Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, wonach zu prüfen sei, ob ein PKW-Lenker, der wisse, dass Radfahrer vorschriftswidrig entgegen der Einbahn auf einem Gehsteig fahren, zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet sei, ist allerdings vom festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Der Erstbeklagten war lediglich bekannt, dass immer wieder Radfahrer das Schnabelgässele entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benützen (Berufungsurteil S 4 4. Abs letzte Zeile). Dass ihr auch bekannt gewesen sein soll, dass Radfahrer den (einzigen) Gehsteig in welche Richtung auch immer befahren, lässt sich den gerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Selbst wenn man ein derartiges Wissen der Erstbeklagten unterstellen sollte, hat sie durch die eingehaltene Fahrweise ihrer Verpflichtung, sich vor Einfahren in die Straße zu vergewissern, ob dies gefahrlos erfolgen könne, entsprochen. Die Klägerin war nämlich beim Einfahren gerade noch nicht sichtbar.
In der außerordentlichen Revision wird weiters keine erhebliche Rechtsfrage releviert. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich derjenige nicht auf einen ihm zukommenden Vorrang berufen kann, der sich selbst grob verkehrswidrig verhält (ZVR 1995/143; ZVR 1979/34 ((Fahren gegen die Fahrtrichtung einer Einbahnstraße)). Nichts anderes kann aber für einen Radfahrer gelten, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehweg in Längsrichtung befährt. Dass sich daher die Klägerin nicht im "Fließverkehr" iSd § 19 Abs 6 StVO befand, bedarf keiner weiteren Begründung.In der außerordentlichen Revision wird weiters keine erhebliche Rechtsfrage releviert. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich derjenige nicht auf einen ihm zukommenden Vorrang berufen kann, der sich selbst grob verkehrswidrig verhält (ZVR 1995/143; ZVR 1979/34 ((Fahren gegen die Fahrtrichtung einer Einbahnstraße)). Nichts anderes kann aber für einen Radfahrer gelten, der entgegen Paragraph 68, Absatz eins, StVO einen Gehweg in Längsrichtung befährt. Dass sich daher die Klägerin nicht im "Fließverkehr" iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO befand, bedarf keiner weiteren Begründung.
Da die Entscheidung der Vorinstanzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht (vgl ZVR 1995/141 und 142; ZVR 1979/34; ZVR 1981/11) und eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu beantworten war, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidung der Vorinstanzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht vergleiche ZVR 1995/141 und 142; ZVR 1979/34; ZVR 1981/11) und eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu beantworten war, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO, weil die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.