und Belastbarkeit der Halswirbelsäule, verbunden mit einer verminderten körperlichen Belastbarkeit beim Heben und Tragen, bei Instabilität der obersten Halswirbelsäule und Belastungsschmerzhaftigkeit, an mehreren Operationsnarben am Kopf, im Nacken, in der tiefen Rückenregion links und im Unterbauch. Nach dem Unfall geborene Kinder mussten auf Grund des Unfallsgeschehens mittels Kaiserschnitt zur Welt gebracht werden. Spätfolgen aus dem Unfall als Folge der Halswirbelverletzung sind nicht auszuschließen, vielmehr ist eine nochmalige Korrekturoperation verbunden mit Risken erwartbar.
Die Klägerin erlitt komprimiert 9 Tage starke, 13 Wochen mittlere und 28 Wochen leichte Schmerzen. Auch in Zukunft wird sie pro Jahr auf Dauer eine Woche mittlere und drei Wochen leichte Schmerzen zu erdulden haben, in welcher Einschätzung Schmerzempfinden infolge der zu erwartenden weiteren operativen Maßnahmen nicht eingeschlossen sind.
Wäre die zum Unfallszeitpunkt im sechsten Schwangerschaftsmonat befindliche Klägerin angegurtet gewesen, wäre ihr Verletzungsrisiko erheblich vermindert gewesen, Es wäre kaum zu einem Kontakt mit dem Dach des Fahrzeuges gekommen und sie hätte daher nicht so schwere Verletzungen erlitten. Das Anlegen des Sicherheitsgurtes wäre ihr trotz der bestehenden Schwangerschaft möglich gewesen. Eine bestehende Schwangerschaft stellt keine Kontraindikation zur Gurtbenützung dar.
Die Klägerin begehrt - soweit im Revisionsverfahren noch streitverfangen - Schmerzengeld von EUR 109.000,-. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe den Nebenintervenienten, der zum Unfallszeitpunkt übermüdet gewesen sei und eine unangepasste Fahrweise eingehalten habe.
Die Beklagte beantragte - ebenfalls soweit verfahrensgegenständlich - die Abweisung des Klagebegehrens. Der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis iSd § 9 EKHG verursacht worden; das Schmerzengeld sei nur mit einem Betrag von EUR 50.000 angemessen: Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lassen, weil sie nicht angegurtet gewesen sei.Die Beklagte beantragte - ebenfalls soweit verfahrensgegenständlich - die Abweisung des Klagebegehrens. Der Unfall sei durch ein unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 9, EKHG verursacht worden; das Schmerzengeld sei nur mit einem Betrag von EUR 50.000 angemessen: Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden von 25 % anrechnen lassen, weil sie nicht angegurtet gewesen sei.
Das Erstgericht sprach der Klägerin an Schmerzengeld EUR 74.482,72 zu. Es erachtete für die eingangs dargestellten Verletzungen ein Schmerzengeld von - ungekürzt - EUR 109.000 für angemessen. Da die Klägerin nicht angegurtet gewesen sei, sei dieser Betrag (ebenso wie das das Schmerzengeld betreffende Feststellungsbegehren) um 25 % zu kürzen (EUR 81.750). Unter Berücksichtigung zweier Teilzahlungen von insgesamt EUR 7.267,28 ergebe sich der zuzusprechende Betrag (EUR 74.482,72).
Das von beiden Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache und gab lediglich der Kostenrüge der Klägerin teilweise statt. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es teilte die Rechtsmeinung des Erstgerichtes, dass die von der Klägerin zu erleidenden beträchtlichen Schmerzen und Unanehmlichkeiten auch ohne weitere Operation in Anbetracht ihres Alters und der voraussichtlichen Lebenserwartung das zugesprochene Schmerzengeld rechtfertigen.
In der außerordentlichen Revision der beklagten Partei wird lediglich die Bemessung des Schmerzengeldes bekämpft und ein solches von EUR 50.000 als angemessen erachtet.
Die Klägerin beantragt in ihrer freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite als unzulässig. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.