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Entscheidung 2 Ob 193/02z×

Entscheidung 2 Ob 193/02z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob193/02z

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl in der Pflegschaftssache des mj. Gerhard W*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, Amerlingstraße 11, 1060 Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters Dipl. Ing. Michael S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Oktober 2001, GZ 45 R 460/01g-117, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt vom 26. Juli 2001, GZ 2 P 148/96a-113, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Der Vater war aufgrund des Beschlusses vom 2. 4. 1999 (ON 78) zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 4.100 ab 1. 10. 1998 an seinen außerehelichen Sohn Gerhard verpflichtet. Diesem Beschluss lag ein monatliches Nettoeinkommen von S 25.860,67 einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen zugrunde.

Am 13. 7. 2001 stellte der Vater den Antrag, den "von ihm zu entrichtenden Geldunterhaltsteil vom 1. 1. 1999 bis 31. 12. 1999 von S 4.100 auf S 3.900 zu vermindern". Er berief sich dabei das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00, wonach die Familienbeihilfe teilweise auf den Unterhalt des Kindes anzurechnen sei.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Eine Anrechnung der Transferleistungen widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz von Unterhaltspflichtigen mit geringerem und solchen mit höherem Einkommen. Hier sei auch nicht von einer höheren Unterhaltsleistung und einem solchen Einkommen auszugehen.

Das vom Vater angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.

Es führte aus, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 12 a, FLAG die Familienbeihilfe nicht als eigenes Einkommen des Kindes gelte und nicht dessen Unterhaltsanspruch mindere. Das Erstgericht habe daher im Ergebnis zutreffend das Unterhaltsherabsetzungsbegehren des Vaters abgewiesen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil unter Berücksichtigung der steuerlichen Belastung bei der Unterhaltsbemessung keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der zu Protokoll gegebene ordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, seinem Herabsetzungsbegehren (für den kritischen Zeitraum) stattzugeben.

Der Vertreter des Unterhaltsberechtigten hat sich zum Rechtsmittel des Vaters nicht geäußert.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Der Vater führt in seinem Rechtsmittel aus, die Familienbeihilfe müsse bei Berechnung des Unterhaltsanspruches angerechnet werden.

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits mehrere Male mit der Frage, wie die Bemessung des Unterhaltes nach Aufhebung der in Paragraph 12 a, FLAG enthaltenen Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig zu erfolgen habe, auseinandergesetzt (4 Ob 52/02d; 2 Ob 37/02h uam). Die Berechnung lässt sich wie folgt darstellen:

Der (wie bisher nach der Prozentwertmethode berechnete) zu leistende Geldunterhalt dividiert durch zwei mal vermindertem Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (höchstens 40 %) minus Unterhaltsabsetzbetrag ergibt jenen (Teil-)Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist (es macht dabei keinen Unterschied, wenn die Halbierung statt beim Unterhalt erst den abgesenkten Grenzsteuersatz vorgenommen, also zunächst der ganze Geldunterhalt mit dem halben abgesenkten Grenzsteuersatz (höchstens 20 %) multipliziert wird).

Der jeweilige Grenzsteuersatz ist jeweils um etwa 20 % abzusenken, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %, bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem solchen von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem solchen von 25 % (4 Ob 52/02d).

Im vorliegenden Fall ist zwar das Netto-, nicht aber das Bruttoeinkommen festgestellt. Von diesem (ohne 13. und 14.) Gehalt vergleiche Zorn Kindesunterhalt und Verfassungsrecht SWK 2001, 1289) hängt aber ab, wie hoch der auf das Einkommen des Vaters angewandte Grenzsteuersatz ist. Die Einkommensteuer beträgt nach Paragraph 33, Absatz eins, EStG für die ersten 3.640 EUR 0 %, für die nächsten 3.630 EUR 21 %, für die nächsten 14.530 EUR 31 %, für die nächsten 29.070 EUR 41 % und für alle weiteren Beträge des Einkommens 50 %. Da der Kindesunterhalt jeweils den höchsten Einkommensteilen des Unterhaltspflichtigen zuzuordnen ist vergleiche Zorn aaO, 1294), muss bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung darauf Bedacht genommen werden, ob der Unterhaltsbeitrag im Wesentlichen zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen nicht unerheblichen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist (4 Ob 46/02x).

Ob und in welchem Ausmaß eine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhaltsbeitrag des Vaters zu erfolgen hat, kann aufgrund der Feststellungen noch nicht abschließend beurteilt werden. Dass der vom Herabsetzungsantrag erfasste Zeitraum (1. 1. 1999 bis 31. 12. 1999) in die Zeit vor Teilaufhebung des Paragraph 12 a, FLAG fällt, schadet nicht (4 Ob 52/02d).

Das Erstgericht wird daher Feststellungen über das Jahresbruttoeinkommen des Vaters 1999 ohne 13. und 14. Gehalt zu treffen haben, um eine allfällige notwendige steuerliche Entlastung nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen berechnen zu können.

Textnummer

E67976

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0020OB00193.02Z.1219.000

Im RIS seit

18.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011

Dokumentnummer

JJT_20021219_OGH0002_0020OB00193_02Z0000_000