Aus den Entscheidungsgründen:
Der Rechtsansicht der Revision, daß eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des § 23 Abs. 3 StPolG. im Zusammenhang mit § 7 des zitierten Gesetzes zulässig sei, kann nicht gefolgt werden. Diese Verbotsbestimmung, wonach unmittelbar vor dem Herannahen eines Schienenfahrzeuges das Gleis nicht mehr übersetzt werden darf, läßt schon ihrer Natur nach eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Der Revision ist daher auch nicht beizupflichten, daß es nicht darauf ankomme, ob sich der Straßenbahnzug bereits in Bewegung befunden hat, als der Zweitbeklagte begann, in die Kurve einzubiegen. War dies der Fall, konnte der Motorführer der Straßenbahn nicht damit rechnen, daß der Zweitbeklagte verbotswidrigerweise unmittelbar vor dem Herannahen des Straßenbahnzuges beabsichtigte, das Gleis zu übersetzen. Zutreffend führt die Revision aus, daß durch die Bestimmung des § 23 Abs. 3 StPolG. der Gesetzgeber die Eigenart der Schienenfahrzeuge besonders berücksichtige und vermeiden wollte, daß solche im Verkehr befindlichen Schienenfahrzeuge mit Rücksicht auf den wesentlich längeren Bremsweg zum plötzlichen Abbremsen veranlaßt werden. Unhaltbar erscheint jedoch die Ansicht der Revision, die letztere Gesetzesbestimmung habe zur Voraussetzung, daß eine gleichförmige Geschwindigkeit eines im flüssigenVerkehr befindlichen Schienenfahrzeuges vorliege, da das Verbot der Übersetzung des Gleises unmittelbar vor dem Herannahen von Schienenfahrzeugen auch dann gilt, wenn sich diese erst im Anfahren befinden, gleichgültig, welche Geschwindigkeit sie bereits erreicht haben. Die zitierte Verbotsbestimmung durchbricht daher auch die Bestimmung des § 17 Abs. 4 StPolG., wonach an Kreuzungen, an denen der Verkehr nicht besonders geregelt ist, das von rechts kommende Fahrzeug den Vorrang hat. Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, daß sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes der Straßenbahnzug bereits in Fahrt befunden hat, als der Zweitbeklagte sich anschickte, mit seinem Kraftwagen in die Linkskurve einzubiegen. Der Zweitbeklagte war daher bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt jedenfalls verpflichtet, das Gleis unmittelbar vor dem herannahenden Schienenfahrzeug nicht mehr zu übersetzen. Hat er dies dennoch getan, so liegt ihm eine grobe Fahrlässigkeit zur Last, wogegen der Motorführer des Straßenbahnzuges, mit Rücksicht auf die Feststellung des Berufungsgerichtes, wonach dieser, als er merkte, daß der Zweitbeklagte mit seinem Kraftwagen seine Fahrbahn kreuzen wolle, durch Notbremsung auf die 15. (äußerste) Bremsstufe schaltete, ein Verhalten, das für den eingetretenen Schadenserfolg mitursächlich wäre, nicht angelastet werden kann. Der klagenden Partei als Betriebsunternehmer ist daher ein Anteil an dem Schaden oder dessen Umfang nicht beizumessen (§ 17 Abs. 1 und 2 KFG.). Die zu der letztzitierten Gesetzesstelle erstatteten Rechtsausführungen der Revision sind völlig abwegig. Da eine Haftung der klagenden Partei als Betriebsunternehmer mangels eines Verursachungszusammenhanges ausscheidet, ist lediglich zu prüfen, ob der Erstbeklagte als Fahrzeughalter die Befreiungsgrunde des § 7 Abs. 2 KFG. und der Zweitbeklagte als Führer des Kraftwagens den Befreiungsgrund nach § 18 Abs. 1 des zitierten Gesetzes nachzuweisen vermag. Dies in der Erwägung, daß der in Anspruch genommene Haftpflichtige alle Einwendungen hat, die ihm zustunden, wenn er allein haftpflichtig wäre, da er nur soweit haftet, als seine Haftung nicht nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Da jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht angenommen werden kann, daß der Schaden nicht durch ein Verschulden des Zweitbeklagten als Führer des Kraftfahrzeuges verursacht wurde, ist ihm der Nachweis der befreienden Tatsache nach § 18 KFG. nicht gelungen. Er haftet daher auf Grund des Tatbestandes des § 7 Abs. 1 des zitierten Gesetzes. Im Hinblick darauf, daß der Zweitbeklagte als Führer nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, kommt jedoch auch dem Erstbeklagten als Fahrzeughalter nicht der Befreiungsgrund eines unabwendbaren Ereignisses zustatten (§ 7 Abs. 2 KFG.). Die Verurteilung beider beklagten Parteien zur Schadenstragung erscheint daher gemäß § 17 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 3 KFG. rechtlich begrundet.Der Rechtsansicht der Revision, daß eine ausdehnende Auslegung