Die außerordentliche Revision ist zulässig und auch berechtigt. Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden ist. Im ersteren Fall müßte, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, daß der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen habe. Im zweiten Fall hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, daß er sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht. In diesem Fall der Wiedererlangung der früheren Arbeitsfähigkeit wäre es unbillig, vom Schädiger zu verlangen, daß er den Geschädigten auf die allfällige Möglichkeit der Wiedererlangung des entsprechenden Arbeitsplatzes besonders hinweist (SZ 51/91; ZVR 1980/154; 2 Ob 59/86; vgl auch ZVR 1961/177; ZVR 1973/92; ZVR 1977/43; 8 Ob 198/81). In den Fällen, in denen einem Geschädigten, dessen Erwerbsfähigkeit nicht wieder voll hergestellt war, Verdienstentgang deshalb zuerkannt wurde, weil der Schädiger die Ausschlagung einer konkreten Erwerbsmöglichkeit nicht nachgewiesen hatte, handelt es sich im allgemeinen um solche, bei welchen ein Berufswechsel bzw eine Umschulung erforderlich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, ob der Klägerin ein Berufswechsel bzw eine Umschulung zumutbar wäre und ob sie auch tatsächlich die Möglichkeit hätte, in einem anderen Berufszweig eine Anstellung zu finden. Maßgebend ist vielmehr, ob die Klägerin die Tätigkeit einer Kellnerin, die sie ohne den Unfall ausgeübt hätte, wieder verrichten könnte. Die Klägerin hat nicht behauptet, wegen des Unfalles einen Arbeitsplatz als Kellnerin nicht finden zu können, sondern steht auf dem Standpunkt, sie sei in der Zeit, für die sie Verdienstentgang begehrt, erwerbsunfähig gewesen und habe daher die Tätigkeit einer Kellnerin nicht verrichten können. Aus diesem Grund muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin einen Arbeitsplatz als Kellnerin, der ihr angeboten worden wäre, nicht angenommen hätte, weshalb den Beklagten daraus kein Nachteil erwachsen kann, daß sie der Klägerin keinen konkreten Arbeitsplatz namhaft macht.Die außerordentliche Revision ist zulässig und auch berechtigt. Richtig ist, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwischen dem Fall der verbliebenen teilweisen Erwerbsfähigkeit und dem der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit im früheren Ausmaß zu unterscheiden ist. Im ersteren Fall müßte, um eine Verletzung der Schadensminderungspflicht annehmen zu können, der Schädiger den Nachweis erbringen, daß der Geschädigte eine ihm nachgewiesene konkrete Erwerbsmöglichkeit oder eine zu einer solchen voraussichtlich führende Umschulung ohne zureichende Gründe ausgeschlagen habe. Im zweiten Fall hingegen ist dem wiederhergestellten Verletzten zuzumuten, daß er sich um die Wiedererlangung des früheren oder eines gleichwertigen zumutbaren Arbeitsplatzes bemüht. In diesem Fall der Wiedererlangung der früheren Arbeitsfähigkeit wäre es unbillig, vom Schädiger zu verlangen, daß er den Geschädigten auf die allfällige Möglichkeit der Wiedererlangung des entsprechenden Arbeitsplatzes besonders hinweist (SZ 51/91; ZVR 1980/154; 2 Ob 59/86; vergleiche auch ZVR 1961/177; ZVR 1973/92; ZVR 1977/43; 8 Ob 198/81). In den Fällen, in denen einem Geschädigten, dessen Erwerbsfähigkeit nicht wieder voll hergestellt war, Verdienstentgang deshalb zuerkannt wurde, weil der Schädiger die Ausschlagung einer konkreten Erwerbsmöglichkeit nicht nachgewiesen hatte, handelt es sich im allgemeinen um solche, bei welchen ein Berufswechsel bzw eine Umschulung erforderlich gewesen wäre. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, ob der Klägerin ein Berufswechsel bzw eine Umschulung zumutbar wäre und ob sie auch tatsächlich die Möglichkeit hätte, in einem anderen Berufszweig eine Anstellung zu finden. Maßgebend ist vielmehr, ob die Klägerin die Tätigkeit einer Kellnerin, die sie ohne den Unfall ausgeübt hätte, wieder verrichten könnte. Die Klägerin hat nicht behauptet, wegen des Unfalles einen Arbeitsplatz als Kellnerin nicht finden zu können, sondern steht auf dem Standpunkt, sie sei in der Zeit, für die sie Verdienstentgang begehrt, erwerbsunfähig gewesen und habe daher die Tätigkeit einer Kellnerin nicht verrichten können. Aus diesem Grund muß davon ausgegangen werden, daß die Klägerin einen Arbeitsplatz als Kellnerin, der ihr angeboten worden wäre, nicht angenommen hätte, weshalb den Beklagten daraus kein Nachteil erwachsen kann, daß sie der Klägerin keinen konkreten Arbeitsplatz namhaft macht.
