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Entscheidung 2 Ob 190/05p×

Entscheidung 2 Ob 190/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob190/05p

Entscheidungsdatum

11.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, gegen die beklagte Partei Dr. Gerhard T*****, wegen EUR 323.714,60 sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 7. Jänner 2005, GZ 15 R 231/04g-13, womit der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 10. September 2004, GZ 4 Cg 35/04d-8, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht den Beschluss des Gerichtes erster Instanz bestätigt, mit dem der Antrag des Klägers abgewiesen wurde, ihm für die Einbringung eines Rekurses gegen die Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Verfahrenshilfe zu gewähren. Als Begründung wurde angeführt, zur Erhebung eines Rekurses in Verfahrenshilfesachen bedürfe es nicht der Mitwirkung eines Rechtsanwaltes. Es stehe einem Rekurswerber offen, sein Rechtsmittel unter Anleitung bei Gericht zu Protokoll zu geben.

In diesem Beschluss wurde mit dem Hinweis auf Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dennoch vom Kläger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig und zurückzuweisen, ohne auf die darin geltend gemachten Gründe einzugehen. Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungpen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen. Der absolute Rechtsmittelausschluss erlaubt nicht das Eingehen auf (vermeintlich) erhebliche Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0044523). Er erfasst alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe, insbesondere deren Verweigerung gleichgültig aus welchen Gründen sie erfolgte (RIS-Justiz RS0044213).

Textnummer

E78284

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00190.05P.0811.000

Im RIS seit

10.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2011

Dokumentnummer

JJT_20050811_OGH0002_0020OB00190_05P0000_000