der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, StPolG. im Zusammenhang mit Paragraph 7, des zitierten Gesetzes zulässig sei, kann nicht gefolgt werden. Diese Verbotsbestimmung, wonach unmittelbar vor dem Herannahen eines Schienenfahrzeuges das Gleis nicht mehr übersetzt werden darf, läßt schon ihrer Natur nach eine ausdehnende Auslegung nicht zu. Der Revision ist daher auch nicht beizupflichten, daß es nicht darauf ankomme, ob sich der Straßenbahnzug bereits in Bewegung befunden hat, als der Zweitbeklagte begann, in die Kurve einzubiegen. War dies der Fall, konnte der Motorführer der Straßenbahn nicht damit rechnen, daß der Zweitbeklagte verbotswidrigerweise unmittelbar vor dem Herannahen des Straßenbahnzuges beabsichtigte, das Gleis zu übersetzen. Zutreffend führt die Revision aus, daß durch die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, StPolG. der Gesetzgeber die Eigenart der Schienenfahrzeuge besonders berücksichtige und vermeiden wollte, daß solche im Verkehr befindlichen Schienenfahrzeuge mit Rücksicht auf den wesentlich längeren Bremsweg zum plötzlichen Abbremsen veranlaßt werden. Unhaltbar erscheint jedoch die Ansicht der Revision, die letztere Gesetzesbestimmung habe zur Voraussetzung, daß eine gleichförmige Geschwindigkeit eines im flüssigenVerkehr befindlichen Schienenfahrzeuges vorliege, da das Verbot der Übersetzung des Gleises unmittelbar vor dem Herannahen von Schienenfahrzeugen auch dann gilt, wenn sich diese erst im Anfahren befinden, gleichgültig, welche Geschwindigkeit sie bereits erreicht haben. Die zitierte Verbotsbestimmung durchbricht daher auch die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 4, StPolG., wonach an Kreuzungen, an denen der Verkehr nicht besonders geregelt ist, das von rechts kommende Fahrzeug den Vorrang hat. Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, daß sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes der Straßenbahnzug bereits in Fahrt befunden hat, als der Zweitbeklagte sich anschickte, mit seinem Kraftwagen in die Linkskurve einzubiegen. Der Zweitbeklagte war daher bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt jedenfalls verpflichtet, das Gleis unmittelbar vor dem herannahenden Schienenfahrzeug nicht mehr zu übersetzen. Hat er dies dennoch getan, so liegt ihm eine grobe Fahrlässigkeit zur Last, wogegen der Motorführer des Straßenbahnzuges, mit Rücksicht auf die Feststellung des Berufungsgerichtes, wonach dieser, als er merkte, daß der Zweitbeklagte mit seinem Kraftwagen seine Fahrbahn kreuzen wolle, durch Notbremsung auf die 15. (äußerste) Bremsstufe schaltete, ein Verhalten, das für den eingetretenen Schadenserfolg mitursächlich wäre, nicht angelastet werden kann. Der klagenden Partei als Betriebsunternehmer ist daher ein Anteil an dem Schaden oder dessen Umfang nicht beizumessen (Paragraph 17, Absatz eins und 2 KFG.). Die zu der letztzitierten Gesetzesstelle erstatteten Rechtsausführungen der Revision sind völlig abwegig. Da eine Haftung der klagenden Partei als Betriebsunternehmer mangels eines Verursachungszusammenhanges ausscheidet, ist lediglich zu prüfen, ob der Erstbeklagte als Fahrzeughalter die Befreiungsgrunde des Paragraph 7, Absatz 2, KFG. und der Zweitbeklagte als Führer des Kraftwagens den Befreiungsgrund nach Paragraph 18, Absatz eins, des zitierten Gesetzes nachzuweisen vermag. Dies in der Erwägung, daß der in Anspruch genommene Haftpflichtige alle Einwendungen hat, die ihm zustunden, wenn er allein haftpflichtig wäre, da er nur soweit haftet, als seine Haftung nicht nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist. Da jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht angenommen werden kann, daß der Schaden nicht durch ein Verschulden des Zweitbeklagten als Führer des Kraftfahrzeuges verursacht wurde, ist ihm der Nachweis der befreienden Tatsache nach Paragraph 18, KFG. nicht gelungen. Er haftet daher auf Grund des Tatbestandes des Paragraph 7, Absatz eins, des zitierten Gesetzes. Im Hinblick darauf, daß der Zweitbeklagte als Führer nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat, kommt jedoch auch dem Erstbeklagten als Fahrzeughalter nicht der Befreiungsgrund eines unabwendbaren Ereignisses zustatten (Paragraph 7, Absatz 2, KFG.). Die Verurteilung beider beklagten Parteien zur Schadenstragung erscheint daher gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2, Paragraph 18, Absatz eins und 3 KFG. rechtlich begrundet.
Der Revision war sohin der Erfolg zu versagen.