Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Der Vater führt in seinem Rechtsmittel aus, die Familienbeihilfe müsse bei Berechnung des Unterhaltsanspruches angerechnet werden.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrere Male mit der Frage, wie die Bemessung des Unterhaltes nach Aufhebung der in § 12a FLAG enthaltenen Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig zu erfolgen habe, auseinandergesetzt (4 Ob 52/02d; 2 Ob 37/02h uam). Die Berechnung lässt sich wie folgt darstellen:Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrere Male mit der Frage, wie die Bemessung des Unterhaltes nach Aufhebung der in Paragraph 12 a, FLAG enthaltenen Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig zu erfolgen habe, auseinandergesetzt (4 Ob 52/02d; 2 Ob 37/02h uam). Die Berechnung lässt sich wie folgt darstellen:
Der (wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei mal vermindertem Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %) minus Unterhaltsabsetzbetrag ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (es macht dabei keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst den abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der ganze Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz (höchstens 20 %) multipliziert wird).
Der jeweilige Grenzsteuersatz ist jeweils um etwa 20 % abzusenken, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %, bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem solchen von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 % (4 Ob 52/02d).
Im vorliegenden Fall ist zwar das Netto-, nicht aber das Bruttoeinkommen festgestellt. Von diesem (ohne 13. und 14.) Gehalt (vgl Zorn Kindesunterhalt und Verfassungsrecht SWK 2001, 1289) hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach § 33 Abs 1 EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist (vgl Zorn aaO, 1294), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (4 Ob 46/02x).Im vorliegenden Fall ist zwar das Netto-, nicht aber das Bruttoeinkommen festgestellt. Von diesem (ohne 13. und 14.) Gehalt vergleiche Zorn Kindesunterhalt und Verfassungsrecht SWK 2001, 1289) hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist vergleiche Zorn aaO, 1294), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (4 Ob 46/02x).
Ob und in welchem Ausmaß eine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsbeitrag des Vaters zu erfolgen hat, kann aufgrund der Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Dass der vom Herabsetzungsantrag erfasste Zeitraum (1. 1. 1999 bis 31. 12. 1999) in die Zeit vor Teilaufhebung des § 12a FLAG fällt, schadet nicht (4 Ob 52/02d).Ob und in welchem Ausmaß eine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsbeitrag des Vaters zu erfolgen hat, kann aufgrund der Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Dass der vom Herabsetzungsantrag erfasste Zeitraum (1. 1. 1999 bis 31. 12. 1999) in die Zeit vor Teilaufhebung des Paragraph 12 a, FLAG fällt, schadet nicht (4 Ob 52/02d).
Das Erstgericht wird daher Feststellungen über das Jahresbruttoeinkommen des Vaters 1999 ohne 13. und 14. Gehalt zu treffen haben, um eine allfällige notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können.