Bei der Beurteilung der Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt; die Worte "gegen Belohnung" im § 1300 erster Satz ABGB stellen klar, daß nur Gefälligkeitsäußerungen keine Haftung begründen können. Eine Haftung besteht daher immer dann, wenn der Rat oder die Auskunft im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erteilt wird; Entgeltlichkeit ist nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, ob der Rat selbstlos erfolgte (SZ 68/60; 1 Ob 367/97w ua; RIS-Justiz RS0044121). Die Beratung erfolgt nicht "selbstlos", wenn sie der Vorbereitung eines entgeltlichen Geschäfts dient (Harrer in Schwimann2, ABGB, Rz 2 zu § 1300; 1 Ob 367/97w). Ob eine Selbstlosigkeit vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind. Eine grobe Fehlbeurteilung kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei im vorliegenden Fall die Selbstlosigkeit zu verneinen, nicht erblickt werden. Schließlich hat der Fahrer des Fahrzeuges der klagenden Partei den Beklagten, der eine Reparaturwerkstätte betreibt, gefragt, ob er sich "das" (Wasserverlust und starker Anstieg der Temperaturanzeige) anschauen könne und ist in der Folge (nach vereinbarter kurzer Fahrt) wieder zum Beklagten gekommen, damit dieser das Fahrzeug nochmals überprüfe. Letztlich vereinbarten der Beklagte und der Geschäftsführer der klagenden Partei, daß am nächsten Freitag jemand mit dem Fahrzeug der klagenden Partei zum Beklagten kommen solle, damit dann die Lampe für die Kühlmittelanzeige ausgesteckt werde (siehe S 6 der Ausfertigung des Ersturteils).Bei der Beurteilung der Haftung nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB kommt es nicht darauf an, ob ein Vertrag oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegt; die Worte "gegen Belohnung" im Paragraph 1300, erster Satz ABGB stellen klar, daß nur Gefälligkeitsäußerungen keine Haftung begründen können. Eine Haftung besteht daher immer dann, wenn der Rat oder die Auskunft im Rahmen eines Verpflichtungsverhältnisses erteilt wird; Entgeltlichkeit ist nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr, ob der Rat selbstlos erfolgte (SZ 68/60; 1 Ob 367/97w ua; RIS-Justiz RS0044121). Die Beratung erfolgt nicht "selbstlos", wenn sie der Vorbereitung eines entgeltlichen Geschäfts dient (Harrer in Schwimann2, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1300,; 1 Ob 367/97w). Ob eine Selbstlosigkeit vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb insoweit grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind. Eine grobe Fehlbeurteilung kann in der Ansicht des Berufungsgerichtes, es sei im vorliegenden Fall die Selbstlosigkeit zu verneinen, nicht erblickt werden. Schließlich hat der Fahrer des Fahrzeuges der klagenden Partei den Beklagten, der eine Reparaturwerkstätte betreibt, gefragt, ob er sich "das" (Wasserverlust und starker Anstieg der Temperaturanzeige) anschauen könne und ist in der Folge (nach vereinbarter kurzer Fahrt) wieder zum Beklagten gekommen, damit dieser das Fahrzeug nochmals überprüfe. Letztlich vereinbarten der Beklagte und der Geschäftsführer der klagenden Partei, daß am nächsten Freitag jemand mit dem Fahrzeug der klagenden Partei zum Beklagten kommen solle, damit dann die Lampe für die Kühlmittelanzeige ausgesteckt werde (siehe S 6 der Ausfertigung des Ersturteils).
Aber auch der Umfang der Aufklärungspflichten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weshalb eine erhebliche Rechtsfrage nur bei grober Fehlbeurteilung gegeben wäre, eine solche liegt aber nicht vor. Bei der Feststellung der Ursache eines Kühlmittelverlustes ist nämlich vorerst die Dichtheit des Kühlsystems und des Motors zu prüfen, kann dort keine Ursache festgestellt werden, muß auch die Wasserpumpe überprüft werden. Auf die Möglichkeit einer defekten Wasserpumpe als Ursache des Anstieges der Temperaturanzeige wurde der Fahrer der klagenden Partei aber nicht hingewiesen.
Die vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO.Die vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen erfüllen daher nicht die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Auch in der Revision der beklagten Partei werden keine weiteren erheblichen Rechtsfragen dargetan. Insoweit auf die Unentgeltlichkeit hingewiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, daß diese nicht das Kriterium für die Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB ist, sondern, wie schon oben ausgeführt, nur dann nicht nach dieser Bestimmung gehaftet wird, wenn die Beratung selbstlos erfolgt.Auch in der Revision der beklagten Partei werden keine weiteren erheblichen Rechtsfragen dargetan. Insoweit auf die Unentgeltlichkeit hingewiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, daß diese nicht das Kriterium für die Haftung nach Paragraph 1300, Satz 1 ABGB ist, sondern, wie schon oben ausgeführt, nur dann nicht nach dieser Bestimmung gehaftet wird, wenn die Beratung selbstlos erfolgt.
Die Revision der beklagten Partei war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.