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Entscheidung 2 Ob 192/24k×

Entscheidung 2 Ob 192/24k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017517 Rechtssatz 10.11.1977Zivilrecht
Beginnt die Verjährungsfrist - wie hier - am Unfallstag, dem 4.11.1973 zu laufen, dann wurde die am 4.11.1976 eingelangte Klage gemäß der Vorschrift des § 902 Abs 2 ABGB am letzten Tage der gemäß § 1489 ABGB anzuwendenden Verjährungsfrist und daher noch rec …
RS0021634 Rechtssatz 13.07.1988Zivilrecht
Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines bestimmten Werkes immer die Nebenpflicht der Kooperation zwischen Werkbestelle …
RS0021880 Rechtssatz 11.04.1963Zivilrecht
Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde. Jeden von ihnen trifft die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könn …
RS0022268 Rechtssatz 07.02.1983Zivilrecht
Die Warnpflicht besteht immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers und der damit verbundenen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten.
RS0034366 Rechtssatz 03.02.1960Zivilrecht
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung beginnt die Verjährung bei der kürzeren Verjährungszeit des § 1489 ABGB jedenfalls schon dann, wenn dem Berechtigten der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar …
RS0034387 Rechtssatz 26.04.1957Zivilrecht
Nur die objektiv vertretbare Feststellung des Kausalzusammenhanges durch den Beschädigten setzt die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch in Lauf.