[4] Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist nicht zulässig:
[5] 1. Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die erste Anordnung des Erblassers als Vermächtnis verstanden werden müsse, das mit der Einsetzung der Beklagten als Erbin unter Bedachtnahme auf den Grundsatz des favor testamenti (hier codicillii) wirksam geworden sei. Weiters behauptet sie eine mangelhafte Erledigung ihrer Beweisrüge zur Negativfeststellung in Bezug auf den Willen des Erblassers.
[6] 2. Der Klägerin wäre allerdings nicht geholfen, wenn eine Umdeutung der Anordnung aus dem Jahr 2004 möglich wäre, die zumindest nach ihrem Wortlaut eindeutig eine Weisung an den Vorstand der zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Erbin eingesetzten Beklagten war. Denn das Berufungsgericht hat zudem angenommen, dass das zugunsten der Beklagten errichtete Testament und die Neufassung der Stiftungszusatzurkunde dahin zu verstehen seien, dass die Einräumung der Begünstigtenstellung mit dem Anspruch auf (zunächst) 1 Mio EUR die früher angeordnete Zuwendung von 700.000 EUR ersetzen sollte.
[7] 3. Diese Auffassung ist aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls – die es zudem nicht erwarten lassen, dass die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage auch andere Personen und vergleichbare Sachverhalte berühren wird (Lovrek in Fasching/Konecny3 § 502 ZPO Rz 28) – nicht zu beanstanden: [7] 3. Diese Auffassung ist aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls – die es zudem nicht erwarten lassen, dass die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage auch andere Personen und vergleichbare Sachverhalte berühren wird (Lovrek in Fasching/Konecny3 Paragraph 502, ZPO Rz 28) – nicht zu beanstanden:
[8] 3.1. Zwar nahm die Rechtsprechung zu den hier noch anwendbaren §§ 713 f ABGB aF an, dass ein früheres Kodizill nicht „ohne weiteres“ durch ein späteres Testament aufgehoben werde (RS0012768; anders nun die Zweifelsregel in § 713 Abs 2 ABGB). Allerdings konnte sich aus den Umständen der Testamentserrichtung eine gegenteilige Auslegung des späteren Testaments ergeben (6 Ob 18/06z mwN). [8] 3.1. Zwar nahm die Rechtsprechung zu den hier noch anwendbaren Paragraphen 713, f ABGB aF an, dass ein früheres Kodizill nicht „ohne weiteres“ durch ein späteres Testament aufgehoben werde (RS0012768; anders nun die Zweifelsregel in Paragraph 713, Absatz 2, ABGB). Allerdings konnte sich aus den Umständen der Testamentserrichtung eine gegenteilige Auslegung des späteren Testaments ergeben (6 Ob 18/06z mwN).
[9] 3.2. Im vorliegenden Fall liegt nahe, dass der Erblasser bei der umfassenden Neuregelung der Versorgung seiner Angehörigen im Jahr 2007 die frühere Zuwendung von 700.000 EUR zumindest erwähnt hätte, wenn er sie tatsächlich neben dem neu begründeten Anspruch der Klägerin auf 1 Mio EUR aufrecht erhalten wollte; zudem kann das Einräumen dieses Anspruchs zwanglos als „Aufrunden“ der davor zugedachten 700.000 EUR verstanden werden. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn es annahm, dass das Testament, zusammen mit der Neuregelung in der Stiftungszusatzurkunde, ein (allfälliges) früheres Kodizill ersetzen sollte. Daher kann offen bleiben, ob die Anordnung aus dem Jahr 2004 tatsächlich als (allenfalls später wirksam gewordene) Aussetzung eines Legats zu verstehen war.
[10] 4. Die Negativfeststellung zum tatsächlichen Willen des Erblassers – die das Berufungsgericht mit mangelfreier Begründung übernommen hat (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO) – geht unter diesen Umständen zu Lasten der Klägerin. [10] 4. Die Negativfeststellung zum tatsächlichen Willen des Erblassers – die das Berufungsgericht mit mangelfreier Begründung übernommen hat (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO) – geht unter diesen Umständen zu Lasten der Klägerin.