Entscheidung 2 Ob 189/17h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.10.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr.
Lovrek als Vorsitzende, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Musger, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj R***** E*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter M***** E*****, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. August 2017, GZ 44 R 391/17a-199, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Selbst wenn man mit der Rechtsmittelwerberin unterstellte, dass im Dezember 2016 eine Rückübertragung von Pflege und Erziehung des Kindes an sie bzw die Einräumung eines Kontaktrechts noch möglich gewesen wäre, zeigt diese Argumentation keine Unrichtigkeit der diese Möglichkeit verneinenden Beschlüsse der Vorinstanzen auf. Denn die Vorinstanzen hatten die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts, somit zum 30. Juni 2017, zu beurteilen. Dass die Entscheidungen der Vorinstanzen bezogen auf diesen maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt unrichtig waren, behauptet der außerordentliche Revisionsrekurs nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00189.17H.1024.000
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Dokumentnummer
JJT_20171024_OGH0002_0020OB00189_17H0000_000