Dazu war zu erwägen:
Vorauszuschicken ist, daß im Rechtsmittelverfahren nur noch die Haftung der beklagten Partei nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) strittig ist und andere Haftungsgründe nicht mehr releviert werden. Zu prüfen ist daher allein die Frage, ob die beklagte Partei für den Schaden der klagenden Partei nach dem PHG haftet. Dabei ist zunächst der Auffassung der Vorinstanzen zuzustimmen, daß die beklagte Partei als "Anscheinshersteller" der Dosen im Sinn des § 3 PHG anzusehen ist, weil nur ihr Name und ihre Marke auf den Produkten angegeben war. Sie ist daher primär haftpflichtig und kann sich nicht - wie ein Händler - durch Benennung des tatsächlichen Herstellers bzw Vormannes von ihrer Haftung nach dem PHG befreien (vgl Posch in Schwimann2 § 3 PHG Rz 11).Vorauszuschicken ist, daß im Rechtsmittelverfahren nur noch die Haftung der beklagten Partei nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) strittig ist und andere Haftungsgründe nicht mehr releviert werden. Zu prüfen ist daher allein die Frage, ob die beklagte Partei für den Schaden der klagenden Partei nach dem PHG haftet. Dabei ist zunächst der Auffassung der Vorinstanzen zuzustimmen, daß die beklagte Partei als "Anscheinshersteller" der Dosen im Sinn des Paragraph 3, PHG anzusehen ist, weil nur ihr Name und ihre Marke auf den Produkten angegeben war. Sie ist daher primär haftpflichtig und kann sich nicht - wie ein Händler - durch Benennung des tatsächlichen Herstellers bzw Vormannes von ihrer Haftung nach dem PHG befreien vergleiche Posch in Schwimann2 Paragraph 3, PHG Rz 11).
Nach § 1 Abs 1 Z 1 PHG haftet - verschuldensunabhängig (§ 3 PHG) - für den Ersatz des Schadens der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, wenn durch den Fehler eines Produktes u.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, PHG haftet - verschuldensunabhängig (Paragraph 3, PHG) - für den Ersatz des Schadens der Unternehmer, der es hergestellt und in den Verkehr gebracht hat, wenn durch den Fehler eines Produktes u.
a. eine von dem Produkt verschiedene körperliche Sache beschädigt wird. Daß hier vom Produkt verschiedene körperliche Sachen und nicht das Endprodukt eines Teilproduktes beschädigt wurde und damit kein nicht ersatzfähiger "Weiterfresserschaden" (SZ 67/22) vorliegt, ist unbestritten.
§ 2 PHG idF BGBl 1988/99 machte keinen Unterschied, ob der Sachschaden an einem privat oder gewerblich genützten Rechtsgut eingetreten ist. § 9 PHG idF BGBl 1988/99 sah lediglich eine Freizeichnungsmöglichkeit hinsichtlich von Schäden an unternehmerisch genutzten Sachen vor (vgl Posch in Schwimann2 § 2 PHG Rz 4, Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 4 zu § 2). Diese Rechtslage wich aber von der Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (85/374/EWG) ab. Nach Art 9b dieser Richtlinie ist nämlich die Haftung für die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts in sachlicher und rechnerischer Hinsicht eingeschränkt. Zum einen dadurch, daß nur für Schäden an Sachen gehaftet wird, die typischerweise für den Privatgebrauch bestimmt sind und von dem konkreten Geschädigten auch "hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet wurden". Zum anderen, weil für die als ersatzfähig anerkannten Sachschäden eine "Selbstbeteiligung" in der Höhe von 500 ECU vorgesehen wird, die bei Beschädigung mehrerer Sachen von der gesamten Schadenssumme abzuziehen ist.Paragraph 2, PHG in der Fassung BGBl 1988/99 machte keinen Unterschied, ob der Sachschaden an einem privat oder gewerblich genützten Rechtsgut eingetreten ist. Paragraph 9, PHG in der Fassung BGBl 1988/99 sah lediglich eine Freizeichnungsmöglichkeit hinsichtlich von Schäden an unternehmerisch genutzten Sachen vor vergleiche Posch in Schwimann2 Paragraph 2, PHG Rz 4, Fitz/Purtscheller/Reindl, Produkthaftung Rz 4 zu Paragraph 2,). Diese Rechtslage wich aber von der Richtlinie des Rates der europäischen Gemeinschaften vom 25. 7. 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (85/374/EWG) ab. Nach Artikel 9 b, dieser Richtlinie ist nämlich die Haftung für die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produkts in sachlicher und rechnerischer Hinsicht eingeschränkt. Zum einen dadurch, daß nur für Schäden an Sachen gehaftet wird, die typischerweise für den Privatgebrauch bestimmt sind und von dem konkreten Geschädigten auch "hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet wurden". Zum anderen, weil für die als ersatzfähig anerkannten Sachschäden eine "Selbstbeteiligung" in der Höhe von 500 ECU vorgesehen wird, die bei Beschädigung mehrerer Sachen von der gesamten Schadenssumme abzuziehen ist.