Wäre die Klägerin in der Lage gewesen, die Tätigkeit einer Kellnerin wieder auszuüben, ohne daß dies gesundheitliche Nachteile oder doch ins Gewicht fallende Beschwerden und Schmerzen zur Folge gehabt hätte, dann wäre ihr eine derartige Tätigkeit zuzumuten gewesen, ein Anspruch auf Verdienstentgang stünde ihr nicht zu. Die bisherigen Feststellungen reichen nicht aus, um dies verläßlich beurteilen zu können. Bei den Ausführungen des Erstgerichtes darüber, daß der Klägerin die Tätigkeit einer Kellnerin nur unter besonderer Anstrengung und unter Gefährdung ihrer Gesundheit möglich gewesen wäre, handelt es sich nicht um Feststellungen sondern um die im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgte Wiedergabe aus dem Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen. Festgestellt wurde zwar, daß es bei der Tätigkeit einer Kellnerin im Jahre 1987 zu einer erhöhten Schmerzhaftigkeit des rechten Handgelenkes und des rechten Unterarmes gekommen wäre und daß die Klägerin auch noch 1988 bei der Tätigkeit einer Kellnerin nicht nur Beschwerden sondern auch Schmerzen gehabt hätte. Andererseits wurde aber auch festgestellt, der Klägerin wäre mit Jahresanfang 1987 "aus medizinischer Sicht" die Aufnahme einer Arbeit als Kellnerin möglich gewesen. Dies würde wohl dafür sprechen, daß die Schmerzen und Beschwerden keinesfalls gravierend gewesen wären. Es sind daher genaue Feststellungen darüber erforderlich, welche Tätigkeiten einer Kellnerin Schmerzen und Beschwerden hervorgerufen hätten, ob eine Kellnerin derartige Tätigkeiten vermeiden kann und, wenn dies nicht der Fall ist, wie oft solche Arbeiten verrichtet werden müssen. Weiters ist klarzustellen, wie intensiv Schmerzen gewesen wären, wie lange sie angehalten hätten und welcher Art auftretende Beschwerden gewesen wären. Erst wenn ergänzende Feststellungen in diesem Sinne getroffen wurden, kann beurteilt werden, ob der Klägerin die Ausübung der Tätigkeit einer Kellnerin zumutbar gewesen wäre.
Es ist nicht erforderlich, auf die Revisionsausführungen zur Frage medizinischer bzw berufskundlicher Aspekte der Arbeitsunfähigkeit und zur Frage der Definition der wirtschaftlichen und medizinischen Arbeitsfähigkeit einzugehen. Die oben angeführten Feststellungen sind von den Tatsacheninstanzen zu treffen, die dann zu beurteilende Frage, ob der Klägerin die Tätigkeit einer Kellnerin zugemutet hätte werden können, ist eine solche der rechtlichen Beurteilung.
Die Urteile der Vorinstanzen mußten somit zur Verfahrensergänzung aufgehoben werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.