Entscheidung 2 Ob 190/98z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.08.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Monika E*****, und des Robert E*****, wohnhaft bei der Mutter Andrea E*****, über den Antrag des Peter E*****, ohne bekannten Wohnsitz, auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 13. August 1998, 2 Ob 190/98z, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Berichtigungsantrag wird nicht stattgegeben.
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. August 1998 wurde ein außerordentlicher Revisionsrekurs des Vaters und nunmehrigen Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 12. Dezember 1997, GZ 20 R 227/97a-425, zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wurde ausdrücklich festgehalten und begründet, dass der Vater und Einschreiter, der in München beschäftigt ist, keine Anschrift in Österreich bekanntgegeben hat, an der Zustellungen vorgenommen werden können. Die in dieser Entscheidung enthaltene Adressenangabe "ohne bekannten Wohnsitz" entspricht sohin dem Entscheidungswillen des Gerichtes, weshalb die beantragte Berichtigung zu unterbleiben hat (§ 419 ZPO).Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. August 1998 wurde ein außerordentlicher Revisionsrekurs des Vaters und nunmehrigen Einschreiters gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 12. Dezember 1997, GZ 20 R 227/97a-425, zurückgewiesen. In dieser Entscheidung wurde ausdrücklich festgehalten und begründet, dass der Vater und Einschreiter, der in München beschäftigt ist, keine Anschrift in Österreich bekanntgegeben hat, an der Zustellungen vorgenommen werden können. Die in dieser Entscheidung enthaltene Adressenangabe "ohne bekannten Wohnsitz" entspricht sohin dem Entscheidungswillen des Gerichtes, weshalb die beantragte Berichtigung zu unterbleiben hat (Paragraph 419, ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00190.98Z.0802.000
Dokumentnummer
JJT_20000802_OGH0002_0020OB00190_98Z0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung