Die Revision ist nicht berechtigt.
Mit der Frage, ob eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG vorliegt, wenn die Schleppspur durch einen anderen Skifahrer blockiert wird und deshalb ein Liftbenützer zu Sturz kommt, hat sich der Oberste Gerichtshof bisher nur in der Entscheidung SZ 57/27 befaßt. (Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 8 Ob 170/82 betraf einen Unfall, der sich beim Aussteigen aus einem Sessellift ereignet hatte, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr wurde verneint und lediglich erwähnt, daß der Fall anders gelagert sei als das von Pichler angeführte Beispiel.) Die in der Literatur an der Entscheidung SZ 57/27 geübte Kritik (Pichler in ZVR 1984, 289 f, und Pichler-Holzer, Handbuch des Österreichischen Skirechtes 1987, 107 f), sowie die vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichtes geben Anlaß, die Frage der außergewöhnlichen Betriebsgefahr bei einem von einem in die Schleppspur geratenen Skifahrer ausgelösten Unfall neuerlich zu überprüfen.Mit der Frage, ob eine außergewöhnliche Betriebsgefahr im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG vorliegt, wenn die Schleppspur durch einen anderen Skifahrer blockiert wird und deshalb ein Liftbenützer zu Sturz kommt, hat sich der Oberste Gerichtshof bisher nur in der Entscheidung SZ 57/27 befaßt. (Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung 8 Ob 170/82 betraf einen Unfall, der sich beim Aussteigen aus einem Sessellift ereignet hatte, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr wurde verneint und lediglich erwähnt, daß der Fall anders gelagert sei als das von Pichler angeführte Beispiel.) Die in der Literatur an der Entscheidung SZ 57/27 geübte Kritik (Pichler in ZVR 1984, 289 f, und Pichler-Holzer, Handbuch des Österreichischen Skirechtes 1987, 107 f), sowie die vorliegende Entscheidung des Berufungsgerichtes geben Anlaß, die Frage der außergewöhnlichen Betriebsgefahr bei einem von einem in die Schleppspur geratenen Skifahrer ausgelösten Unfall neuerlich zu überprüfen.
Unter einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr ist eine durch die gewöhnliche Betriebsgefahr hervorgerufene besondere Gefahrensituation zu verstehen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 II 559). Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge nicht schon durch den normalen Betrieb vorhanden waren (vgl ZVR 1979/139; 8 Ob 294/81). Die Abgrenzung, ob eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt, führt in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, sie kann im allgemeinen nur anhand der Umstände des Einzelfalles gelöst werden (Pichler in ZVR 1984, 289). Bei Beurteilung der Frage, was zur gewöhnlichen Betriebsgefahr eines Schleppliftes gehört, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Liftbenützer weitgehend an die Schleppspur gebunden sind, nur in einem sehr beschränkten Maß ausweichen können, auch bei Auftreten einer Gefahr keinerlei Möglichkeit haben, den Lift zum Stillstand zu bringen und im allgemeinen, insbesondere an steilen Stellen, nicht gefahrlos aussteigen können (vgl Pichler in RdA 1978, 25). Im Fall der Blockierung der Schleppspur durch einen anderen Skifahrer tritt daher eine durch die Eigentümlichkeit des Schleppliftbetriebes bedingte besondere Gefahr auf, wobei die für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr des Schleppliftbetriebes gegenüber dem Eingriff des die Spur blockierenden Skifahrers übergewichtig und damit als Schadensursache verselbständigt wird (vgl ZVR 1983/318). Es ist daher in diesen Fällen gerechtfertigt, entgegen der in SZ 57/27 vertretenen Ansicht, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG zu bejahen. Damit erweist sich die Revision aber als nicht berechtigt. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Unter einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr ist eine durch die gewöhnliche Betriebsgefahr hervorgerufene besondere Gefahrensituation zu verstehen (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht 2 römisch zwei 559). Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge nicht schon durch den normalen Betrieb vorhanden waren vergleiche ZVR 1979/139; 8 Ob 294/81). Die Abgrenzung, ob eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorliegt, führt in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten, sie kann im allgemeinen nur anhand der Umstände des Einzelfalles gelöst werden (Pichler in ZVR 1984, 289). Bei Beurteilung der Frage, was zur gewöhnlichen Betriebsgefahr eines Schleppliftes gehört, ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Liftbenützer weitgehend an die Schleppspur gebunden sind, nur in einem sehr beschränkten Maß ausweichen können, auch bei Auftreten einer Gefahr keinerlei Möglichkeit haben, den Lift zum Stillstand zu bringen und im allgemeinen, insbesondere an steilen Stellen, nicht gefahrlos aussteigen können vergleiche Pichler in RdA 1978, 25). Im Fall der Blockierung der Schleppspur durch einen anderen Skifahrer tritt daher eine durch die Eigentümlichkeit des Schleppliftbetriebes bedingte besondere Gefahr auf, wobei die für den Schaden unmittelbar ursächliche Gefahr des Schleppliftbetriebes gegenüber dem Eingriff des die Spur blockierenden Skifahrers übergewichtig und damit als Schadensursache verselbständigt wird vergleiche ZVR 1983/318). Es ist daher in diesen Fällen gerechtfertigt, entgegen der in SZ 57/27 vertretenen Ansicht, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG zu bejahen. Damit erweist sich die Revision aber als nicht berechtigt. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.