Gemäß § 58 Abs 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.
Bei der Lösung der hier maßgebenden Frage, ob Ansprüche auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten sind, ist zu berücksichtigen, daß derartige Renten in allen Fällen auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind, selbst wenn sie nur für bestimmte Zeiträume gefordert und zugesprochen werden. Stirbt etwa der Berechtigte vor dem Zeitpunkt, bis zu welchem die Rente zuerkannt wurde, erlischt der Rentenanspruch in jedem Fall. Dasselbe gilt auch für Unterhalts- und Versorgungsbeträge. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind daher Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Dafür, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 58 JN durch die ZVN 1983 eine solche Regelung bezweckte, spricht auch der Bericht des Justizausschusses (§ 1337 der Beil. zu den sten.Prot. des NR XV. GP) zu Z 26 (§ 58 JN), wonach nach der derzeitigen Regelung des § 58 nur Unterhaltsansprüche mit unbestimmter Dauer (auf Lebenszeit) mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten seien, alle anderen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen mit unbestimmter Dauer mit dem Zehnfachen. Nach § 9 RATG hingegen seien auch sonstige Versorgungsbeträge und Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen (nur) mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten. Da Versorgungsansprüche und Renten wegen Körperbeschädigung und Tötung eines Menschen auch in vielen anderen Beziehungen Unterhaltsansprüchen gleichgestellt werden, solle die Bewertungsregelung der JN derjenigen des RATG angepaßt werden. Bei der Lösung der hier maßgebenden Frage, ob Ansprüche auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten sind, ist zu berücksichtigen, daß derartige Renten in allen Fällen auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt sind, selbst wenn sie nur für bestimmte Zeiträume gefordert und zugesprochen werden. Stirbt etwa der Berechtigte vor dem Zeitpunkt, bis zu welchem die Rente zuerkannt wurde, erlischt der Rentenanspruch in jedem Fall. Dasselbe gilt auch für Unterhalts- und Versorgungsbeträge. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind daher Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen immer mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Dafür, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraph 58, JN durch die ZVN 1983 eine solche Regelung bezweckte, spricht auch der Bericht des Justizausschusses (Paragraph 1337, der Beil. zu den sten.Prot. des NR römisch fünfzehn. Gesetzgebungsperiode zu Ziffer 26, (Paragraph 58, JN), wonach nach der derzeitigen Regelung des Paragraph 58, nur Unterhaltsansprüche mit unbestimmter Dauer (auf Lebenszeit) mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten seien, alle anderen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen mit unbestimmter Dauer mit dem Zehnfachen. Nach Paragraph 9, RATG hingegen seien auch sonstige Versorgungsbeträge und Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen (nur) mit dem dreifachen Jahresbetrag zu bewerten. Da Versorgungsansprüche und Renten wegen Körperbeschädigung und Tötung eines Menschen auch in vielen anderen Beziehungen Unterhaltsansprüchen gleichgestellt werden, solle die Bewertungsregelung der JN derjenigen des RATG angepaßt werden.
Im vorliegenden Fall, ergibt sich somit, worauf die Revisionsbeantwortung der Beklagten zutreffend hinweist (vgl. AS 206 und 207), im Berufungsverfahren ein Streitgegenstand von weniger als S 300.000,--. Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt, wäre das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 3 ZPO verpflichtet gewesen, auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von einer vom Revisionsgericht nicht geteilten Auffassung diesen Ausspruch für entbehrlich erachtet, so daß ihm die entsprechende Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen war. Im vorliegenden Fall, ergibt sich somit, worauf die Revisionsbeantwortung der Beklagten zutreffend hinweist vergleiche AS 206 und 207), im Berufungsverfahren ein Streitgegenstand von weniger als S 300.000,--. Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000,-- nicht übersteigt, wäre das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO verpflichtet gewesen, auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist. Das Berufungsgericht hat, ausgehend von einer vom Revisionsgericht nicht geteilten Auffassung diesen Ausspruch für entbehrlich erachtet, so daß ihm die entsprechende Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen war.
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revisionsschrift der Klägerin zur allfälligen Ergänzung im Sinn des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zurückzustellen; anderenfalls wären die Akten mit der bereits erstatteten Revisionsbeantwortung dem Revisionsgericht wieder vorzulegen.Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revisionsschrift der Klägerin zur allfälligen Ergänzung im Sinn des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zurückzustellen; anderenfalls wären die Akten mit der bereits erstatteten Revisionsbeantwortung dem Revisionsgericht wieder vorzulegen.