Begründung:
Das Kind wird von seiner Mutter in dem von dieser geführten Haushalt betreut. Der Vater ist Polizeibeamter und war mit Beschluss vom 19. 11. 1997 zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 3.200 verpflichtet (ON 31). Diesem Beschluss lag ein monatliches Nettoeinkommen von S 26.000 sowie eine weitere Sorgepflicht für eine mj Tochter zu Grunde.
Das Kind begehrt die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf monatlich S 4.000 ab 1. 5. 2001, weil sich seine Bedürfnisse erhöht hätten.
Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus. Sein Nettogehalt betrage unter Abzug der Kinderzulage S 21.320; er habe nach dem Bau eines Einfamilienhauses insgesamt S 1,5 Mio Schulden. Bei Baubeginn seien seine beruflichen Veränderungen und die damit verbundenen finanziellen Einbußen nicht vorhersehbar gewesen.
Das Erstgericht erhöhte den Unterhaltsbeitrag ab 1. 5. 2001 auf S 4.000. Es stellte fest, dass der Vater als Polizeibeamter monatlich durchschnittlich netto rund S 28.500 verdiene. In diesem Betrag seien außer der Kinderzulage und den Reisegebühren sämtliche Zulagen und Überstundenvergütungen ebenso wie Sonderzahlungen enthalten. Er bewohne mit seiner Lebensgefährtin und deren drei Kindern ein Einfamilienhaus, für dessen Bau er rund S 1,5 Mio Schulden eingegangen sei, die in monatlichen Raten von S 6.839,12 zurückzubezahlen seien. Außer für die Revisionsrekurswerberin sei er noch für eine 1985 geborene Tochter sorgepflichtig.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Vater unter Anwendung der Prozentsatzmethode unter Berücksichtigung der Sorgepflichten rund 18 % der Bemessungsgrundlage an Unterhalt leisten könne.
Das vom Vater angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge und erhöhte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrag ab 1. 5. 2001 auf monatlich lediglich S 3.550 und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die vom Erstgericht herangezogene Berechnung des Unterhaltes unter Berücksichtigung der Prozentsatzmethode entspreche der Rechtsprechung. Der Unterhalt sei ausgehend von der festgestellten Bemessungsgrundlage rechnerisch richtig ermittelt worden. Der Verfassungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001 GZ B 1285/00 zum Ergebnis gekommen, dass bei nicht haushaltszugehörigen Kindern der verfassungskonforme Zustand durch eine einschränkende Auslegung des § 12a FLAG erreicht werden müsse. Dem Geldunterhaltspflichtigen seien die dem haushaltsführenden Elternteil zukommenden Transferleistungen, wozu die Familienbeihilfe gehöre, in dem Ausmaß auf die Unterhaltsleistung anzurechnen, das erforderlich sei, um zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die Hälfte des geschuldeten Unterhalts von der Einkommensteuer freizustellen. Damit hätten die Gerichte in verfassungskonformer Auslegung des § 12a FLAG die Unterhaltsverpflichtung entsprechend zu kürzen. Bei Berechnung der Belastung seien nur 40 % von der Hälfte des Unterhaltsbeitrages bei der Steuermehrbelastung zu berücksichtigen. Ein verfassungskonformes Ergebnis werde dadurch erreicht, dass der Geldunterhaltspflichtige einerseits durch eine Kürzung seiner Unterhaltspflicht durch teilweise Anrechnung der Transferleistungen und andererseits durch die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages insgesamt jene Entlastung erfahre, die erforderlich sei, um die Steuermehrbelastung abzugelten, die im jeweiligen Fall durch die Nichtabzugsfähigkeit der Hälfte des Unterhalts entstehe. Die Steuerbelastung des Vaters betrage auf Grund des aktenkundigen Einkommens 41 %. Der vom Erstgericht festgesetzte Unterhalt