Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Meinung des Berufungsgerichtes bei, daß unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 96 EO. die bisher in der Rechtsprechung nicht einheitlich gelöste Frage, wann die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung beendet ist, nur dahin entschieden werden kann, daß auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung erst mit ihrer Einstellung zur Aufhebung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung und aller vollzogenen Exekutionsakte führt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die im § 96 EO. vorgesehene Aufhebung des zwangsweise begrundeten Pfandrechtes oder dessen Einschränkung nicht von einem schlichten Antrag des Verpflichteten abhängig machen können und die Entscheidung dem Exekutionsgericht in einer Form überlassen, in der über Einschränkungsanträge entschieden wird.Der Oberste Gerichtshof pflichtet der Meinung des Berufungsgerichtes bei, daß unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 96, EO. die bisher in der Rechtsprechung nicht einheitlich gelöste Frage, wann die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung beendet ist, nur dahin entschieden werden kann, daß auch die zwangsweise Pfandrechtsbegründung erst mit ihrer Einstellung zur Aufhebung der eingeleiteten Zwangsvollstreckung und aller vollzogenen Exekutionsakte führt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die im Paragraph 96, EO. vorgesehene Aufhebung des zwangsweise begrundeten Pfandrechtes oder dessen Einschränkung nicht von einem schlichten Antrag des Verpflichteten abhängig machen können und die Entscheidung dem Exekutionsgericht in einer Form überlassen, in der über Einschränkungsanträge entschieden wird.
Daraus, daß der Gesetzgeber für den im § 96 EO. geregelten besonderen Fall der Einschränkung der Exekution nicht den Weg der Klage mit dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung gewählt hat, sondern nur einen Antrag im Exekutionsverfahren, muß geschlossen werden, daß die Exekutionsordnung auch nach Vollzug der grundbücherlichen Eintragung das Verfahren durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung noch für anhängig hält.Daraus, daß der Gesetzgeber für den im Paragraph 96, EO. geregelten besonderen Fall der Einschränkung der Exekution nicht den Weg der Klage mit dem Begehren auf Einwilligung in die Löschung gewählt hat, sondern nur einen Antrag im Exekutionsverfahren, muß geschlossen werden, daß die Exekutionsordnung auch nach Vollzug der grundbücherlichen Eintragung das Verfahren durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung noch für anhängig hält.
Ob es sich hiebei um eine Korrektur der ursprünglichen Einverleibung handelt, ist nicht entscheidend; § 96 EO. ist nur ein Spezialfall der im § 41 Abs. 2 vorgesehenen Einschränkung; wenn auch § 96 EO. einen Antrag des Verpflichteten vorsieht, so kann der betreibende Gläubiger doch gewiß nicht daran gehindert werden, die Einschränkung der Exekution selbst anzuregen oder vorzunehmen, wenn er einem Antrag des Verpflichteten zuvorkommen will.Ob es sich hiebei um eine Korrektur der ursprünglichen Einverleibung handelt, ist nicht entscheidend; Paragraph 96, EO. ist nur ein Spezialfall der im Paragraph 41, Absatz 2, vorgesehenen Einschränkung; wenn auch Paragraph 96, EO. einen Antrag des Verpflichteten vorsieht, so kann der betreibende Gläubiger doch gewiß nicht daran gehindert werden, die Einschränkung der Exekution selbst anzuregen oder vorzunehmen, wenn er einem Antrag des Verpflichteten zuvorkommen will.
Nach den Bestimmungen des § 96 EO. hat das Exekutionsgericht auch nach rechtskräftiger Einverleibung des Zwangspfandes weiter Verfügungen zu treffen, ein Vorgang, der nicht möglich wäre, wenn die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit der vollzogenen Einverleibung bereits ihr Ende gefunden hätte.Nach den Bestimmungen des Paragraph 96, EO. hat das Exekutionsgericht auch nach rechtskräftiger Einverleibung des Zwangspfandes weiter Verfügungen zu treffen, ein Vorgang, der nicht möglich wäre, wenn die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung mit der vollzogenen Einverleibung bereits ihr Ende gefunden hätte.
Die Einschränkung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung kann ohneweiters mit der Einschränkung bei einer Exekution auf das bewegliche Vermögen verglichen werden, bei der nur die Pfändung und nicht auch der Verkauf beantragt worden ist. Dieses Pfandrecht kann nach den Bestimmungen des § 256 Abs. 2 EO. zunächst ohne Verkaufsantrag durch ein Jahr hindurch bestehen. Wenn innerhalb dieses Jahres Verfügungen notwendig werden, die die Einstellung oder Einschränkung der Exekution zum Gegenstand haben, dann dürfte es keinem Zweifel begegnen, wenn hiezu das Exekutionsgericht für zuständig erachtet wird.Die Einschränkung der Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung kann ohneweiters mit der Einschränkung bei einer Exekution auf das bewegliche Vermögen verglichen werden, bei der nur die Pfändung und nicht auch der Verkauf beantragt worden ist. Dieses Pfandrecht kann nach den Bestimmungen des Paragraph 256, Absatz 2, EO. zunächst ohne Verkaufsantrag durch ein Jahr hindurch bestehen. Wenn innerhalb dieses Jahres Verfügungen notwendig werden, die die Einstellung oder Einschränkung der Exekution zum Gegenstand haben, dann dürfte es keinem Zweifel begegnen, wenn hiezu das Exekutionsgericht für zuständig erachtet wird.