Entscheidung 2 Ob 192/15x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.08.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** J*****, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwältin in Hollabrunn, wegen 148.546,66 EUR sA, im Verfahren über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. August 2015, GZ 15 R 119/15b-12, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Juni 2015, GZ 19 Cg 23/15i-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die beklagte Partei wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
2. Die Revisionsrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht bewilligte die von der Klägerin beantragte Klagsanmerkung. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Mit dem am 4. 7. 2016 eingebrachten Schriftsatz zog der Beklagte den von ihm erhobenen (richtig) ordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zulässig (vgl RIS-Justiz RS0042041 [T5], RS0110466) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (vgl 4 Ob 48/15k mwN; 2 Ob 234/15y; 5 Ob 15/16s).1. Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0042041 [T5], RS0110466) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen vergleiche 4 Ob 48/15k mwN; 2 Ob 234/15y; 5 Ob 15/16s).
2. Über einen Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung ist auch dann, wenn er wie hier im Zuge eines Rechtsstreits beim Prozessgericht gestellt wird, nach den Vorschriften des GBG zu entscheiden (RIS-Justiz RS0060516, RS0060701). Das Rechtsmittelverfahren ist – wie schon das Rekursgericht richtig aussprach – einseitig (RIS-Justiz RS0116902). Die dennoch unter Verzeichnung von Kosten eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Grundbuchsrecht,Zivilverfahrensrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00192.15X.0805.000
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2016
Dokumentnummer
JJT_20160805_OGH0002_0020OB00192_15X0000_000