betrage S 4.000, was bedeute, dass der Vater mit jährlich S 48.000 Unterhaltszahlungen belastet sei, wovon die steuerlich zu berücksichtigende Hälfte S 24.000 betrage, der ein Steuersatz von - hier - 40 % zu Grunde zu legen sei, was S 9.600 ergebe. Davon sei der Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind von S 4.200 in Abzug zu bringen, woraus sich eine Steuerbelastung dse Vaters von jährlich S 5.400, monatlich also S 450 errechne, die vom monatlichen Unterhalt von S 4.000 abzuziehen sei.Die vom Erstgericht herangezogene Berechnung des Unterhaltes unter Berücksichtigung der Prozentsatzmethode entspreche der Rechtsprechung. Der Unterhalt sei ausgehend von der festgestellten Bemessungsgrundlage rechnerisch richtig ermittelt worden. Der Verfassungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis vom 27. 6. 2001 GZ B 1285/00 zum Ergebnis gekommen, dass bei nicht haushaltszugehörigen Kindern der verfassungskonforme Zustand durch eine einschränkende Auslegung des Paragraph 12 a, FLAG erreicht werden müsse. Dem Geldunterhaltspflichtigen seien die dem haushaltsführenden Elternteil zukommenden Transferleistungen, wozu die Familienbeihilfe gehöre, in dem Ausmaß auf die Unterhaltsleistung anzurechnen, das erforderlich sei, um zusammen mit dem Unterhaltsabsetzbetrag die Hälfte des geschuldeten Unterhalts von der Einkommensteuer freizustellen. Damit hätten die Gerichte in verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 12 a, FLAG die Unterhaltsverpflichtung entsprechend zu kürzen. Bei Berechnung der Belastung seien nur 40 % von der Hälfte des Unterhaltsbeitrages bei der Steuermehrbelastung zu berücksichtigen. Ein verfassungskonformes Ergebnis werde dadurch erreicht, dass der Geldunterhaltspflichtige einerseits durch eine Kürzung seiner Unterhaltspflicht durch teilweise Anrechnung der Transferleistungen und andererseits durch die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages insgesamt jene Entlastung erfahre, die erforderlich sei, um die Steuermehrbelastung abzugelten, die im jeweiligen Fall durch die Nichtabzugsfähigkeit der Hälfte des Unterhalts entstehe. Die Steuerbelastung des Vaters betrage auf Grund des aktenkundigen Einkommens 41 %. Der vom Erstgericht festgesetzte Unterhalt betrage S 4.000, was bedeute, dass der Vater mit jährlich S 48.000 Unterhaltszahlungen belastet sei, wovon die steuerlich zu berücksichtigende Hälfte S 24.000 betrage, der ein Steuersatz von - hier - 40 % zu Grunde zu legen sei, was S 9.600 ergebe. Davon sei der Unterhaltsabsetzbetrag für das erste Kind von S 4.200 in Abzug zu bringen, woraus sich eine Steuerbelastung dse Vaters von jährlich S 5.400, monatlich also S 450 errechne, die vom monatlichen Unterhalt von S 4.000 abzuziehen sei.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bei der Unterhaltsbemessung nicht vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes, in dem geltend gemacht wird, dass der Gesetzestext des § 12a FLAG eindeutig dahingehend auszulegen sei, dass die Familienbeihilfe auch nicht indirekt als Einkommen des Kindes anzurechnen sei und der Vater nicht einem Durchschnittssteuersatz von 40 % unterliege. Das Kind beantragt daher im Revisionsrekurs die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes, in dem geltend gemacht wird, dass der Gesetzestext des Paragraph 12 a, FLAG eindeutig dahingehend auszulegen sei, dass die Familienbeihilfe auch nicht indirekt als Einkommen des Kindes anzurechnen sei und der Vater nicht einem Durchschnittssteuersatz von 40 % unterliege. Das Kind beantragt daher im Revisionsrekurs die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.