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Entscheidung 2 Ob 191/19f×

Entscheidung 2 Ob 191/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob191/19f

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Walter Funovics, Rechtsanwalt in Eisenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. F***** Gesellschaft mbH, *****, und 2. W***** W*****, beide vertreten durch Beck & Dörnhöfer & Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen zuletzt 33.173,70 EUR sA und Feststellung (Streitwert 4.000 EUR), im Verfahren über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. August 2019, GZ 11 R 121/19y-71, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. Mai 2019, GZ 18 Cg 55/17s-62, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte zuletzt von den beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von 33.173,70 EUR sA und erhob ein mit 4.000 EUR bewertetes Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren hinsichtlich der erstbeklagten Partei ab. Hinsichtlich des Zweitbeklagten gab es dem Zahlungsbegehren im Umfang von 19.904,22 EUR sA und drei Fünfteln des Feststellungsbegehrens statt und wies das Mehrbegehren (erkennbar) ab.

Diese Entscheidung erwuchs hinsichtlich der erstbeklagten Partei unbekämpft in Rechtskraft. Der Kläger bekämpfte mit Berufung das erstinstanzlichen Urteil in seinem das Klagebegehren gegen den Zweitbeklagten abweisenden Teil. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die „außerordentliche Revision“ des Klägers, die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Die Akten sind dem Erstgericht zurückzustellen.

Die Zulässigkeit der Revision richtet sich im vorliegenden Fall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des Paragraph 508, Absatz eins, ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Textnummer

E127283

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00191.19F.1128.000

Im RIS seit

14.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20191128_OGH0002_0020OB00191_19F0000_000