Am 1. 1. 2005 ist das neue Außerstreitgesetz, BGBl I 2003/111, in Kraft getreten. Es ist gemäß dessen § 199 - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten anhängig geworden sind.Am 1. 1. 2005 ist das neue Außerstreitgesetz, BGBl römisch eins 2003/111, in Kraft getreten. Es ist gemäß dessen Paragraph 199, - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - auch auf Verfahren anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten anhängig geworden sind.
Im Hinblick darauf, dass die Daten der angefochtenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz allesamt nach dem 31. 12. 2004 gelegen sind, haben im vorliegenden Fall sowohl die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (§ 203 Abs 7 AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 203 Abs 1 Satz 1 AußStrG) Anwendung zu finden.Im Hinblick darauf, dass die Daten der angefochtenen Entscheidungen erster und zweiter Instanz allesamt nach dem 31. 12. 2004 gelegen sind, haben im vorliegenden Fall sowohl die Bestimmungen über den Rekurs und den Revisionsrekurs (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG) als auch jene über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (Paragraph 203, Absatz eins, Satz 1 AußStrG) Anwendung zu finden.
Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, AußStrG müssen sich die Parteien unter anderem im Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener im Revisionsrekursverfahren nunmehr durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars.
Das Erstgericht hat zwar in Ansehung beider Revisionsrekurse das gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotene Verbesserungsverfahren durchgeführt, hiebei aber den Verbesserungsauftrag jeweils nur auf die Nachholung der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes beschränkt, ohne auf die Möglichkeit der Unterschrift durch einen Notar hinzuweisen.Das Erstgericht hat zwar in Ansehung beider Revisionsrekurse das gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG gebotene Verbesserungsverfahren durchgeführt, hiebei aber den Verbesserungsauftrag jeweils nur auf die Nachholung der fehlenden Unterschrift eines Rechtsanwaltes beschränkt, ohne auf die Möglichkeit der Unterschrift durch einen Notar hinzuweisen.
In einem Verbesserungsauftrag sind die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen (10 Ob 66/05m; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 §§ 84, 85 ZPO Rz 247). Im Falle der vorliegenden Revisionsrekurse liegt der Mangel darin, dass diese Rechtsmittel weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt sind. Wird aber - wie hier - ein Verbesserungsauftrag nur unzureichend erteilt, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag erforderlich (10 Ob 66/05m mwN; G. Kodek aaO Rz 292).In einem Verbesserungsauftrag sind die Mängel einzeln und konkret zu bezeichnen (10 Ob 66/05m; G. Kodek in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 247). Im Falle der vorliegenden Revisionsrekurse liegt der Mangel darin, dass diese Rechtsmittel weder durch einen Rechtsanwalt noch durch einen Notar unterfertigt sind. Wird aber - wie hier - ein Verbesserungsauftrag nur unzureichend erteilt, ist ein weiterer Verbesserungsauftrag erforderlich (10 Ob 66/05m mwN; G. Kodek aaO Rz 292).
Das Erstgericht wird daher der betroffenen Person einen weiteren befristeten Verbesserungauftrag zu erteilen und ihr auch die Möglichkeit einzuräumen haben, die beiden Revisionsrekurse durch einen Notar unterfertigen zu lassen. Ebenso wird der bisher unterlassene Hinweis nachzuholen sein, dass die Unterfertigung des Rechtsmittels auch durch den für die betroffene Person zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt, dem im Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zukommen (§ 128 Abs 1 AußStrG), möglich ist (10 Ob 39/05s).Das Erstgericht wird daher der betroffenen Person einen weiteren befristeten Verbesserungauftrag zu erteilen und ihr auch die Möglichkeit einzuräumen haben, die beiden Revisionsrekurse durch einen Notar unterfertigen zu lassen. Ebenso wird der bisher unterlassene Hinweis nachzuholen sein, dass die Unterfertigung des Rechtsmittels auch durch den für die betroffene Person zum Sachwalter bestellten Rechtsanwalt, dem im Verfahren über die Erweiterung der Sachwalterschaft die Aufgaben des Verfahrenssachwalters zukommen (Paragraph 128, Absatz eins, AußStrG), möglich ist (10 Ob 39/05s).
Sollte die Verbesserung der Revisionsrekurse auch nach der gebotenen Ergänzung des Verbesserungsverfahrens unterblieben sein, wird schon das Erstgericht das nicht verbesserte Rechtsmittel gemäß § 67 AußStrG zurückzuweisen haben (1 Ob 30/05g).Sollte die Verbesserung der Revisionsrekurse auch nach der gebotenen Ergänzung des Verbesserungsverfahrens unterblieben sein, wird schon das Erstgericht das nicht verbesserte Rechtsmittel gemäß Paragraph 67, AußStrG zurückzuweisen haben (1 Ob 30/05g).