Entscheidung 2 Ob 190/21m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und MMag. Sloboda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* F*, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei S* M*, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen 7.000 EUR sA, im Verfahren über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 28. Juli 2021, GZ 6 R 104/21i-10, mit welchem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 2. März 2021, GZ 206 C 1086/20g-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Zurückweisung der Klage auf Zahlung von 7.000 EUR und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Dagegen richtet sich ein als „außerordentlich“ bezeichneter Revisionsrekurs des Klägers, den das Erstgericht zur Entscheidung vorlegt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.
[3] Der Entscheidungsgegenstand übersteigt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist dessen Zulässigkeit nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zu beurteilen. Die unterlegene Partei kann daher nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach § 528 Abs 2a iVm § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. [3] Der Entscheidungsgegenstand übersteigt zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR. Da das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat, ist dessen Zulässigkeit nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, ZPO zu beurteilen. Die unterlegene Partei kann daher nur einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und nach Paragraph 528, Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln.
[4] Diese Vorgangsweise ist auch dann einzuhalten, wenn das Rechtsmittel als „außerordentlich“ bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Denn auch dieser darf darüber nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz seinen Zulassungsausspruch abgeändert hat.
[5] Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. [5] Das Erstgericht wird das Rechtsmittel daher dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0020OB00190.21M.1021.000
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20211021_OGH0002_0020OB00190_21M0000_000