Entscheidung 2 Ob 193/49
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.05.1949
Norm
Außerstreitgesetz §11
Außerstreitgesetz §15
Spruch
Die Rechtsmittelfrist für den Rekurs nach § 15 AußstrG. läuft von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an jene Partei, in deren Interesse der Rekurs erhoben wird. § 11 Abs. 2 AußstrG. ist auch auf Rekurse gemäß § 15 dieses Gesetzes anwendbar.Die Rechtsmittelfrist für den Rekurs nach Paragraph 15, AußstrG. läuft von der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an jene Partei, in deren Interesse der Rekurs erhoben wird. Paragraph 11, Absatz 2, AußstrG. ist auch auf Rekurse gemäß Paragraph 15, dieses Gesetzes anwendbar.
Entscheidung vom 13. Mai 1949, 2 Ob 193/49.
I. Instanz: Bezirksgericht Mödling; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Mödling; römisch zwei. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.
Text
Die erste Instanz hatte als Pflegschaftsgericht dem außerehelichen Vater eines Kindes die Zahlung erhöhter Unterhaltsbeiträge aufgetragen.
Das Rekursgericht hatte über Rekurs des Vaters die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgerichte eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Erstrichter gemäß § 15 AußstrG. Revisionsrekurs, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist, die dem Vormund des Kindes offenstand.Das Rekursgericht hatte über Rekurs des Vaters die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgerichte eine neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufgetragen. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhob der Erstrichter gemäß Paragraph 15, AußstrG. Revisionsrekurs, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist, die dem Vormund des Kindes offenstand.
Der Oberste Gerichtshof hat den Revisionsrekurs des Pflegschaftsrichters als rechtzeitig angesehen.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der Amtsrekurs ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes als rechtzeitig anzusehen, da die Rechtsmittelfrist für ihn vom gleichen Tage läuft wie für jene Partei, der gegen den angefochtenen Beschluß ein Rechtsmittel offenstände und in deren Interesse der Amtsrekurs ergriffen wird. Auch wäre hier gemäß § 11 AußstrG. die Behandlung einesDer Amtsrekurs ist nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes als rechtzeitig anzusehen, da die Rechtsmittelfrist für ihn vom gleichen Tage läuft wie für jene Partei, der gegen den angefochtenen Beschluß ein Rechtsmittel offenstände und in deren Interesse der Amtsrekurs ergriffen wird. Auch wäre hier gemäß Paragraph 11, AußstrG. die Behandlung eines
Schlagworte
Amtsrekurs, Rekursfrist, Rechtsmittelfrist bei Amtsrekurs,
Rekursfrist bei Amtsrekurs, Revisionsrekurs Frist für Amtsrekurs
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:0020OB00193.49.0513.000
Dokumentnummer
JJT_19490513_OGH0002_0020OB00193_4900000_000