Das EWR-Anpassungsgesetz BGBl 1993/95 sah - unter anderem - die Anhebung des Selbstbehalts bei Sachschäden von S 5.000,- auf richtlinienkonforme S 7.900,- und eine Beseitigung der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung an privat und unternehmerisch genutzten Sachen vor. Nach § 2 PHG idF PGH Nov 1993/95 ist ein Schaden durch die Beschädigung (einer vom Produkt verschiedene) Sache nur zu ersetzen, 1.) wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und 2.) überdies nur mit dem S 7.900,- übersteigenden Teil. § 9 PGH idF PGH Nov 1993/95 sieht vor, daß die Ersatzpflicht nach diesem Bundesgesetz im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann.Das EWR-Anpassungsgesetz BGBl 1993/95 sah - unter anderem - die Anhebung des Selbstbehalts bei Sachschäden von S 5.000,- auf richtlinienkonforme S 7.900,- und eine Beseitigung der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung an privat und unternehmerisch genutzten Sachen vor. Nach Paragraph 2, PHG in der Fassung PGH Nov 1993/95 ist ein Schaden durch die Beschädigung (einer vom Produkt verschiedene) Sache nur zu ersetzen, 1.) wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und 2.) überdies nur mit dem S 7.900,- übersteigenden Teil. Paragraph 9, PGH in der Fassung PGH Nov 1993/95 sieht vor, daß die Ersatzpflicht nach diesem Bundesgesetz im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden kann.
Nach § 19a PGH idF BGBl 1993/95 sind u. a. die §§ 2 und 9 PGH idF BGBl 1993/95 zu demselben Zeitpunkt in Kraft getreten wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Da das diesbezügliche EWR-Anpassungsgesetz am 1. 1. 1994 in Kraft getreten ist (BGBl 1993/909 und 917) ist auch die durch BGBl 1993/95 novellierte Fassung an diesem Tag in Kraft getreten. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist die Neufassung auf Schäden durch Produkte, die vor dem im Abs 1 genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens durch das in Anspruch genommene haftpflichtige Glied der Absatzkette (Posch in Schwimann2 § 19a PHG Rz 2).Nach Paragraph 19 a, PGH in der Fassung BGBl 1993/95 sind u. a. die Paragraphen 2 und 9 PGH in der Fassung BGBl 1993/95 zu demselben Zeitpunkt in Kraft getreten wie das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum. Da das diesbezügliche EWR-Anpassungsgesetz am 1. 1. 1994 in Kraft getreten ist (BGBl 1993/909 und 917) ist auch die durch BGBl 1993/95 novellierte Fassung an diesem Tag in Kraft getreten. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist die Neufassung auf Schäden durch Produkte, die vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden sind, nicht anzuwenden. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des jeweiligen Inverkehrbringens durch das in Anspruch genommene haftpflichtige Glied der Absatzkette (Posch in Schwimann2 Paragraph 19 a, PHG Rz 2).
