Entscheidung 2 Ob 187/17i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Musger, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** D*****, vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Günther Riess und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 7.520 EUR und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Juli 2017, GZ 1 R 47/17v-72, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hall in Tirol vom 9. Jänner 2017, GZ 3 C 92/15g-67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 418,78 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 69,80 EUR Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ließ die Revision (soweit erkennbar) mit der Begründung zu, dass es Zweifel am Inhalt des von ihm angewendeten französischen Rechts habe. Ungeachtet dieses Ausspruchs ist die Revision zurückzuweisen:
Der Oberste Gerichtshof ist nicht zur Fortbildung fremden Rechts berufen (1 Ob 224/14v mwN). Eine erhebliche Rechtsfrage kann daher bei Anwendung fremden Rechts nur dann vorliegen, wenn dieses Recht unzutreffend ermittelt oder eine in dessen ursprünglichem Geltungsbereich in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht missachtet wurde oder dem Berufungsgericht grobe Subsumtionsfehler unterliefen, die aus Gründen der Rechtssicherheit richtiggestellt werden müssen (RIS-Justiz RS0042948 [T3, T16, T21, T23]; RS0042940 [T3, T9]). Solches zeigt die Revision, die weder französische Normen noch einschlägige Entscheidungen des französischen Höchstgerichts zitiert, nicht auf.
Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, hat ihr der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, hat ihr der Kläger die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen (Paragraphen 41, 50, ZPO).
Schlagworte
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European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00187.17I.1024.000
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
JJT_20171024_OGH0002_0020OB00187_17I0000_000