Begründung:
Die am 22. 4. 2005 geborene Nina ist das uneheliche Kind der Karina Z***** und des Manuel S*****.
Mit Beschluss vom 10. 4. 2008 entschied das Erstgericht, dass die Obsorge für Nina der Mutter entzogen und dem Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger übertragen werde (1.), dieser Beschluss gemäß § 44 AußStrG sofort verbindlich und vollstreckbar sei (2.), der Obsorgeantrag des Vaters abgewiesen werde (3.), beiden Elternteilen jeweils ein begleitetes Besuchsrecht bestimmten Ausmaßes eingeräumt werde (4. und 5.) und die darüber hinausgehenden Besuchsrechtsanträge abgewiesen werden würden (6.).Mit Beschluss vom 10. 4. 2008 entschied das Erstgericht, dass die Obsorge für Nina der Mutter entzogen und dem Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger übertragen werde (1.), dieser Beschluss gemäß Paragraph 44, AußStrG sofort verbindlich und vollstreckbar sei (2.), der Obsorgeantrag des Vaters abgewiesen werde (3.), beiden Elternteilen jeweils ein begleitetes Besuchsrecht bestimmten Ausmaßes eingeräumt werde (4. und 5.) und die darüber hinausgehenden Besuchsrechtsanträge abgewiesen werden würden (6.).
Gegen diesen Beschluss erhoben beide Elternteile Rekurs. Während die Mutter hiebei anwaltlich vertreten war, brachte der Vater beim Erstgericht zunächst eine von ihm selbst verfasste, als „Einspruch gegen das Urteil vom 10. 4. 2008" bezeichnete und als Rekurs zu wertende Eingabe ein. Er wandte sich darin konkret gegen die „Ablehnung" seines Obsorgeantrags, begründete dies mit Mängeln des psychologischen Sachverständigengutachtens und beantragte die Einholung eines neuerlichen Gutachtens. Zwei Tage nach dem Einlangen dieser Eingabe überreichte er noch innerhalb der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, beim Erstgericht einen weiteren Rekurs. Dessen Rechtsmittelanträge lauteten dahin, den angefochtenen Beschluss in dessen Punkten 1. und 2. ersatzlos zu beheben, dem Obsorgeantrag des Vaters stattzugeben und die Punkte 5. und 6. im Sinne eines unbegleiteten, zeitlich weiterreichenden Besuchsrechts des Vaters abzuändern.
Das Rekursgericht gab den Rekursen Folge. Es hob die erstinstanzliche Entscheidung in deren Punkten 1. und 3. bis 6. nicht aber auch in deren Punkt 2. zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung durch das Erstgericht auf, ohne auszusprechen, dass der Revisionsrekurs zulässig sei.
Eingangs der Entscheidungsbegründung verwies das Rekursgericht zum Rekurs des Vaters auf den auch im Außerstreitverfahren geltenden Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, demzufolge Nachträge, Ergänzungen und Berichtigungen des Rechtsmittels grundsätzlich unzulässig seien. Insbesondere sei dem Außerstreitverfahren die nachträgliche „Ausführung" eines Rechtsmittels fremd. Dabei sei gleichgültig, ob die Partei selbst oder durch einen Vertreter handle. Das Rechtsmittelrecht des Vaters sei demnach schon durch seine selbstverfasste Eingabe verbraucht. Der Umstand, dass dieses Schreiben keine konkreten Anträge enthalte, schade im Außerstreitverfahren nicht; es genüge, dass erkennbar sei, was mit der Eingabe angestrebt werde. Auf das spätere Rechtsmittel sei daher nicht einzugehen.
Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses führte das Rekursgericht aus, dass gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Soweit der Vater in seinem zweiten Rekurs auch diesen Ausspruch bekämpfe, sei dieses Rechtsmittel daher verfehlt. Einer Zurückweisung bedürfe es jedoch nicht, weil ohnedies nur über den vom Vater selbst eingebrachten (ersten) Rekurs zu entscheiden sei. Zu einer Abänderung des Ausspruchs nach § 44 AußStrG, der ungeachtet der Aufhebung des Punkts 1. der angefochtenen Entscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache fortwirke, sehe sich das Rekursgericht nicht veranlasst.Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses führte das Rekursgericht aus, dass gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ein Rechtsmittel nicht zulässig sei. Soweit der Vater in seinem zweiten Rekurs auch diesen Ausspruch bekämpfe, sei dieses Rechtsmittel daher verfehlt. Einer Zurückweisung bedürfe es jedoch nicht, weil ohnedies nur über den vom Vater selbst eingebrachten (ersten) Rekurs zu entscheiden sei. Zu einer Abänderung des Ausspruchs nach Paragraph 44, AußStrG, der ungeachtet der Aufhebung des Punkts 1. der angefochtenen Entscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Sache fortwirke, sehe sich das Rekursgericht nicht veranlasst.
Gegen die zweitinstanzliche Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne des ergänzenden Ausspruchs abzuändern, dass Punkt 2. der erstinstanzlichen Entscheidung ersatzlos behoben werde.
Weder die Mutter noch der Jugendwohlfahrtsträger erstatteten eine Revisionsrekursbeantwortung.