Die beklagte Partei ist als in Anspruch genommener "Anscheinshersteller" anzusehen. Es kommt daher darauf an, wann sie das Produkt "in Verkehr gebracht hat" (§ 1 Abs 1 Z 1 iVm § 6 PHG), beim vorliegenden Direktgeschäft zwischen den Streitteilen daher darauf, wann sie die Dosen der klagenden Partei verkauft hat. Dieser entscheidungswesentliche Zeitpunkt ist den Feststellungen allerdings nicht zu entnehmen.Die beklagte Partei ist als in Anspruch genommener "Anscheinshersteller" anzusehen. Es kommt daher darauf an, wann sie das Produkt "in Verkehr gebracht hat" (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, PHG), beim vorliegenden Direktgeschäft zwischen den Streitteilen daher darauf, wann sie die Dosen der klagenden Partei verkauft hat. Dieser entscheidungswesentliche Zeitpunkt ist den Feststellungen allerdings nicht zu entnehmen.
Sollten die Dosen von der beklagten Partei bereits vor dem 31. 12. 1993 "in Verkehr gebracht", also der klagenden Partei verkauft worden sein, hätte sie für das fehlerhafte Produkt auch dann einzustehen, wenn dadurch Schäden an unternehmerisch genutzten Sachen entstanden wären. Sollten die Dosen aber erst nach dem 1. 1. 1994 in Verkehr gebracht worden sein, käme der vom Berufungsgericht in diesem Fall angenommene Haftungsausschluß des § 2 Abs 1 PHG idF PHG Nov 1993 zum Tragen.Sollten die Dosen von der beklagten Partei bereits vor dem 31. 12. 1993 "in Verkehr gebracht", also der klagenden Partei verkauft worden sein, hätte sie für das fehlerhafte Produkt auch dann einzustehen, wenn dadurch Schäden an unternehmerisch genutzten Sachen entstanden wären. Sollten die Dosen aber erst nach dem 1. 1. 1994 in Verkehr gebracht worden sein, käme der vom Berufungsgericht in diesem Fall angenommene Haftungsausschluß des Paragraph 2, Absatz eins, PHG in der Fassung PHG Nov 1993 zum Tragen.
Die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft (hier: Gesellschaft mbH) stehenden Sachen können von dieser nur im Rahmen ihres Unternehmens, nicht aber auch privat benutzt werden. Auch die genannte Richtlinie setzt für die Ersatzfähigkeit des Sachschadens ua voraus, daß die Sache von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist. Wie der Begriff "überwiegend" in § 2 Z 1 PHG idF BGBl 1993/95 auszulegen ist (vgl hiezu Preslmayr, Handbuch des Produkthaftungsgesetzes 5f) muß hier daher nicht beurteilt werden. Die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Beweislast ist für den vorliegenden Fall daher nicht entscheidend.Die im Eigentum einer Kapitalgesellschaft (hier: Gesellschaft mbH) stehenden Sachen können von dieser nur im Rahmen ihres Unternehmens, nicht aber auch privat benutzt werden. Auch die genannte Richtlinie setzt für die Ersatzfähigkeit des Sachschadens ua voraus, daß die Sache von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge- oder Verbrauch verwendet worden ist. Wie der Begriff "überwiegend" in Paragraph 2, Ziffer eins, PHG in der Fassung BGBl 1993/95 auszulegen ist vergleiche hiezu Preslmayr, Handbuch des Produkthaftungsgesetzes 5f) muß hier daher nicht beurteilt werden. Die von den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilte Beweislast ist für den vorliegenden Fall daher nicht entscheidend.
Ob das fehlerhafte Produkt selbst überwiegend vom Unternehmer in seinem Unternehmen verwendet worden ist, ist - entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung - unerheblich, weil es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf diese Verwendung der beschädigten Sache ankommt.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher Feststellungen zu treffen sein, wann die beklagte Partei das fehlerhafte Produkt (erstmals) in Verkehr gebracht hat.
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 66/97 ua) steht die Abhaltung einer Revisionsverhandlung im Ermessen des Obersten Gerichtshofs. Da die Revisionswerberin dafür keinerlei Gründe geltend macht und der erkennende Senat einer mündlichen Revisionsverhandlung nicht für erforderlich hält, war der Antrag der Revisionswerberin auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung abzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.